Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 76/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch vom 11. Mai 2006 zu Recht gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, weil es nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem Ablehnungsgesuch gestellt worden ist.

2

Zu Unrecht beruft sich die sofortige Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. März 2005 (NJW 2005, 1869 ff.). Danach darf eine Partei auch für die Frage, ob sie ein Befangenheitsgesuch gegen einen Sachverständigen stellen will, die ihr gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem vorgelegten Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO ausschöpfen, wenn sie sich zur Begründung ihres Befangenheitsantrages mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander setzen muss (a. a. O. Seite 1870).

3

Das war im vorliegenden Fall gerade nicht erforderlich. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner konnten bei Vorlage des Gutachtens der abgelehnten Gutachterin F. mit einem Blick in ihre Handakten feststellen, dass sie zu dem Besichtigungstermin am 23. Dezember 2005 nicht geladen worden waren. Dazu bedurfte es weder einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens noch einer Rücksprache mit ihren Mandanten. Folglich hätte das Befangenheitsgesuch mit dem einzig tragfähigen Grund der einseitigen Hinzuziehung nur einer Partei zu einem Ortstermin des Sachverständigen spätestens binnen zwei Wochen nach Rückkehr des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner aus dem Urlaub am 19. April 2006, also bis zum 3. Mai 2006, gestellt werden müssen. Das erst am 11. Mai 2006 beim Landgericht eingegangene Befangenheitsgesuch war somit verspätet und deshalb nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.


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