Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 11/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 1.) vom 11.02.2008 gegen das am 24.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - Az.: 10 O 17/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
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Das Landgericht hat entgegen § 17 Abs. 4 GVG nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden. Neben der Berufung kann sich der Kläger deshalb gegen die in den Gründen des Urteils enthaltene Verneinung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten betreffend den Antrag zu 4. nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das Landgericht hätte über die Frage des Rechtsweges vorab durch Beschluss entscheiden müssen (§ 17 a Abs. 3 und 4 GVG). Zutreffendes Rechtsmittel wäre sodann die sofortige Beschwerde gewesen. Im Prozessrecht ist jedoch allgemein anerkannt, dass die inkorrekte Form einer Entscheidung nicht zum Ausschluss eines sonst zulässigen Rechtsmittels führen darf. Wegen des damit verbundenen Prozessrisikos kann der Betroffene wählen, ob er das durch inkorrekte Form veranlasste oder das eigentlich zulässige Rechtsmittel einlegen möchte (Kissel/Mayer GVG, 2008, § 17 Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 2008, § 17 a GVG Rn. 16; BSGE 72, 90 - 92; anderer Ansicht: Zöller/Gummer, ZPO, 2007, § 17 a GVG Rn. 17).
2.
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Das Landgericht hat richtig den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt hier nicht bereits aus der vom Kläger begehrten Feststellung des Bestehens bzw. Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten.
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a) Zwar hängt bei dieser Antragstellung der Klageerfolg auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich zur Entscheidung über einen Antrag, der auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zuständig. Diese Rechtsgrundsätze gelten, wenn zwischen den Parteien im Streit ist, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Selbständiger, insbesondere selbständiger Gewerbetreibender im Sinne des HGB oder freier Mitarbeiter ist. Sie finden jedoch keine Anwendung, wenn der Kläger zu dem Personenkreis gehört, der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Denn die Fiktion greift unabhängig davon ein, ob sich das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Dieses ist bei Vertretern juristischer Personen von der Organstellung zu unterscheiden. Die Bestellung und die Abberufung als Vertretungsorgan sind ausschließlich körperschaftliche Rechtsakte. Durch sie werden gesetzliche und satzungsmäßige Kompetenzen übertragen oder wieder entzogen (vgl. BAG BB 2001, 2535 - 2536).
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b) Die Bestellung zum Organ und die Beendigung der Organstellung haben für sich allein keinen Einfluss auf den Bestand des zugrundegelegten Vertrages. Für die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder zu den allgemeinen Zivilgerichten eröffnet ist, wenn über den Bestand des Anstellungsverhältnisses oder über Rechte hieraus gestritten wird, ist danach zu unterscheiden, ob das Anstellungsverhältnis mit der juristischen Person besteht, zu deren Organvertreter der Dienstnehmer bestellt werden sollte oder wurde, oder ob das Anstellungsverhältnis mit einem Dritten begründet wurde.
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c) Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht schon dadurch, dass der Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen folgt, dass neben dem Geschäftsführervertrag noch ein Arbeitsvertrag bestanden hat oder ein solcher wieder aufgelebt ist oder dass der Anstellungsvertrag in Folge der Abberufung zum Arbeitsvertrag geworden ist (vgl. BAG, NJW 1998, 260 -261).
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d) Der Kläger hat mit hinreichender Substanz keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass das kurzzeitig zwischen den Parteien vor Abschluss des Dienstvertrages begründete Arbeitsverhältnis (15.12.1993 - 31.12.1993) nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer (11.01.2000), also nach mehr als 7 Jahren, fortgeführt worden wäre. Nicht feststellbar ist auch, dass die Parteien durch den Gesellschafterbeschluss vom 05.01.2000 die rechtliche Grundlage der Beschäftigung des Klägers vollständig aufgehoben oder durch eine andere ersetzt hätten. Ganz im Gegenteil ist mit dem Gesellschafterbeschluss versucht worden, den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag fortzuführen, während dieser aufgrund des Unfalls an der Ausübung seines Geschäftsführeramtes verhindert war. Dem entspricht es, dass der Kläger nach seiner Ablösung am 11.01.2000 seine Bezüge bis zum 15.05.2000 weiterhin fortgezahlt erhielt. Die Beklagte hat zur Erläuterung dieser Tatsachen vorgetragen, dass die Fortzahlung der Bezüge erfolgt sei, weil man zunächst davon ausgegangen sei, der Kläger könne seine Tätigkeit eines Tages wieder aufnehmen. Die Beklagte habe daher die Bezüge bezahlt und sie sich von anderer Stelle erstatten lassen. Aufgrund der absehbaren längeren Dauer der Erkrankung sei der Kläger als Geschäftsführer abgelöst und dadurch aus der ihn treffenden Verantwortung entlassen worden. Gegenüber diesem nachvollziehbaren Sachvortrag erscheinen die Darlegungen des Klägers konstruiert. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte offenbar versucht hat, während der Erkrankung des Klägers Leistungen der AOK Mecklenburg-Vorpommern für den Zeitraum ab dem 11.01.2000 zu erhalten und dieser gegenüber ihr günstige Angaben gemacht hat. Denn entscheidend ist, dass das der Beschäftigung des Klägers zu Grunde liegende Dienstverhältnis angepasst wurde, weil der Kläger zeitweise seine Tätigkeit als Geschäftsführer und die damit verbundene Verantwortung nicht wahrnehmen konnte. Schließlich spricht auch der Umstand, dass das Dienstverhältnis bereits am 15.05.2000 gekündigt und der Kläger zwischenzeitlich seine Arbeit bei der Beklagten nicht wieder aufgenommen hatte, dafür, dass an der Grundlage der Beschäftigung des Klägers, dem Geschäftsführerdienstvertrag, nichts geändert worden ist.
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 17 Abs. 4 S. 4 GVG zuzulassen, liegen nicht vor.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis zu 300,00 € (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 17 a GVG Rn. 20).
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Referenzen
- GVG § 17a 4x
- GVG § 17 2x
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 10 O 17/06 1x (nicht zugeordnet)