Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 UF 93/09

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichtes – Familiengerichts – Wernigerode vom 13. August 2009, Az.: 4 F 523/00 VA, abgeändert und der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 28. Februar 2001 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 39,31 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., übertragen.

b) Die Antragstellerin hat zur Begründung einer – in Entgeltpunkte umzurechnenden – nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft des Antragsgegners von 0,80 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 2001 als Ende der Ehezeit, einen Beitrag von 85,58 € auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ..., einzuzahlen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 13. August 2009 (Bl. 74 - 77 UA-VA) hat das Amtsgericht Wernigerode, nach vorheriger Abtrennung der Folgesache in dem Scheidungsverbundurteil vom 26. Juni 2003 (Bl. 21 - 23 d. A.), den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten geregelt.

2

Ausgehend von in der Ehezeit erworbenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Ehefrau (Antragstellerin) in Höhe von angeblich 78,61 DM – tatsächlich: 78,61 € laut Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 07. Mai 2002 (Bl. 23 UA-VA) – und einer fiktiv als dynamischer Regelaltersrente von 1,60 DM monatlich ermittelten bzw. umgerechneten privaten Leibrentenversicherung der Ehefrau (Bl. 19 UA-VA), sind von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund ) auf das Versicherungskonto des selbst über keine ehezeitlichen Versorgungsanrechte verfügenden Ehemannes (Antragsgegners) angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 39,31 DM monatlich übertragen worden. Im Übrigen erfolgte in Bezug auf den an sich nichtangleichungsdynamisch auszugleichenden Betrag von 0,80 DM monatlich ein Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, da, so die Begründung in dem Beschlusse, bei im Beitrittsgebiet erworbenen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ein erweiterter Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung nicht möglich sei.

3

Dagegen richtet sich die Beschwerde der DRV Bund (Bl. 89 UA-VA), die beanstandet, dass bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs der auskunftsgemäß mitgeteilte Euro-Betrag der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Antragstellerin unzutreffenderweise als DM-Betrag berücksichtigt worden sei.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).

5

1. Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO a. F. in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde der DRV Bund ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

6

Die zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a. F. zum Verfahren in Familiensachen – wie auch generell die des bisherigen FGG – finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I, S. 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3. April 2009, BGBl. I, S. 700 - 723), das gemäß Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a. F., das Versorgungsausgleich-Überleitungsgesetz (i. F. abgekürzt: VAÜG) und das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (i. F. abgekürzt: VAHRG).

7

Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi , in: Zöller , ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 e Rdnr. 22).

8

Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers ( BGH , NJW 1981, 1274). Dieser ist vielmehr allein auf Grund des seines Erachtens gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

9

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

10

In dem angefochtenen Beschluss ist, wie zu Recht mit der Beschwerde beanstandet, die in Höhe von 78,61 € während der Ehezeit erworbene angleichungsdynamische Rentenanwartschaft der Ehefrau fälschlich als DM-Betrag behandelt worden (a), und zum anderen ist, was von Amts wegen zu korrigieren war, die Möglichkeit und damit auch Notwendigkeit eines den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entbehrlich machenden Ausgleichs mittels zumutbarer Beitragszahlung seitens der Ehefrau in Höhe von 85,58 € nach Maßgabe des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ohne stichhaltigen Grund verneint worden (b).

11

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zunächst gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes, weil die Ehefrau während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben hat und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil die Antragstellerin als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften zugleich allein und damit auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. definierten Ehezeit vom 1. August 1990 bis zum 28. Februar 2001 erworben hat.

12

Der Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien war demzufolge getrennt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG jeweils in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes nach § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. zugunsten des Antragsgegners vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG als, wie aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 VAÜG erhellt, vorrangiger Sonderregelung zu § 1587 b Abs. 6 BGB a. F. war anzuordnen, dass der übertragene Monatsbetrag der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist, während es im Übrigen bei der Regelung des § 1587 b Abs. 6 BGB a. F. verbleibt.

13

a) Die in Höhe von 78,61 € während der Ehezeit erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte der Antragstellerin waren im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zur Hälfte von, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, 39,31 € auszugleichen.

14

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB a. F. in Verb. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und § 264 a Abs. 3 SGB VI wird bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht überschritten.

15

b) Bei den anderen Anrechten ist lediglich zu berücksichtigen die bereits in dem angefochtenen Beschluss detailliert und korrekt berechnete bzw. umgerechnete Rentenanwartschaft der Antragstellerin aus der privaten Leibrentenversicherung bei der A. Lebensversicherung AG (Bl. 19 UA-VA), deren fiktiv dynamisierter Wert als Regelaltersrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. sich auf 1,60 DM beläuft.

