Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (4. Senat für Familiensachen) - 13 WF 174/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 10. Oktober 2005 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Meldorf - Familiengericht - geändert, soweit durch ihn der Geschäftswert in der Hauptsache festgesetzt worden ist.

Der Geschäftswert wird anderweit auf 4.800,00 € festgesetzt.

Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 5 KostO.

Gründe

1

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Sie erstrebten eine Regelung über die Nutzung ihrer Wohnung. Diese hatte einen Mietwert von monatlich 400,00 €.

2

Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 2.400,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass im Gegensatz zum Verfahren der Wohnungszuweisung aus Anlass der Scheidung beim Streit über die Ehewohnung nur für die Trennungszeit der 6-fache Wert der Monatsmiete anzusetzen sei.

3

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragen, den Wert auf 4.800,00 € festzusetzen.

4

Die aus eigenem Recht des Anwalts gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 31 Abs. 3 KostO in zulässiger Weise angebrachte Beschwerde hat Erfolg.

5

Der Senat setzt den Geschäftswert des Streits über die Ehewohnung nicht nur bei einem Verfahren nach den §§ 1, 3 ff. HtVO in Höhe des einjährigen Mietwerts gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO fest, sondern auch bei einem Verfahren nach § 1361 b BGB. Insoweit folgt er nicht mehr der Auffassung, wie sie in einer Entscheidung des 1. Familiensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19.06.1990 zu der bis zum 01.08.2001 gültigen Gesetzeslage veröffentlicht wurde (FamRZ 1991, 82). Vielmehr folgt er der jetzt wohl überwiegenden Auffassung der Oberlandesgerichte in neueren Entscheidungen, so des OLG Bamberg (FamRZ 2003, 467), OLG Nürnberg (MDR 2003, 1319), OLG Frankfurt (FamRZ 2005, 230), OLG Köln (FamRZ 2005, 639), OLG München (FamRZ 2005, 1022) und OLG Düsseldorf (FamRZ 2005, 1583).

6

Auch die anderen Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts setzen den Geschäftswert bei einem Streit über die Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens mit dem einjährigen Mietwert fest.

7

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Gesetzgeber den Wortlaut der Regelung unverändert ließ, als er mit Wirkung zum 01.08.2001 die Vorschrift des § 21 HtVO durch diejenige des § 100 Abs. 3 KostO ersetzte, so dass wie schon bei der früheren Gesetzeslage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 3 Satz 2 KostO der Geschäftswert in geringerer Höhe als nach dem einjährigen Mietwert festgesetzt werden könnte, weil der Streit der Parteien über die Wohnung, „im wesentlichen nur die Benutzung“, nicht aber die endgültige Zuweisung betrifft.

8

Die analoge Anwendung dieser Vorschrift und ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken, der eine geringere Wertfestsetzung bei bloßer Benutzung gegenüber derjenigen der endgültigen Zuweisung rechtfertigt, erscheint indessen nicht mehr geboten. Der Wortlaut des § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO lässt es durchaus zu, den Streit über die endgültige Zuweisung der Ehewohnung und den über die Zuweisung für die Trennungszeit (= bloße Benutzung) in jeweils gleicher Höhe mit dem einjährigen Mietwert zu gewichten.

9

Auch die gesetzes-systematische Stellung der Wertbemessungsvorschrift des § 100 Abs. 3 KostO erfordert keine Differenzierung zwischen der Zuweisung der Ehewohnung aus Anlass der Scheidung und der Zuweisung lediglich für die Trennungszeit; denn § 100 KostO regelt insgesamt die Kosten für das Verfahren nach der HtVO. Dazu gehören gemäß § 18 a HtVO auch die Verfahren über Entscheidungen für die Trennungszeit nach den §§ 1361 a und 1361 b BGB.


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