Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GVG § 201

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 16-IV-25
12. Februar 2026
Vf. 16-IV-25 12. Februar 2026
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 10 ÜG 4/25 B
11. Dezember 2025
B 10 ÜG 4/25 B 11. Dezember 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WA 7.23
26. November 2025
2 WA 7.23 26. November 2025
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 21-IV-25
11. September 2025
Vf. 21-IV-25 11. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 96/24
4. September 2025
III ZR 96/24 4. September 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 17/25 EK R
27. August 2025
L 11 SF 17/25 EK R 27. August 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 88/23.EK
23. Juni 2025
22 D 88/23.EK 23. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WA 4.23
28. Mai 2025
2 WA 4.23 28. Mai 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WA 4.24
28. Mai 2025
2 WA 4.24 28. Mai 2025
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 11-IV-24
10. April 2025
Vf. 11-IV-24 10. April 2025