Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 Ws 80/16
Tenor
1. Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.12.2015 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.02.2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)
Gründe
I.
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Mit Kostenrechnung vom 23.04.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg dem vom Landgericht Neubrandenburg am 24.10.2012 unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Beschwerdeführer Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für das Verfahren in Höhe von insgesamt 36.910,75 € in Rechnung. Der dagegen unter dem 28.04.2014 erhobenen „Beschwerde“ des Verurteilten half die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaats-anwaltschaft letztlich mit Verfügung vom 25.08.2014 unter näherer Darlegung ihrer Neuberechnung im Verwaltungswege (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG) in Höhe von 18.149,53 € ab. Mit Schreiben seines erstmals im Erinnerungsverfahren für ihn tätigen Bevollmächtigten vom 28.07.2014 erklärte der Verurteilte, er halte an seiner Erinnerung fest (gemeint: soweit dieser nicht abgeholfen wurde), was mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 29.10.2014 näher begründet wurde. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 07.05.2015 eine weitergehende Abhilfe ab.
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Mit Beschluss vom 30.12.2015 verwarf das Landgericht Neubrandenburg die Erinnerung, soweit an dieser festgehalten wurde, als unbegründet und traf eine mit §§ 467, 473 StPO in analoger Anwendung begründete Kostengrundentscheidung, wonach die Staatskasse jeweils die Hälfte der Kosten des Erinnerungsverfahrens und der dem Erinnerungsführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.
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Gegen diese der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft am 18.01.2016 formlos mitgeteilte Entscheidung legte diese - beschränkt auf den Kostenausspruch - unter dem 20.01.2016 unter Hinweis auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG Beschwerde ein, der das Landgericht nach Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners und - nochmals - der Kostenprüfungsbeamtin mit Beschluss vom 23.02.2016 vollumfänglich abgeholfen hat.
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Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich wiederum der Kostenschuldner mit der Beschwerde im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.03.2016, der das Landgericht unter dem 07.03.2016 nicht abgeholfen hat.
II.
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1. Klarstellend weist der Senat zunächst darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des Beschlusses vom 30.12.2016 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.02.2016 ist, mit dem das Landgericht Neubrandenburg seine zunächst zugunsten des Kostenschuldners getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben hat. In der Sache geht es darum, ob bei im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG gefällten gerichtlichen Sachentscheidungen wiederum eine anfechtbare Kosten- und Auslagengrundentscheidung zu treffen ist.
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Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage, ob und in welcher Höhe durch die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners im vorgenannten Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach dem GKG Anwaltsgebühren nach dem RVG angefallen sind (vgl. dazu Volpert in Burhoff [Hrsg.], RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Teil A Rdz. 606 m.w.N.). Darüber wäre erforderlichenfalls im Verfahren nach § 33 RVG zu entscheiden.
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2. Dies vorausgeschickt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, den notwendigen Beschwerdewert von über 200 € nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unterstellt, jedenfalls als unbegründet.
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a) Bei dem Rechtsmittel des Kostenschuldners gegen den Beschluss vom 23.02.2016 handelt es sich um keine weitere Beschwerde i.S.v. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG. Zwar hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.01.2016 hin erlassen. Es handelt sich indes um keine Beschwerdeentscheidung im engeren Sinne, sondern um eine Abhilfeentscheidung durch den iudex a quo. Diese bildet mit der Ausgangsentscheidung vom 30.12.2015, die dadurch im Kosten- und Auslagenausspruch abgeändert wurde, verfahrensrechtlich eine Einheit (Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess 1981, S. 32, 170; Gollwitzer JR 1974, 206). Der Beschluss vom 30.12.2015 ist vom Landgericht jedoch auf die Erinnerung des Kostenschuldners hin ergangen, wogegen diesem das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).
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b) Sowohl das Erinnerungs- wie auch das Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG sind gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Das Landgericht hat deshalb der Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin bei der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.01.2016 gegen seine dies nicht beachtende Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss vom 30.12.2015 zu Recht mit weiterem Beschluss vom 23.02.2016 abgeholfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kostenschuldners bleibt deshalb ohne Erfolg.
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Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Verfahrensbevollmächtigte des Kostenschuldners, dass Ausgang des vorliegenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens allein der mit Rechnung vom 23.04.2014 nach § 19 GKG, §§ 4 ff. KostVfg erfolgte Ansatz der vom Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Gerichtsgebühren und Auslagen ist, deren Höhe später auf Erinnerung (sic!) des Kostenschuldners im Verwaltungswege nach § 19 Abs. 5 GKG teilweise zu seinen Gunsten korrigiert wurde. Die im Umfang der Nichtabhilfe aufrechterhaltene Erinnerung wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 30.12.2015 im Verfahren nach § 66 Abs. 1 und 4 GKG als unbegründet verworfen.
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Davon zu unterscheiden ist das Kostenfestsetzungverfahren nach § 464b StPO, in dem es darum geht, auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Höhe der Kosten und Auslagen festzusetzen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, also z.B. die einem Angeklagten im Falle eines (Teil-) Freispruchs aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung seines Wahlverteidigers (vgl. zu der Unterscheidung zwischen den beiden Kostenfestsetzungsverfahren Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464b Rdz. 1). In dem Verfahren nach § 464b StPO ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 464b Satz 3, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 3 RPflG statthaft, wobei sich das Beschwerdeverfahren selbst dann wieder nach StPO-Grundsätzen richtet, weshalb die Beschwerdeentscheidung je nach Ausgang auch mit einer Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO (analog) oder nach § 473 StPO zu versehen ist (vgl. Schmitt a.a.O. Rdz. 4 ff, 10 m.w.N.).
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Die vom Verfahrensbevollmächtigten zur Bekräftigung seiner abweichenden Auffassung angeführten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle StV 2001, 635; OLG Hamm Rpfleger 2004, 732; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127; OLG Jena JurBüro 2012, 148) betreffen allesamt das hier nicht einschlägige Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO. Mit der Entscheidung BGH NJW 2003, 763 wurde eine im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässige, weil im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kostenfällig verworfen, weshalb auch dieser Beschluss für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig ist.
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Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Kostenschuldner zwar für die Durchführung des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens in vorliegender Sache keine Gerichtsgebühren zu zahlen hat, dass er jedoch die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem GKG bei diesem angefallenen Gebühren und Auslagen selbst zu tragen hat, obwohl seine Erinnerung teilweise erfolgreich war. Ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. OLG München, MDR 1977, 502, Rdz 8 in juris; BGH NJW 1993, 2542, Rdz. 17 in juris).
III.
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Diese Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Sie ist nicht weiter anfechtbar (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
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Referenzen
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- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 2x
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- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- § 19 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 464b Kostenfestsetzung 3x
- § 66 Abs. 8 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 und 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- § 11 Abs. 3 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)