Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 WF 75/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 06.02.2009, Az.: 7 F 165/08, aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufigen Erfolg. Der Antragstellerin dürfte ein Auskunftsanspruch aus § 1580 Satz 1 BGB zustehen, womit ihre beabsichtigte Stufenklage Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem Amtsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass eine Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit steht und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet wird, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 662). So liegt es hier jedoch nicht.

2

Zwar hat der Antragsgegner klargestellt, dass er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen wird. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher fest, dass kein Quotenunterhalt geschuldet wird. Dies kommt nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen in Betracht (RL 15. 3). Ob diese Voraussetzung vorliegt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen gibt die Antragstellerin zu Recht zu bedenken, dass eine Auskunft jedenfalls dann verlangt werden kann, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht kommt (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 662). Davon dürfte hier auszugehen sein, immerhin verweist der Antragsgegner in seinem außergerichtlichen Schriftsatz vom 27.03.2008 auf das neue Unterhaltsrecht und damit wohl auch auf § 1578b BGB n.F. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, dass die grundsätzlich geschuldete Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

3

Der Senat sieht sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert, weil die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht feststeht. So hat die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zum Kontostand auf ihrem Girokonto gemacht.

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