Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 93/09
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 24. April 2009 verkündeten Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle (Saale) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien am 24.04.2009 geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen diese ihm am 06.05.2009 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 02.06.2009 Beschwerde eingelegt, die er nach entsprechender Fristverlängerung fristgerecht begründet hat. Er vertritt die Auffassung, da die Parteien ca. 13 Jahre in Trennung gelebt hätten und die Antragstellerin in dieser Zeit keine hinreichende Altersversorgung betrieben habe, sei die unbeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Der Versorgungsausgleich sei daher auszuschließen, zumindest aber zu beschränken. Dem tritt die Antragstellerin entgegen.
II.
1.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53 b Abs. 2 FGG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2.
- 3
Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Antrags-gegners kommt eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht.
- 4
Nach § 1587c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Der Tatbestand dieser Härteklausel ist erfüllt, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (BGH FamRZ 2005, 2052 ff.). Dies kann hier nicht angenommen werden. Zwar lebten die Parteien bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ca. 13 Jahre getrennt; dies allein rechtfertigt die Beschränkung des Ausgleichs jedoch nicht. Denn dieser Trennungszeit steht ein Zusammenleben der Parteien über einen Zeitraum von fast 32 Jahren gegenüber, und es handelte sich auch nicht wegen eines großen Altersunterschiedes um eine sog. phasenverschobene Ehe. Der (ausgleichspflichtige) Antragsgegner bezog bereits seit dem 01.12.1997, also schon drei Jahre nach der Trennung, eine Altersvollrente. In der Trennungszeit hat er Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich im Umfang von 2,5478 Entgeltpunkten (= 58,83 EUR) erworben, während auf die gesamte Ehezeit 42,7369 Entgeltpunkte (= 986,80 EUR) entfallen. Demgegenüber hat auch die Antragstellerin, wenn auch in geringerem Maße, während der Trennungszeit Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aufgrund einer privaten Rentenversicherung erworben, an denen der Antragsgegner partizipiert, weil sich seine Ausgleichspflicht dadurch verringert. Dies verdeutlicht, dass die Ausgleichspflicht des Antragsgegners ganz überwiegend auf der während des Zusammenlebens erworbenen Versorgungssituation und damit auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der gemeinsamen Ehezeit beruht. Sie zwischen den Ehepartner nach dem Halbteilungsprinzip aufzuteilen entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleichs und kann nicht als grob unbillig angesehen werden. Auch der verhältnismäßig geringe Ausgleichsanspruch von 149,29 EUR ist zumindest kein Indiz für eine unbillige Härte i.S.v. § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB, zumal dem Antragsgegner noch eine restliche Altersrente von rd. 1.050,-- EUR verbleibt und der Antragstellerin trotz des Ausgleichs nicht einmal 800,-- EUR zur Verfügung stehen.
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Der Versorgungsausgleich ist auch nicht aufgrund illoyalen Verhaltens der Antragstellerin zu beschränken. Wenn der Antragsgegner ihr vorwirft, sie habe es (schuldhaft) versäumt, während der Trennungszeit eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, so verkennt er, dass die Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit in der bereits während des Zusammenlebens praktizierten Weise lediglich fortgesetzt hat. Denn ihre selbständige Tätigkeit hat sie bereits im April 1993 aufgenommen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dies gegen den Willen des Antragsgegners geschehen ist. Auch die freiwilligen Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung hat sie ab April 1993 vorgenommen und sie nach der Trennung aufrechterhalten. Gleiches gilt für die private Rentenversicherung, die erst zum 01.01.2008 beitragsfrei gestellt worden ist (Bl. 5 UAVA). Soweit der Antragsgegner beanstandet, diese Rentenversicherung sei im Versorgungsausgleich nur mit einem Monatsbetrag von 93,95 EUR und damit zu gering bewertet worden, greift dieser Einwand nicht durch; denn die vom Amtsgericht nach der Barwertverordnung vorgenommene Umwertung entspricht dem (noch) geltenden Ausgleichssystem und ist schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden. Ob dieses Anrecht letztlich zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen wurde, nachdem der Kapitalwert offenbar ausgezahlt worden ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 664), kann hier dahin stehen, da nur der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat und eine Verschlechterung des Rechtsmittelführers nicht in Betracht kommt (zum Verschlechterungsverbot vgl. BGH FamRZ 1983, 44).
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In der Übertragung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie an den gemeinsamen Sohn vermag der Senat ebenfalls kein illoyales Verhalten der Antragstellerin zu erkennen, zumal der Antragsgegner an diesem Geschäft im Jahre 2007 selbst mitgewirkt hat und wesentliche Einzelheiten (insbesondere zum Wert der Immobilie und zur Höhe der valutierenden Belastungen) nicht dargetan sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 3 ZPO, die Festsetzung des Beschwerde-wertes auf § 49 Nr. 1 GKG.
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Referenzen
- §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 53 b Abs. 2 FGG 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 1587c Nr. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)