Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 41/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eigentumsumschreibung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 250.000,00 €.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von M. des Amtsgerichts Halle (Saale) Blatt 981 sind als Eigentümer des Flurstücks 184/0 die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Besitzgesellschaft D. GbR" eingetragen.

2

Am 10. Dezember 2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2), der Beteiligte zu 2) zugleich als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beteiligten zu 3), mit Bezug auf das Grundbuch M. Blatt 981 folgende Erklärungen abgegeben:

3

"1. Wir, die Unterzeichnenden, nämlich F. D. und S. D. sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des o.a. Grundbesitzes.

4

2. Wir haben unsere Gesellschaftsbeteiligungen an der vorstehenden GbR eingebracht in die von uns gehaltene D. GmbH & Co. KG. Das Vermögen der GbR ist daher der aufgeführten GmbH & Co. KG angewachsen.

5

3. Vor diesem Hintergrund beantragen wir, das o.a. Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Eigentümerin jetzt die D. GmbH & Co. KG ist, eingetragen beim Amtsgericht Göttingen unter HRA ... ."

6

Die Unterschriften der Beteiligten zu 1) und 2) sind durch den Notar Dr. E. aus H. am gleichen Tage beglaubigt worden.

7

Der gemäß § 15 GBO verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 u. a. die vorgenannte Urkunde eingereicht und gebeten, dem Antrag auf Grundbuchberichtigung zu entsprechen.

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Das Grundbuchamt hat die Beteiligten mit Beschluss vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, und zu deren formgerechter Behebung eine Frist von einem Monat bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum Eigentumswechsel des Grundstücks in die D. GmbH & Co. KG die Auflassung nebst Genehmigungen vorzulegen sei. Die eingereichte Berichtigungsbewilligung sei nicht ausreichend, da keine Umwandlung der GbR in die GmbH & Co. KG erfolgt sei, sondern die Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht worden seien.

9

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte um Überprüfung gebeten hatte, weil vergleichbare Eintragungen bei anderen Amtsgerichten vollzogen würden, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 13. Juni 2016 nochmals darauf hingewiesen, dass der beantragten Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegen stünden, und zu deren formgerechter Behebung abermals eine Frist von einem Monat bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berichtigungsbewilligung ausreichend wäre, wenn die Grundstücke aufgrund der Umwandlung der GbR in eine KG eingebracht würden. Im vorliegenden Fall werde das Grundstück aber in die schon bestehende D. GmbH & Co. KG eingebracht. Zu diesem Eigentumswechsel (Einbringung der Grundstücke) sei die Auflassung nebst Genehmigungen vorzulegen.

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Hiergegen hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 unter Verweis auf den bisherigen Schriftwechsel gewandt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Berichtigungsbewilligung deshalb ausreichend sei, weil die Gesellschaftsbeteiligungen an der GbR insgesamt in die GmbH & Co. KG eingebracht worden seien. Damit habe eine Vermögensübernahme und zugleich eine Anwachsung stattgefunden. Dies sei erforderlich und ausreichend für die beantragte Grundbuchberichtigung.

11

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

12

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016.

13

Die Voraussetzungen für deren Erlass haben nicht vorgelegen. Das Grundbuchamt durfte die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) nicht von der Vorlage der Auflassung der Beteiligten abhängig machen. Dieses Verlangen ist zwar berechtigt bei der Übertragung einzelner Grundstücke von der BGB-Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft. Demgegenüber bedarf es keiner Auflassung von Grundstücken, wenn sämtliche BGB-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf einen Erwerber übertragen. Dann wird die BGB-Gesellschaft infolge der Anteilsvereinigung ohne Liquidation beendet, das Gesamthandseigentum wird durch Anwachsung zu Alleineigentum des Anteilserwerbers, ohne dass es dazu einer Verfügung über die einzelnen Vermögensgegenstände bedarf (z.B. Demharter, GBO, Rdn. 8 zu § 20 GBO; Schäfer, in: Münchener Kommentar, BGB, Rdn. 26 zu § 719 BGB; Kössinger, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 92 zu § 20 GBO; Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 37 zu § 20 GBO). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) und 2) beide ihre Gesellschaftsanteile an der Besitzgesellschaft D. GbR an die Beteiligte zu 3) übertragen. Bereits hierdurch - ohne Auflassung - ist diese Alleineigentümerin des Vermögens der GbR geworden.

III.

14

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten mit ihrer Beschwerde obsiegt haben und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1 GNotKG.

15

gez. Trojan              gez. Krogull              gez. Dr. Fichtner


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