Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 43/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 456/11) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.157,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % der künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Unfallgeschehen vom 24.3.2010 bei der Beklagten resultieren, bei der Frau H. L. (geb. 2.9.1936) verletzt wurde, soweit Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 24.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 456/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien zu je ½; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch der Zeugin H. L. geltend. Diese wurde bei der Beklagten an der rechten Hand wegen eines Karpaltunnelsyndroms ambulant operiert. Im Aufwachraum ist sie bei dem Versuch aufzustehen, gestürzt und hat sich dabei eine pertrochantäre Femurfraktur rechts zugezogen. Anwesend war in diesem Augenblick die Zeugin K. S. (Auszubildende zur medizinischen Fachangestellten). Was dem Sturz unmittelbar voraus ging ist streitig, unstreitig ist, dass eine (von insgesamt 3) Arretierungsbremse an der Liege, auf der die Zeugin L. gelegen hatte, nicht angezogen war.
- 2
Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeuginnen L. und S. ) von einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % ausgegangen, weil ein entsprechend hohes Mitverschulden der Zeugin L. gegeben sei. Den geltend gemachten bezifferten Schaden hat das Landgericht mit dieser Quote zugesprochen. Den weiter gestellten Feststellungsantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Vortrag zu möglichen Folgeschäden unsubstanziiert sei. Ein entsprechender Hinweis an die Klägerin erging nicht.
- 3
Die Berufung der Klägerin nimmt die Haftungsquote von 50 % hin und wendet sich nur gegen die Abweisung des Feststellungsantrages (den sie unter Berücksichtigung einer Quote von 50 % weiterverfolgt). Die Klägerin trägt vor, dass sie bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen habe, dass bei einer perchantären Fraktur, also einer Fraktur nahe des Hüftgelenkkopfs, immer die Gefahr einer Hüftnekrose mit konsekutiver Koxarthroseentstehung bestehe. Bei Eintritt dieser nicht unwahrscheinlichen Folge müsse die Zeugin L. mit einer Hüftgelenksendoprothese versorgt werden, was weitere Kosten z.B. für Rehabilitationsmaßnahmen nach sich ziehen könne.
- 4
Die Anschlussberufung der Beklagten will die vollständige Klageabweisung erreichen. Es liege kein Fall eines sog. voll beherrschbaren Risikos vor. Zwar sei unstreitig, dass eine der drei Arretierungsbremsen an der Liege nicht angezogen gewesen sei. Das Landgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob dies ursächlich für den Sturz gewesen sei. Die Beklagten berufen sich (unter Protest gegen die Beweislast) gegenbeweislich auf ein Sachverständigengutachten zum Beweis dessen, dass bei dem Körpergewicht der Zeugin L von ca. 100 kg, die Liege auch dann weggerutscht wäre, wenn alle 3 Bremsen arretiert gewesen wären.
II.
- 6
Die Berufung der Klägerin und die (unselbständige) Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen eine Haftung dem Grunde nach richtet, unbegründet (1). Die Berufung der Klägerin mit der sie aus übergegangenem Recht ihren Feststellungsantrag hinsichtlich möglicher künftiger Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % weiterverfolgt, hat demgegenüber Erfolg (2):
- 7
(1) Anschlussberufung der Beklagten:
- 8
Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Haftung dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Geschädigten L. von 50 % gegeben ist. Die Pflichtverletzung besteht zwar – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht darin, dass die Zeugin S. die Zeugin L. - kurz bevor diese selbständig versuchte aufzustehen – einen Augenblick aus den Augen gelassen hat. Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass sie der Zeugin L. zunächst beim Aufrichten geholfen hat, sodass diese am Rand der Liege saß und „die Beine baumeln ließ“. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sie sodann gesagt habe, sie soll sitzen bleiben, bis ich wieder komme. Zwar hat die Zeugin L. diese Aussage nicht bestätigt, sie hat ihr aber auch nicht widersprochen, soweit sie ausgeführt hat, dass sie nicht sagen könne, ob die Zeugin S. überhaupt irgendwie geantwortet hat. Zwar trägt die Beklagte die Beweislast, da – entgegen der Annahme der Anschlussberufung – mit dem Landgericht von einem voll beherrschbaren Risiko auszugehen ist (dazu weiter unten). Der Senat geht aber im Ergebnis davon aus, dass die Beklagte mit der Aussage der Zeugin S. beweisen kann, dass diese die Zeugin L. aufgefordert hat, auf der Liege sitzen zu bleiben, bis sie ihr beim Aufstehen Hilfestellung leistet. Wenn die Pflegekraft der Patientin ausdrücklich sagt, dass sie auf die Hilfestellung warten soll, muss dies bei einem durchschnittlich einsichtigen Menschen ausreichen, jedenfalls dann, wenn dieser selbst der Ansicht ist, überhaupt keine Hilfe zu benötigen (also situativ angemessen orientiert ist). Die Zeugin S. hat sich nicht aus Nachlässigkeit von der Zeugin L. abgewandt, sondern aus dem nachvollziehbaren Grund, um die Blutdruckdaten zu notieren. Den Ansatz des Landgerichts angenommen, dass der Patient keinen Augenblick aus den Augen gelassen werden dürfe, hätte dies für den vorliegenden einfachen Fall der Unterstützung beim Aufstehen bedeutet, dass eine 2. Kraft hätte zugezogen werden müssen. Dies würde die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannen.
- 9
Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber darin, dass die Liege überhaupt zur Seite wegrollen konnte. Die Beweislast dafür, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, trägt die Beklagte.
- 10
Zutreffend geht das Landgericht im Ansatz von einem voll beherrschbaren Risiko zulasten der Beklagten aus. Bei Stürzen von Patienten geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich allein aus dem Umstand, dass es zu einem Sturz kommt, keine schuldhafte Pflichtverletzung des Personals herleiten lässt. Kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des Patienten, so hat der Krankenhausbetreiber (vorliegend die Beklagte) darzulegen und zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Personals beruht (KG Beschluss vom 18.9.2007 – 12 U 145/06 – [z.B. KGR 2008, 505]; hier: zitiert nach juris). So wird von einem voll beherrschbaren Risiko mit der Folge einer Entlastungspflicht des Krankenhausbetreibers dann ausgegangen, wenn der Patient stürzt, während die mit seiner Begleitung beschäftigte Pflegekraft sich bei ihm befindet.
- 11
Dagegen gilt eine Situation gerade nicht als voll beherrschbar, wenn sich der Patient in seinem Zimmer selbst frei bewegt und dabei zu Fall kommt (HansOLG Bremen Urteil vom 22.10.2009 – 5 U 25/09 – [z.B. MDR 2010, 212]; hier: zitiert nach juris). Dass für die Beklagte andere Maßstäbe gelten könnten, ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits nach der Aussage der Zeugin S., dass sie der Zeugin L. beim Aufstehen helfen wollte, was sie ihr auch gesagt hat (s.o.). Gemessen an der vorgenannten Rechtsprechung erfolgte der Sturz also in Anwesenheit der zur Hilfestellung abgestellten Pflegekraft (die nach dem Vortrag der Beklagten auch Hilfestellung geben wollte), was dann die Beweislastumkehr nach sich zieht. Die Zeugin L. hat ausgesagt, dass sie grundsätzlich keine Hilfe beim Aufstehen benötigt hätte. Als sie aufgestanden sei, habe sie sich mit der linken Hand auf der Liege abgestützt, dabei sei die Liege seitlich weggerutscht. Eine gegenteilige Darstellung der Zeugin S. gibt es nicht, weil diese der Zeugin L. in diesem Augenblick den Rücken zugewandt hatte (um Blutdruckdaten zu dokumentieren). Ursächlich für den Sturz war das Wegrutschen der Liege. Unstreitig war die Arretierung der Liege unvollständig. Zutreffend ist zwar, dass das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob gerade die unvollständige Arretierung für das Wegrutschen ursächlich war. Die Beklagte trägt indes selbst vor, dass die Liege auch dann weggerutscht wäre, wenn alle 3 Bremsen angezogen gewesen wären, weil die Zeugin L. ca. 100 kg gewogen habe. Dieser eigene Vortrag der Beklagten belegt nachdrücklich, dass dann die Sicherungsmaßnahmen fehlerhaft waren. Da das Aufstehen von Patienten, auch gegen einen entsprechenden Hinweis des Pflegepersonals, eine nicht fernliegende Möglichkeit darstellt, muss in dem Fall, dass die Bremseinrichtungen ein Wegrutschen nicht in jedem Fall verhindern können, für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gesorgt werden. Dies belastete die Beklagten auch in keiner Weise, weil ein Wegrutschen nachhaltig dadurch verhindert werden kann, dass die Liege schlicht mit einer Breitseite an einer Wand oder einem ähnliche Gegengewicht platziert wird. Dadurch wäre das Wegrutschen verhindert worden. Da in der konkreten Situation und bei der konkreten Person der Zeugin L. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten das Wegrutschen auch bei vollständiger Arretierung aller Bremsen nicht hätte verhindert werden können, hätten weitere Sicherungsmaßnahmen (wie genannt) ergriffen werden müssen. Das Landgericht ist somit zutreffend von einer Haftung der Beklagten ausgegangen. Gegen die angenommene Mitverschuldensquote von 50 % haben die Parteien nichts Konkretes erinnert, die Klägerin nimmt sie ausdrücklich hin.
- 12
(2) Berufung der Klägerin
- 13
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.
- 14
Die Rechtsprechung – gerade in Arzthaftungsfällen (dazu Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Anm. F1 - F4) – stellt nur minimale Anforderungen
- 15
wenn die Entstehung eines Schadens – sei er auch nur entfernt – möglich, aber noch nicht vollständig gewiss ist
- 16
an die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsantrages. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz dargelegt, welche Verletzungen die Zeugin L. konkret erlitten hat (wie unter I. näher dargestellt). Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Arzthaftungsfällen, insbesondere im Umfeld (Vorfeld) von Implantationen von Hüftgelenksendoprothesen, bekannt, dass es bei einer Fraktur nahe des Hüftgelenkkopfes eine naheliegende Gefahr darstellt, dass sich eine Hüftkopfnekrose ausbildet. Dies reicht für die Begründetheit des Feststellungsantrages (unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 %) aus.
- 17
Soweit das Landgericht auf Vorschäden am Knie bei der Zeugin L. abstellt, hat dies mit der Frage der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages unmittelbar nichts zutun, sondern stellt ein Problem der Zuordnung möglicher Folgen in einem Folgeprozess dar.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 97 Abs. 1 ZPO.
- 19
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 21
Streitwert:
- Berufung (Feststellungsantrag)
2.000,00 Euro
- Anschlussberufung
7.157,17 Euro
= Gebührenstufe bis 10.000,-- Euro
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 116 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 4 O 456/11 2x (nicht zugeordnet)
- 12 U 145/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 25/09 1x (nicht zugeordnet)