Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 91/13 (Hs)

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 16.7.2014 auf 2.588,34 Euro festgesetzt und für die Zeit danach auf die Gebührenstufe bis 1.000, - Euro.

Gründe

I.

1

Der Kläger war bis zum 31.12.2007 für den C. tätig. Zum 01.01.2008 trat er bei der Beklagten als Geschäftsführer ein. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger während seiner Zeit als ihr Geschäftsführer auch Geschäfte für die zu ihr im Wettbewerb stehenden O. AG vermittelt habe und dafür ein Entgelt erlangt habe. Dieses Entgelt macht sie unter Hinweis auf § 88 Abs. 2 S. 2 AktG mit der vorliegende Klage geltend. Mit Datum vom 18.12.2012 (Bl. 1 ff.) hat die Beklagte gegen den Kläger zunächst eine Stufenklage erhoben, mit der sie auf der ersten Stufe Auskunft über dessen Nebentätigkeit begehrte.

2

Mit der Klageerwiderung hat der Kläger zugleich Widerklage erhoben, mit der er seine Geschäftsführervergütung für den Monat Oktober 2012 in Höhe von (netto) 2.588.34 Euro (B1) verlangt. Die Vergütungsforderung war unstreitig. Im Schriftsatz vom 13.03.2013 (Bl. 25 I) hat die Beklagte gegenüber der Widerklageforderung mit dem ihr nach ihrem Vortrag zustehenden Anspruch auf Auskehr der Zahlungen der O. an den Kläger die Aufrechnung erklärt.

3

Mit Beschluss vom 15.03.2013 (Bl. 30) hat das Landgericht gemäß § 145 ZPO die Widerklage zur gesonderten Verhandlung abgetrennt.

4

Mit dem am 31.05.2013 verkündetem Teilurteil (Bl. 46 ff.) hat das Landgericht die Stufenklage in allen Stufen als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

5

Mit dem am 07.06.2013 verkündetem Vorbehaltsurteil (Bl. 48) hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des Entgeltes für den Monat Oktober 2012 in Höhe 2.588,34 Euro verurteilt, die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung der Beklagten in Höhe von 5.106, -- Euro dem Nachverfahren vorbehalten. Mit Datum vom 09.06.2013 hat das Landgericht den Zeugen W. W. zum Termin vom 24.07.2013 geladen (Bl. 60).

6

Gegen das Vorbehalturteil vom 07.06.2013 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung wird ausschließlich damit begründet, dass das Vorbehaltsurteil aus formalen Gründen nicht habe ergehen dürfen.

7

Der Termin vom 24.07.2013 wurde dann auf den 21.08.2013 verlegt. In diesem Termin wurde der Zeuge W. gehört (Bl. 95 ff. in 1 U 135/13).

8

Mit dem am 30.09.2013 verkündeten Schlussurteil hat das Landgericht den Kläger zur Zahlung von 5.860,66 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In diesem Urteil hat das Landgericht das Verfahren über die Widerklage gemäß § 147 ZPO wieder verbunden, dass in dieser Sache ergangene Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dass Schlussurteil hat der Kläger Berufung eingelegt (1 U 135/13).

9

Die Parteien haben im Senatstermin das Berufungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

10

Nachdem die Parteien das Berufungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (dazu Zöller/Vollkommer ZPO, 30. Aufl., § 91a, Rn. 19), ist gemäß § 91a ZPO noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es ein Vorbehaltsurteil erlässt. Nach dem Trennungsbeschluss lagen die formalen Voraussetzungen von § 302 ZPO vor (wenn auch zweifelhaft ist, dass das Landgericht im Schlussurteil beide Verfahren wieder zusammenführen und das Vorbehaltsurteil aufheben konnte, nachdem gegen das Vorbehaltsurteil Berufung eingelegt worden war). Die Widerklageforderung war entscheidungsreif, weil unstreitig. Über die Aufrechnungsforderung war nach Ansicht des Landgerichts Beweis zu erheben. Für die Ermessensausübung maßgeblich ist der Zweck von § 302 Abs. 1 ZPO. Das Vorbehaltsurteil soll der Prozessbeschleunigung dienen und eine Verfahrensverzögerung verhindern, wenn bei entscheidungsreifer Klageforderung mit einer zweifelhaften Gegenforderung aufgerechnet wird. Von Bedeutung dafür sind der Grad der Erfolgsaussicht der Gegenforderung, die mutmaßliche Dauer des Nachverfahrens und die dem Kläger ohne Vorabentscheidung drohenden Nachteile. Dabei ist die Ermessensentscheidung vom Berufungsgericht nur auf Ermessensfehler (Nichtausübung / Fehlgebrauch) hin zu überprüfen (Zöller/Vollkommer a.a.O., § 302, Rn. 6). Zwar teilt der Senat grundsätzlich die Ansicht der Beklagten, dass nicht recht verständlich ist, warum das Landgericht das Vorbehaltsurteil erlassen hat, weil nicht erkennbar ist, dass eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden konnte. Im Verwaltungsrecht liegt eine Ermessensüberschreitung aber nur dann vor, wenn sich die Behörde nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält, wenn gegen zwingende Gesetzesvorschriften oder Rechtsgrundsätze verstoßen wird (Kopp/ Ramsauer VwVfG, 14. Aufl., § 40, Rn. 91). Dies zugrunde gelegt, war die Entscheidung über den Erlass des Vorbehaltsurteils zwar unzweckmäßig und der Senat hätte wohl auch anders entschieden, nur lässt sich ein Ermessenfehler nicht feststellen. Dann aber hätte die Berufung keinen Erfolg gehabt und die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.

11

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 16.07.2014 auf 2.588,34 Euro festgesetzt und für die Zeit danach auf die Gebührenstufe bis 1.000, -- Euro. Nach der Erledigungserklärung gilt nur noch das Kosteninteresse.


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