Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws 9/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Halle ordnete mit Urteil vom 20. Juni 2006 (28 KLs 615 Js 207129/05 (15/06)) die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Einweisung lagen als Anlasstaten drei Körperverletzungen zugrunde. Der Betroffene ist seit Dezember 2006 – zunächst vorläufig - ununterbrochen im Landeskrankenhaus für forensische Psychiatrie U.     untergebracht.

2

Mit Schreiben vom 30. April 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Halle die Maßregelvollzugsanstalt „um Äußerung zum Verlauf der Unterbringung, dem Behandlungsergebnis, insbesondere, ob die Behandlung konkrete Aussicht auf Erfolg hat.“ Ferner wird um eine Stellungnahme zur Frage gebeten, „ob die Maßregel weiter zu vollziehen ist oder ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB gegeben sind.“

3

In einem daraufhin als „Stellungnahme“ bezeichneten, durch den abteilungsleitenden Arzt J. T.    und die Diplom-Psychologin S. M.     unterzeichneten Schreiben vom 05. Juni 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt: „Wir gehen aktuell vom Vorliegen einer gemischten affektiven Störung mit psychotischen Symptomen aus, die gegenwärtig weitgehend remittiert ist. Allerdings kann aus unserer Sicht auch die Einweisungsdiagnose einer schizoaffektiven Erkrankung zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.“ Unter der Überschrift „Aktuelle legalprognostische Beurteilung wird dargestellt: „Insgesamt lässt sich festhalten, dass bei Herrn Mr.        unter der aktuellen Medikation die affektive Störungssymptomatik zwar teilweise abgeklungen ist, er jedoch im vergangenen Berichtszeitraum nach wie vor häufig angespannt bis gereizt wirkte und zeitweise Impulse auch im beschützenden Umfeld nicht immer angemessen kontrollieren konnte. Daher ist aktuell noch nicht davon auszugehen, dass sich Herr Mr.        unter weniger strukturierten Bedingen als den aktuellen ausreichend steuern kann.“ Das Schreiben endet mit dem folgendem Fazit: „Eine Aussetzung der Maßregel kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht empfohlen werden“.

4

Nach Eingang der Akte bei der zur Entscheidung berufenen 4. Strafkammer – große Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal beauftragte die Kammer ihr Mitglied Richterin am Landgericht W.         mit der Durchführung der Anhörung des Betroffenen und begründete dies damit, eine Anhörung durch die gesamte Kammer scheine nach der vorläufigen Stellungnahme der Vollzugseinrichtung vom 05. Juni 2009 nicht angezeigt, da es nach dem dort geschilderten Stand der Behandlung nicht so erheblich auf den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Anhörungstermin ankomme.

5

Am Anhörungstermin vom 12. Oktober 2009 nahm neben der beauftragten Richterin, dem Betroffenen und seiner Verteidigerin für das Landeskrankenhaus U.     die Dipl.-Psychologin K.        teil.

6

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (504 StVK 165/09) ordnete die 4. Strafkammer – Strafvollstreckungskammer – des Landgerichts Stendal die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In dem angefochtenen Beschluss führt die Kammer u.a. aus, die Entscheidung beruhe „im Wesentlichen auf der schriftlichen Stellungnahme der Vollzugeinrichtung vom 05. Juni 2009, die im Termin zur mündlichen Anhörung von der Dipl.-Psychologin K.            ergänzt worden ist, und dem Eindruck von dem Betroffenen.“

7

Gegen diesen, seiner Verteidigerin am 08. Dezember 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag, eingegangen beim Landgericht Stendal am 09. Dezember 2009.

II.

8

Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

1.

9

Die Durchführung der Anhörung am 12. Oktober 2009 durch die beauftragte Richterin war hier rechtsfehlerhaft.

10

Zwar ergibt sich das regelmäßige Erfordernis einer Anhörung durch das Gericht in seiner vollen Besetzung nicht aus dem Wortlaut des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO, da das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird und deshalb aus dem Fehlen einer Vorschrift über die Zulässigkeit der Anhörung durch den beauftragten Richter nicht geschlossen werden kann, der gesamte Spruchkörper müsse diese vornehmen. Jedoch sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften über das Verfahren bei der bedingten Entlassung dafür, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit haben soll, sich vor der Entscheidung mündlich zu äußern, sondern dass sich das zuständige Gericht, d.h. alle an der Entscheidung mitwirkenden Richter, auch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschaffen soll (BGH NJW 1979, 116; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191, 192; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110, jeweils unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, BT-Drucksache 7/550 S. 309, dort zu Nr. 114 - § 454 StPO).

