Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (6. Zivilsenat) - 6 W 28/17

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Herrn Olaf B. vom 24.05.2017 (Bl. 94 ff. d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.09.2016, Az.: 8 T 171/16 (Bl. 43 f. d.A.), wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

        

Gründe

1

Die Beschwerde - über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. § 568 Satz 1 ZPO) - ist bereits unzulässig, denn nach den Angaben in der Beschwerdeschrift (dort Seite 2 unter Ziffer 9) ist - zumindest im Zweifel - mit einem Ablauf der Beschwerdefrist am Vortag der Beschwerdeeinlegung auszugehen, also bereits am 23.05.2017. Selbst wenn aber die Frist gewahrt worden sein sollte, wäre die Beschwerde unzulässig, weil es sich der Sache nach um eine - vom Landgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde handelt. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts war ihrerseits nämlich bereits Beschwerdeentscheidung (über die Beschwerde des dortigen wie hiesigen Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 28.06.2016, Az.: 23 C 182/16); eine zulassungsfreie „weitere“ Beschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

2

Zudem ist die Beschwerde teilweise mangels Statthaftigkeit unzulässig. Das gilt namentlich insoweit, als der Beschwerdeführer eine „Klageerweiterung“ vornimmt und ausführt, dass „Beklagte“ nunmehr auch das Amts- und das Landgericht seien (Seite 3 unter Ziffer 18). Eine Klageerhebung - sei es als originäre Einleitung eines Zivilrechtsstreits oder als Erweiterung einer anderweitig schon rechtshängig gemachten Klage - kommt im Beschwerdeverfahren, das wesensmäßig Beschluss- und nicht Urteilsverfahren ist und das sich auch sonst grundlegend vom Klageverfahren unterscheidet, nicht in Betracht. Abgesehen davon wäre eine Klage, die sich gegen ein (Amts- oder Land-) Gericht als Partei wendet, ihrerseits unzulässig, weil parteifähig nicht die Behörde „Gericht“ ist, sondern lediglich bzw. allenfalls das Land Mecklenburg-Vorpommern als dahinterstehender Rechtsträger (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO; statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 50 Rdnr. 25, m.w.N.). Eine gesetzliche Sonderbestimmung, wonach ausnahmsweise die Behörde selbst parteifähig wäre (vgl. § 17 Abs. 2 ZPO), existiert - für die Amts- und Landgerichte bei einer Haftungsinanspruchnahme, wie sie hier im Raum steht - nicht. Der Fall liegt hier auch nicht etwa so, dass der Rechtsträger ausnahmsweise „unter dem Namen“ seiner selbst nicht rechtsfähigen administrativen Einrichtung verklagt werden könnte, wie es etwa der Fall ist bei den kommunalen Eigenbetrieben (AG Bergen auf Rügen, Urteil vom 09.04.2013 - 23 C 578/12 [Juris; Tz. 11]) oder z.B. auch bei den Kameradschaftskassen freiwilliger Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern, bei denen es sich um öffentlichrechtliche Sondervermögen eigener Art handelt (LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 - 6 O 383/10 [Juris; Tz. 18]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 08.06.2012 - 24 C 20/12 [Juris]). Keine derartige Ausnahmekonstellation liegt hier vor.

3

Die Beschwerde ist aber auch unbegründet, weil der Beschwerdeführer keinen sachlichrechtlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Das Beschwerdevorbringen zieht an keiner Stelle mit Substanz die plausible Einschätzung sowohl des Amts- als auch des Landgerichts in Zweifel, dass der Erlass der vom Beschwerdeführer erstrebten einstweiligen Verfügung schon mangels Eilbedürftigkeit nicht in Betracht kommt.

4

Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus dem Gesetz.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen