Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 34/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2014 wird der Nichtabhilfebeschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 30. Juni 2014 aufgehoben und insoweit das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
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Die Gläubigerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2014 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin gemäß § 888 ZPO beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2014 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der „Streitwert für den Vollstreckungsantrag vom 24. März 2014 auf 1.000 €“ festgesetzt. Der Streitwertbeschluss enthält keine Gründe. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 20. Mai 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014, eingegangen per Telefaxkopie beim Landgericht Stendal am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin in deren Namen sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 16. Mai 2014 erhoben, hilfsweise Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es erschließe sich nicht, weshalb hier der Wert 1.000 € beantrage, während er bei seinem ersten - erfolgreichen - Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes trotz nahezu identischer Sachlage mit Beschluss vom 18. September 2013 auf 500 € festgesetzt worden sei.
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Eine Gebührenwertfestsetzung ist mit Beschluss vom 18. September 2013 nicht erfolgt. Das Zwangsgeld gegen die Schuldnerin wurde auf 500 € festgesetzt.
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Der Einzelrichter der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Juni 2014 ohne Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Auf die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2014 ist der Nichtabhilfebeschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 30. Juni 2014 aufzuheben und insoweit das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht analog § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen. Die tragenden Erwägungen des Landgerichts sind mangels Begründung der angegriffenen und der Nichtabhilfeentscheidung nicht ersichtlich. Weder der angegriffene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung sind mit Gründen versehen. Es ist nicht zuverlässig erkennbar, aus welchen Rechtsgründen worüber mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Mai 2014 befunden worden ist.
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1. Mit dem Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2014 dürfte wohl kein Wert für die Gerichtsgebühren im Sinne § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden sein. Für das Gericht bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung. Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO wird wertunabhängig eine Festgebühr gemäß Nr. 2111 KV GKG in Höhe von 20 € erhoben.
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2. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt worden sein könnte, fehlt es an einem diesbezüglichen Antrag.
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Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG ist das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit. Der Gegenstandswert bestimmt sich insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt das Gericht diesen Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Ein solcher Antrag ist hier indes nicht gestellt worden.
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3. Beschwerdeberechtigt gegen einen derartigen Beschluss wäre gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG jeder nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG Antragsberechtigte, d.h. auch die Gläubigerin, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt.
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4. Ob das Ausgangsgericht hier den Wert, den die von der Schuldnerin zu erwirkende Handlung für die Gläubigerin hatte, ohne einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.000 € geschätzt hat, lässt sich mangels Begründung der Entscheidung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
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Teilweise wird in der Literatur und Rechtsprechung insoweit vertreten, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in der Vollstreckung richte sich nur nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl., § 3, Rn 16, Stichwort: „Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung“; § 888, Rn 20), teilweise, so auch vom Senat, wird - trotz der nicht selten begrenzten Wirkung des Zwangsverfahrens - dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG folgend die Auffassung vertreten, maßgeblich sei das ungeteilte Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der titulierten Verpflichtung, deren Erfüllung erwirkt werden soll (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2005, Aktenzeichen: 25 WF 45/05, zitiert nach juris).
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Referenzen
- RVG § 18 Besondere Angelegenheiten 1x
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 2x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 3x
- § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 25 WF 45/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x