11

Hierfür spricht insbesondere, dass gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die Strafvollstreckungskammern nunmehr nur noch in schwerwiegenden Fällen in einer aus drei Richtern bestehenden Besetzung entscheiden, nämlich dann, wenn es entweder um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung geht. Dementsprechend genügt die Vermittlung des lediglich durch den beauftragten Richter gewonnenen Eindrucks an die anderen Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz (Senat, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 1 Ws 166/00), etwa dann, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts unter Berücksichtigung der nachrangigen Bedeutung der Sache und der nicht erheblichen Schwierigkeit der Entscheidung nur geringe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn erst kurz zuvor eine Anhörung durch alle zu der Entscheidung berufenen Richter stattgefunden hat, oder die örtlichen Verhältnisse eine Anhörung durch die gesamte Kammer erheblich erschweren (OLG Düsseldorf a.a.O.; ähnlich auch BGH NJW 1979, 116, 117; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 110 f.). Für eine erhebliche Erschwerung der Anhörung durch die örtlichen Gegebenheiten ist der Akte nichts zu entnehmen.

12

Aber auch für eine nur untergeordnete Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Betroffenen, wie die Kammer in ihrem Übertragungsbeschluss vom 3. September 2009 ausführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn die Kammer selbst stützt ihre angefochtene Entscheidung ausdrücklich „im Wesentlichen“ auch auf den „Eindruck von dem Betroffenen“, was gegen eine nur untergeordnete Bedeutung für die Entscheidung spricht. Zwar wird in den Entscheidungsgründen nicht ausgeführt, wann und auf welche Weise dieser Eindruck von den an der Entscheidung beteiligten Kammermitgliedern gewonnen worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich nur eines der beteiligten Kammermitglieder einen hier geforderten unmittelbaren persönlichen Eindruck durch die Teilnahme an der aktuellen mündlichen Anhörung des Betroffenen verschaffen konnte. Zwar hat ein weiteres Kammermitglied an der mündlichen Anhörung des Betroffenen im Oktober 2008 teilgenommen und dabei einen persönlichen Eindruck gewonnen. Ob und wieweit dieser bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 03. Dezember 2009 fortwirkt und weiterhin Geltung hat, kann indes dahinstehen. Denn eine mündliche Anhörung des Betroffenen durch alle Mitglieder der Strafvollstreckungskammer in ihrer derzeitigen Besetzung hat bislang noch nie stattgefunden.

2.

13

Einen erheblichen Verfahrensmangel stellt auch der Umstand dar, dass im Anhörungstermin am 12. Oktober 2009 weder der abteilungsleitende Arzt J. T.     noch die Diplom-Psychologin S. M.      gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich angehört wurden, sondern allein die an der schriftlichen Stellungnahme vom 05. Juni 2009 nicht beteiligte Dipl.-Psychologin K.        . Denn § 454 Abs. 2 S. 3 StPO schreibt zwingend die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor, welcher das schriftliche Gutachten erstellt hat, soweit nicht alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

a)

14

Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Stellungnahme des Landeskrankenhauses vom 05. Juni 2009 handele es sich nicht um das Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO. Zwar ist mit dem Begriff der „Stellungnahme“ über die bloße Darstellung von Fakten stets auch die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts verbunden, die grundsätzlich auch durch eine Behörde (etwa die Staatsanwaltschaft, aber auch das Landeskrankenhaus) erfolgen kann, ohne dass dieser Meinungsäußerung stets zugleich die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukommt. Letzteres ist jedoch dann anzunehmen, wenn dem Gericht für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die eigene Sachkunde fehlt. Dies folgt aus dem Begriff des Sachverständigen als jemandem, welcher dem Gericht auf Grund seiner - dem Gericht fehlenden - Sachkunde auf einem bestimmten Wissensgebiet über Tatsachen oder Erfahrungssätze Auskunft gibt oder einen bestimmten Sachverhalt beurteilt (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., vor § 72 Rz. 1). Entscheidend für die Abgrenzung der „einfachen“ Stellungnahme einer Behörde (hier: des Landeskrankenhauses) von einer „gutachterlichen“ Stellungnahme im Sinne eines Sachverständigengutachtens ist demnach, ob das Gericht den von der Stellungnahme betroffenen Sachverhalt aus eigener Sachkunde heraus beurteilen kann oder nicht.

15

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Stellungnahme des Landeskrankenhauses vom 05. Juni 2009 als Sachverständigengutachten dar.

16

Hierfür spricht bereits der Anlass der Stellungnahme in Gestalt der von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. April 2009 gegenüber dem Landeskrankenhaus U.          geäußerten Bitte um Äußerung zum Behandlungsergebnis und zu den konkreten Erfolgsaussichten der weiteren Behandlung sowie der weiteren Bitte um Stellungnahme zur Frage der Fortdauer oder Aussetzung des Maßregelvollzugs, da es sich hierbei um Fragestellungen handelt, die der besonderen Sachkunde auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie bedürfen, welche auch ein mit dieser Problematik seit Jahren befasstes Gericht für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles regelmäßig nicht besitzt.

