Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 37/16, 12 W 69/16

Tenor

Die Beklagten tragen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Einzelrichterbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Oktober 2015 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 W 37/16 und 12 W 69/16) tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 6.000,00 €.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2015 hat keinen Erfolg, soweit der Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als 80.000,00 € anstrebt (12 W 69/16). Zur Begründung ist auf die insoweit zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 6. September 2016 zu verweisen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.

2

Im Übrigen hat die sofortige Beschwerde des Klägers indes Erfolg. Mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien mit den Schriftsätzen vom 13. November 2015 und vom 26. November 2015 war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allerdings nur nach § 91a ZPO über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden (12 W 37/16). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte der Antrag des Klägers auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne den erledigenden Auszug der Beklagten nach summarischer Prüfung Erfolg gehabt.

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Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Räumung von Wohnraum, nach §§ 940 a Abs. 3, 283 a ZPO lagen vor. Der Kläger hatte gegen die Beklagten Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben (Verfügungsanspruch). Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung durch die Beklagten. Gegen die Beklagten war nämlich durch Beschluss der Kammer vom 19. August 2015 rechtskräftig eine Sicherungsanordnung nach § 283 a ZPO getroffen worden, wonach sie Sicherheit in Höhe der monatlich zu entrichtenden Nutzungsentschädigung von 675,00 € ab dem 18. November 2014 zu leisten haben. Ergänzend war den Beklagten durch Kammerbeschluss vom 1. September 2015 zur Einzahlung der Sicherheit für die aufgelaufene Nutzungsentschädigung eine Frist bis zum 1. Oktober 2015 gesetzt worden. Die Sicherheit ist durch die Beklagten nicht eingezahlt worden.

4

Einer weitergehenden Begründung des Verfügungsgrundes bedurfte es nicht. Dieser besteht unter den besonderen Voraussetzungen des § 940 a Abs. 3 ZPO allein in dem Verstoß gegen die Sicherungsanordnung (vgl. Mayer, in: BeckOK, ZPO, Stand 1. Juli 2016, Rdn. 7 zu § 940 a ZPO; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., Rdn. 33 zu § 940 a ZPO; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Rdn. 9 zu § 940 a ZPO). Die Ansicht (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Rdn. 9 zu § 940 a ZPO), wonach die Räumungsverfügung nach § 940 a Abs. 3 ZPO für den Verfügungsgrund zusätzlich voraussetze, dass der Gläubiger auf die sofortige Leistung dringend, etwa zur Existenzsicherung, angewiesen sei, setzt sich in Widerspruch zu der Absicht der Gesetzgebers (BT-Drucksache 17/10485, Seite 34). Danach ist Verfügungsgrund im Sinne des § 940 a Abs. 3 ZPO der Verstoß gegen die Sicherungsanordnung. Die Begründung des Mietrechtsänderungsgesetzes führt - woran sich die Auslegung der Vorschrift maßgeblich zu orientieren hat - zu § 940 a Abs. 3 ZPO überzeugend aus:

5

Die Sicherungsanordnung dient dem Schutz des Vermieters, der über die Dauer des Räumungsverfahrens seine Leistung erbringen muss, ohne die Gegenleistung zu erhalten. Die Sicherungsanordnung sorgt für einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Mieters, durch Minderung oder Zurückbehalten der Miete, seinen Anspruch auf eine mangelfreie Mietsache durchzusetzen, und dem berechtigten Anliegen des Vermieters, seinen Zahlungsanspruch im Falle seines Obsiegens auch realisieren zu können. Ein Mieter, der die Sicherungsanordnung missachtet, setzt sich dem erhöhten Verdacht der Verzögerungsabsicht aus. Denn die Sicherungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn die Zahlungsklage hohe Aussicht auf Erfolg hat, also die Einwendungen des Mieters wenig werthaltig sind. In dieser Situation ist es erforderlich, den dem Vermieter drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten und ihm zu ermöglichen, den Mieter aus der Wohnung zu zwingen, bevor über seine Räumungsklage in der Hauptsache entschieden ist.

6

Für wertende Argumente ist hier grundsätzlich kein Raum. Der Wortlaut des § 940 a Abs. 3 ZPO, wonach eine einstweilige Verfügung angeordnet werden "darf", eröffnet keine Interessenabwägung, für die der Antragsteller ein besonderes Interesse geltend machen müsste. Vielmehr ist die Formulierung "darf" - nicht anders als in § 940 a Abs. 1 und Abs. 2 ZPO - Ausdruck eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses, wonach die Räumung von Wohnraum grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Verfügung, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 940 a ZPO angeordnet werden darf.

7

Irgendwelche konkreten Umstände, die gleichwohl ausnahmsweise zu Gunsten der Beklagten dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengestanden haben, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlte es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Verfügung, weil die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 angekündigt hatten, das streitbefangene Objekt zum 1. Oktober 2015 zu räumen. Es spricht nach Aktenlage vielmehr alles dafür, dass sie diese Absicht allein deshalb bekundet haben, weil sie angesichts des Antrags des Klägers vom 7. Oktober 2015 auf Erlass einer Räumungsverfügung befürchten mussten, sehr kurzfristig einem Räumungstitel nachkommen zu müssen. Dass die Beklagten schon vor dem Verfügungsantrag ihren Willen, das Grundstück zum 1. Oktober 2015 zu räumen, glaubhaft gegenüber dem Kläger geäußert hätten, was diesen womöglich von einem solchen Antrag hätte Abstand nehmen lassen müssen, behaupten die Beklagten schon selbst nicht.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO und §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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gez. Dr. Fichtner


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