16

Mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB a. F. bezüglich dieser privaten Rentenversorgung der Antragstellerin gelten gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG an Stelle des § 1587 b Abs. 3 BGB a. F. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich . Da eine an sich nach der zwingenden Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass diese laut Geschäftsplan der A. Lebensversicherung AG nicht vorgesehen ist (Bl. 19 UA-VA) und sich das auszugleichende Anrecht auch nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1 Abs. 3 VAHRG richtet, hätte an sich gemäß § 2 VAHRG ein schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stattfinden müssen.

17

Dieser wird, in Höhe des dieserhalb noch hälftig auszugleichenden Betrages von 0,80 DM, zwar im vorliegenden Fall nicht durch ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verdrängt, wohl jedoch durch die, bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit für den Ausgleichspflichtigen, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG alternativ eröffnete Möglichkeit, ein entsprechendes Rentenanrecht durch Einzahlung eines dazu erforderlichen Beitrages in die gesetzliche Rentenversicherung zu begründen. Denn zusätzliche, quasi negative Voraussetzung für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist stets, dass dieser sich nicht durch die Heranziehung einer Ausgleichsform des § 3 b VAHRG vermeiden lässt (so bereits BGH , NJW-RR 1988, 1090 = MDR 1988, 943).

18

Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 VAHRG um eine Ermessensvorschrift. Denn das Familiengericht kann statt des – hier aus der privaten Rentenversicherung der Ehefrau herrührenden – schuldrechtlich auszugleichenden unverfallbaren Anrechtes ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht von den Möglichkeiten der Vorschrift Gebrauch machen. Das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Familiengerichts reduziert sich indessen gleichsam auf Null, wenn, wie hier, die Voraussetzungen einer besonderen Ausgleichsform nach § 3 b Abs. 1 VAHRG vorliegen. Der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck besteht nämlich gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 10/6339, S. 19, sowie statt vieler Sander , in: Münchener Kommentar zum BGB , Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 3 b VAHRG, Rdnr. 12 m. w. N.). Anderenfalls würde entgegen der Konzeption des Gesetzes und zudem in höchst unökonomischer Weise nach Jahr und Tag nochmals, nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die Frage des Versorgungsausgleichs wieder virulent werden und die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung zwischen den längst geschiedenen Ehegatten heraufbeschworen. Derartige Konsequenzen eines zweigliedrigen bzw. gewissermaßen in zwei Etappen sich vollziehenden Versorgungsausgleichs nehmen sich namentlich dann in hohem Maße deplaciert aus, wenn es, wie im konkreten Fall, nur noch um Bagatellbeträge geht, die schuldrechtlich auszugleichen wären.

19

Der schuldrechtliche Ausgleich gemäß § 2 VAHRG in Betreff der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft der Antragstellerin kann hier nicht durch ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG abgewendet werden. Denn die Antragsteller verfügt über keine Anrechte nichtangleichungsdynamischer Art aus der gesetzlichen Rentenversicherung, um eine entsprechende Übertragung vornehmen zu können. Andererseits können die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, die ihr noch zur Verfügung stehen, nicht für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG herangezogen werden, da es an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG notwendigen vergleichbaren Dynamik mit den auszugleichenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften fehlt.

20

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich lässt sich indes unproblematisch nach der Regelung des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vermeiden durch die Anordnung einer der Antragstellerin allemal zumutbaren Beitragszahlung von 85,58 €, deren es lediglich bedarf, um für den Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente in Höhe des insoweit gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. noch auszugleichenden Betrags von 0,80 DM pro Monat zu begründen.

21

Die Berechnung des von der Antragstellerin aufzuwendenden Beitrags vollzieht sich im Einzelnen wie folgt:

22

(a) 

Auszugleichender nichtangleichungsdynamischer Rentenbetrag

0,80 DM

(b)

Umrechnung in Entgeltpunkte mittels Teilung jenes Betrages durch
den aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zum maßgeblichen Ende
der Ehezeit am 28.02.2001 gemäß den §§ 187 Abs. 2, 121 Abs. 1 SGB VI
in Verb. mit § 1587 Abs. 2 BGB a. F.

0,0165

(c)

Beitragssatz für einen Entgeltpunkt im Jahre 2001 gemäß § 187 Abs. 3
Satz 1 und 2 SGB VI

  10.444,464 DM

(d)

Beitrag für 0,0165 Entgeltpunkte (= b x c)

167,38 DM

   

umgerechnet in Euro

85,58 €    

III.

23

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG a. F. nicht erhoben werden.

24

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F.

25

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.

26

Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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