17

Dementsprechend wird in der Stellungnahme vom 05. Juni 2009 ausgeführt, dass deren Verfasser aktuell vom Vorliegen einer gemischten affektiven Störung mit psychotischen Symptomen ausgehen, die gegenwärtig weitgehend remittiert ist. Allerdings könne aus ihrer Sicht auch die Einweisungsdiagnose einer schizoaffektiven Erkrankung zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Gleichfalls enthält die Stellungnahme eine aktuelle legalprognostische Beurteilung, die aus medizinischer Sicht auf den psychischen Zustand des Betroffenen, insbesondere mit Bezug auf dessen weiterhin nach Bewertung der Verfasser defizitären Impulskontrolle, abstellt und mit dem Ergebnis schließt, „eine Aussetzung der Maßregel kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht empfohlen werden“. Hierbei handelt es sich insgesamt um Feststellungen und Wertungen auf Grund besonderer Sachkunde auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie.

18

Dass die Stellungnahme vom 05. Juni 2009 nicht auf Grund einer zuvor ausführlich durchgeführten Exploration des Betroffenen erfolgt ist, ist insoweit nicht entscheidend. Denn ob und in welchem Umfang eine Exploration überhaupt erforderlich ist, ist grundsätzlich in das Ermessen des jeweiligen Gutachters gestellt. Auch erscheint dem Senat ohne besondere Umstände jedenfalls dann eine ausführliche Exploration entbehrlich, wenn – wie hier – der Betroffene sich in ständiger Behandlung in einer psychiatrischen Anstalt aufhält und dem ihn dort behandelnden Gutachter daher ausreichend gut bekannt ist, zumal das Gesetz in § 463 Abs. 4 StPO zur Vorbeugung vor Routinebeurteilungen nach jeweils fünf Jahren Unterbringung die Beauftragung eines externen Sachverständigen, welcher dann den (ihm bis dahin unbekannten Betroffenen) eingehend zu untersuchen hat, vorschreibt.

19

Von Art und Umfang der Begutachtung kann jedoch nicht deren rechtliche Einordnung als Gutachten abhängen, für die es allein auf die oben genannten Kriterien ankommt.

b)

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die Staatsanwaltschaft das Gutachten eingeholt hat. Zwar ist § 454 Abs. 2 S. 1 StPO seinem Wortlaut nach nur dann einschlägig, wenn das Gericht ein Gutachten einholt, weil es im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB) erwägt, die Vollstreckung der weiteren Unterbringung auszusetzen (§§ 463 Abs. 3 S. 3, 2. Hs., 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB). Hat – wie hier – bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56). Denn die Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO dient auch dem Anspruch des Betroffenen auf Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, wozu auch gehört, dass der Betroffene im Anhörungstermin die Gelegenheit erhält, Fragen an den ihn begutachtenden Sachverständigen zu stellen (OLG Hamm a.a.O.). Ein sachlicher Grund, die Gewährung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren davon abhängig zu machen, welche Behörde die Einholung des Gutachtens beauftragt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb eine entsprechende Differenzierung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.

21

Darüber hinaus stützt die Kammer ihre Entscheidung hier maßgeblich („im Wesentlichen“) auf die Stellungnahme vom 05. Juni 2009 und dokumentiert damit den erheblichen Einfluss der betreffenden Gutachter (hier: Herr J. T.         und Frau M.        ) auf die gerichtliche Entscheidung. Vor diesem Hintergrund muss es dem Betroffenen und seiner Verteidigerin erst recht möglich sein, im Anhörungstermin zumindest an einen der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme konkrete Fragen zu richten, etwa bezüglich der Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer vom Betroffenen drohender rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus gerade vor dem hier relevanten Hintergrund weiterer externer Sachverständigengutachten mit teilweise abweichender Beurteilung. Dass darüber hinaus auch eine Ergänzung der Stellungnahme in Hinblick auf den weiteren Behandlungsverlauf und die eventuell eingetretene weitere Entwicklung des Betroffenen seit dem Verfassen der Stellungnahme im Termin der mündlichen Anhörung zweckmäßig und geboten erscheint, ändert nichts an der oben dargestellten Notwendigkeit der Teilnahme zumindest eines der die schriftliche Stellungnahme mitverfassenden Sachverständigen.

22

Die Strafvollstreckungskammer wird daher nach obiger Maßgabe das gemäß § 454 StPO vorgeschriebene Verfahren durchzuführen haben. Dem Senat ist es verwehrt, gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen, weil im Rahmen des Verfahrens der Betroffene gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 1 StPO ebenfalls mündlich zu hören ist, die Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde jedoch ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 309 Abs. 1 StPO). Daher war die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverweisen.


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