Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 EK 3/15
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.800,-- Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 2.800,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt im Verfahren ... vor dem Landgericht ... von der dortigen Beklagten Honorar für die Reparatur einer Ultraschall-Prüfanlage (vgl. die Vorbemerkung zur Anspruchsbegründung). Die Anspruchsbegründung datiert vom 26.1.2007. Im November 2007 ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt worden. Auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 17.1.2008 wird (nach wie vor) Sachverständigenbeweis erhoben. Der Sachverständige ist mit Beschluss vom 5.5.2008 bestellt worden. Am 5.11.2009, 16.1.2012 und 27.6.2014 fanden Ortstermine statt, von denen die Klage vorträgt, sie hätten lediglich vorbereitenden Charakter gehabt (Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem geplanten weiteren Vorgehen im Hinblick auf die eigentlich beabsichtigte Beweiserhebung). Der letzte solche „Vorbereitungstermin“ im Hinblick auf einen vom Sachverständigen beabsichtigten Versuch (dessen Durchführung der Kläger für überflüssig erachtet) hat vom 11.4. bis zum 13.4.2015 stattgefunden. Bei der Errechnung einer entschädigungsrelevanten Verzögerung von 2 Jahren und 4 Monaten lässt der Kläger – wie er formuliert – entfaltete „einzelne Aktivitäten des Sachverständigen“ außen vor, weil „ihre Zweckmäßigkeit fraglich und unklar ist, warum sie nicht bereits zuvor erledigt wurden“. Im Kern fehle es in dem errechneten Verzögerungszeitraum an einer zureichenden gerichtlichen Leitung der Sachverständigentätigkeit. Die nur vereinzelte Kommunikation des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen sei nicht nur lückenhaft, sondern auch zu zaghaft gewesen und habe ohne Ausschöpfung der von der ZPO zur Verfügung gestellten Möglichkeiten (Fristsetzung; Ordnungsmittel) stattgefunden. Auch habe das Landgericht den Zeitpunkt versäumt, ab dem sich Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen in einem Maße aufgedrängt hätten, dass ein Festhalten an dem Sachverständigen gerichtlicherseits nicht mehr vertretbar gewesen sei. Danach sei das Verfahren von unangemessener Dauer i. S. v. § 198 GVG. In der Klageschrift hat der Kläger, dessen Verzögerungsrüge gegenüber dem Landgericht vom 17.4.2013 datiert, folgende Anträge angekündigt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer des gegenwärtig vor dem Landgericht ... zum Geschäftszeichen ... anhängigen Verfahrens des Klägers gegen die B. GmbH unangemessen ist.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung nach § 198 Abs. 2 GVG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt ist.
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Als angemessene Entschädigung wird vom Kläger bei einer errechneten Verzögerung des Verfahrens um 2 Jahre und 4 Monate und unter Zugrundelegung des Entschädigungssatzes aus § 198 Abs. 2 S. 3 GVG ein Betrag von 2.800,-- Euro angesehen.
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In der Klageerwiderung vom 4.11.2015 hat das beklagte Land den Klageantrag zu 2. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und hinsichtlich des Klageantrages zu 1. einen Klageabweisungsantrag angekündigt. Zur Kostenlast hat das Land ausgeführt, dass der Kläger vor Erhebung der Klage außergerichtlich keine Entschädigung verlangt habe, was als solches unstreitig ist. Das Land habe daher durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, sodass ein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. § 93 ZPO vorliege. Der Kläger verweist demgegenüber auf die im Verfahren ... (Landgericht ...) erhobene Verzögerungsrüge. Die das Land in Entschädigungssachen vertretende Behörde habe dafür Sorge zu tragen, dass ihr erhobene Verzögerungsrügen bekannt gemacht würden.
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Der Senat hat in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, hinsichtlich des Klageantrages zu 1. der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.12.2013 (III ZR 73/13) zu folgen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als das beklagte Land die Klageforderung zu 2. anerkannt hat. Insoweit war auf Antrag des Klägers ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.
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Die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer neben einer Entschädigung (Klageantrag zu 1.) kommt demgegenüber nicht in Betracht. Das Gesetz räumt dem Betroffenen in § 198 Abs. 4 GVG keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung in den genannten Fällen ein, sondern begründet lediglich die Befugnis des Gerichts zu einer solchen Feststellung. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung trifft, ist in sein Ermessen gestellt; eine Verpflichtung besteht insoweit nicht. Es fehlt an einem subjektivem Recht des Betroffenen, das dieser im Klagewege geltend machen könnte (BGH a. a. O., Rn. 35 in der Zitierung nach juris; ausdrücklich bestätigt: BGH, Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 37/13 - [z. B. BGHZ 200, 20]; Rnrn. 65 ff. in der Zitierung nach juris; sh. auch: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 262).
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Der Senat sieht sich bei seiner Ermessensausübung nicht gehalten, neben dem auf Anerkenntnis des beklagten Landes zuerkannten Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessen langen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 2 GVG) auch noch die Feststellung selbiger auszusprechen (§ 198 Abs. 4 GVG). Die vom Kläger für sein Festhalten am Klageantrag zu 1. angeführten Motive (Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.11.2015) geben keinen Anlass, das gerichtliche Ermessen in Richtung einer - ausnahmsweisen - zusätzlichen Feststellung des begehrten Inhalts auszuüben. Soweit der Kläger meint, das beklagte Land bekenne sich mit dem Anerkenntnis „nur“ des auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Verfahrenslänge gerichteten Klageantrags nicht hinreichend zu „seiner Verantwortung für die Ausgestaltung einer Gerichtsorganisation, die Fälle wie den Vorliegenden vermeidet“, verkennt er das „Wesen“ des Anerkenntnisses: Das Land hat die klägerische Rechtsfolgenbehauptung (er könne eine angemessene Entschädigung, vom Kläger mit 2.800,-- Euro beziffert, beanspruchen, weil das landgerichtliche Verfahren unangemessen lange andauere) als richtig anerkannt. Warum dieses Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs (Kombination aus begehrter Entschädigungsrechtsfolge plus zugrundeliegenden Lebensvorgang eines unangemessen lange dauernden Zivilverfahrens) keine zureichende Form der vom Kläger eingeforderten Verantwortungsübernahme sein soll, erschließt sich nicht. Gerade angesichts des ausgesprochenen Anerkenntnisses des Entschädigungsanspruchs erscheint die klägerische Annahme eines intendierten oder gar gebundenen Ermessens des Entschädigungsgerichts hin zu einer zusätzlichen Feststellung nach § 198 Abs. 4 S. 3 GVG fernliegend. Soweit der Kläger demgegenüber auf „vergleichsweise geringe Entschädigungen“ verweist, die eine „darüber hinausgehende Verantwortungsübernahme“ des beklagten Landes erforderlich machten, sei darauf hingewiesen, dass er selbst die Entschädigung in der zuerkannten Größenordnung für angemessen gehalten und unter Beachtung von § 198 Abs. 2 S. 3 GVG errechnet hat. Eine offenbar nunmehr für zu gering gehaltene Entschädigung gibt dem Senat keinen Anlass, eine zusätzliche Wiedergutmachung durch einen Feststellungsausspruch nach § 198 Abs. 4 GVG herbeizuführen.
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Die Klage unterliegt danach hinsichtlich des Klageantrages zu 1. der Abweisung.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Soweit es den Antrag zu 2. betrifft, hat das beklagte Land ein sofortiges Anerkenntnis i. S. v. von § 93 ZPO erklärt. Veranlassung zur Klage gibt, wessen Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget ZPO, 31. Aufl., § 93, Rn. 3). Dazu bedarf es aber, dass dem Beklagten eine - wie auch immer geartete - Reaktion überhaupt möglich war, was solange nicht der Fall ist, wie er keine Kenntnis davon hat, dass der Kläger überhaupt einen Anspruch gegen ihn geltend macht. Es ist unstreitig, dass das Ministerium für Justiz und Gleichstellung als das beklagte Land in Entschädigungssachen vertretende Behörde Kenntnis von der Entschädigungsforderung des Klägers erst mit der Zustellung der Klageschrift erhalten hat. Selbst wenn man mit dem Kläger verlangen würde, dass sich das Ministerium über erhobene Verzögerungsrügen informiert, folgte aus einer regelmäßigen Information über erhobenen Verzögerungsrügen nicht, dass das beklagte Land proaktiv und von sich aus auf die betreffende Partei zugehen müsste. Aus dem Umstand der Erhebung einer Verzögerungsrüge folgt nicht zwangsläufig, dass ein entschädigungsrelevanter Sachverhalt vorliegt und überhaupt später ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird bzw. berechtigterweise geltend gemacht werden kann. Die Verzögerungsrüge dient dem betroffenen Gericht in erster Linie dazu, die Ursachen für die Verzögerung zu beseitigen.
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Das Anerkenntnis erfolgte auch sofort, soweit es mit der Klageerwiderung - der ersten prozessualen Möglichkeit - erklärt wurde.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 und Nr. 11 ZPO.
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Für die Bemessung des Streitwertes ist nur auf den Klageantrag zu 2. abzustellen; daneben kommt dem Klageantrag zu 1. kein selbständiger wirtschaftlicher Wert zu.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es liegt keiner der Gründe aus den §§ 201 Abs. 2 S. 1 u. 3 GVG, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vor.
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Referenzen
- GVG § 198 10x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GVG § 201 1x
- III ZR 73/13 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 37/13 1x (nicht zugeordnet)