Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 Ws 79/15 (39/15)
Tenor
1. Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.
2. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Vergütung des Antragstellers wird auf 972,53 € (brutto) festgesetzt.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist gerichtlich beauftragt worden, überwachte fremdsprachige Ferngespräche, die auf Tonträgern aufgezeichnet worden waren, ins Deutsche zu übersetzen und wörtlich zu protokollieren. Der Antragsteller hat die Zahlung eines Honorars für seine Tätigkeit als Sprachsachverständiger in Höhe von 1.435,-- € netto, 1.707,65 € brutto, beantragt. Dabei hat er für die Übersetzung je einer Minute aufgezeichneten Gesprächs einen Aufwand von einer Stunde zugrunde gelegt, somit einen Zeitaufwand von (gerundet) 20 Stunden 30 Minuten bei einer Gesamtgesprächsdauer von 20 Minuten 17 Sekunden. Hieraus errechnet sich bei einem Stundensatz von 70,-- € der geltend gemachte Betrag.
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Diesem Antrag ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. Er ist der Meinung, dass sich die Vergütung für die Übersetzungsleistung nach der für Übersetzer geltenden Regelung des § 11 JVEG richte, nach der nicht nach Zeitaufwand, sondern nach Anschlägen abgerechnet wird.
- 3
Das Landgericht hat die Vergütung auf 1.249,50 € (brutto) festgesetzt. Dabei hat es die Übertragung von auf Tonträgern gespeicherten Gesprächen als Dolmetscherleistung, die gemäß § 9 Abs. 3 JVEG mit 70,-- € je Stunde zu vergüten ist, angesehen. Das Landgericht hat aber eine Tätigkeit von lediglich 45 Minuten je einer Minute Gesprächsdauer für erforderlich gehalten und somit unter Zugrundelegung einer Gesprächszeit von abgerundet 20 Minuten einen Betrag von 1.050,-- € (netto), einschließlich Mehrwertsteuer von 1.249,50 € (brutto), festgesetzt.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors. Dieser ist der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung der auf Tonträger gespeicherten Gespräche in die geschriebene deutsche Sprache um eine Übersetzerleistung handle, die gemäß § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten sei.
II.
- 5
Da das Landgericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entschieden hat, wäre gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG auch im Beschwerdeverfahren der Einzelrichter des Senats zur Entscheidung berufen. Die Sache wird jedoch gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie die Übersetzung von Sprachaufzeichnungen und anschließendes schriftliches Niederlegen der Übersetzung zu vergüten ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden und bedarf somit grundsätzlicher Klärung.
III.
- 6
Die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig und auch begründet.
- 7
Die Vergütung des Antragstellers richtet sich nach der für Übersetzungen geltenden Vorschrift des § 11 JVEG, denn bei der schriftlichen Übersetzung eines auf Tonträgern gespeicherten gesprochenen Textes handelt es sich um eine Übersetzerleistung.
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Das JVEG unterscheidet hinsichtlich der Vergütung einer Sprachmittlertätigkeit zwischen Tätigkeiten als Dolmetscher (§ 9 Abs. 3 JVEG), als Übersetzer (§ 11 JVEG) und als Sprachsachverständiger (§ 9 Abs. 1 JVEG).
- 9
Dolmetscher im Sinne des Prozessrechts (§ 185 GVG) ist ein Sprachkundiger, der zur mündlichen Verhandlung unter Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zugezogen wird. Seine Aufgabe besteht darin, den Prozessverkehr des Gerichts mit den der Gerichtssprache unkundigen anderen Prozessbeteiligten durch Übertragung der schriftlichen oder mündlich zum Prozess abgegebenen Erklärungen zu ermöglichen (BGHSt 1, 4; Löwe-Rosenberg-Wickern, StPO, 26. Aufl. § 185 GVG Rn. 1). Auch die mündliche Übertragung von Tonbandmitschnitten, die in einer Hauptverhandlung vorgespielt werden, ist eine Dolmetscherleistung (KG, Beschluss vom 15. Februar 2011 -1 Ws 2/11- juris; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. § 9 JVEG Rn. 23).
- 10
Ein Übersetzer ist ein Sprachmittler, der fixierten Text von einer Ausgangssprache in eine Zielsprache übersetzt (http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbersetzer). Dabei ist die Ausgangsform (gesprochenes Wort, Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung oder Textform) unerheblich (Binz a. a. O. § 11 JVEG Rn. 2). Übersetzer i. S. v. § 11 JVEG ist, wer schriftlich von einer in eine andere Sprache überträgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2011 - I-2 W 27/11, BeckRS 2012, 05112; Binz a. a. O. § 9 JVEG Rn. 23).
- 11
Der maßgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt in der wiederholten Korrigierbarkeit des Translats. Wiederholte Korrigierbarkeit erfordert in aller Regel einen Zieltext, der in Schriftform oder auf einem Klangträger fixiert ist und somit wiederholt korrigiert werden kann, sowie einen in ähnlicher Weise fixierten Ausgangstext, den man wiederholt konsultieren kann. Liegt diese wiederholte Korrigierbarkeit vor, spricht man von einer Übersetzung. Sind jedoch der Ausgangstext und/oder der Zieltext nicht fixiert, weil er z.B. nur einmalig mündlich dargeboten wird, spricht man von einer Dolmetschung (http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbersetzung_(Linguistik).
Anders als Dolmetscher und Übersetzer hat der Sprachsachverständige die Aufgabe, einen zu dolmetschenden oder zu übersetzenden Text zu interpretieren (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 96), insbesondere bei Erläuterung von im Ausgangstext vorkommenden Abkürzungen, bei unklaren Begriffen, bei unvollständigem oder unklarem Ausgangstext, bei erforderlichen rechtsvergleichenden Überlegungen, aber auch bei Auslegung anderssprachiger Sprachbilder und Redewendungen (Binz a. a. O. § 9 JVEG Rn. 28).
- 12
Die Aufgabe des Antragstellers bestand darin, den auf einem Tonträger fixierten Ausgangstext außerhalb der mündlichen Verhandlung vom Türkischen bzw. Kurdischen in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung schriftlich niederzulegen, so dass die deutsche Übersetzung außerhalb und innerhalb der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verwendet werden konnte. Seine Aufgabe bestand nicht darin, in der mündlichen Verhandlung den Prozessverkehr des Gerichts mit den der Gerichtssprache unkundigen anderen Prozessbeteiligten zu ermöglichen. Der Antragsteller konnte sich den Ausgangstext wiederholt anhören und in Zweifelsfragen, ggf. unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie Wörterbüchern, einen wiederholt korrigierbaren Zieltext erstellen. Damit hat er eine Übersetzungsleistung erbracht (so auch BGH NStZ 1985, 466).
- 13
Die Vergütung des Übersetzers richtet sich nach § 11 Abs. 1 JVEG. Das Honorar beträgt im Regelfall 1,55 € für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen (Ziel-) Textes (§ 11 Abs. 1 S. 1, 4 JVEG) bzw. dann, wenn - wie hier - der Ausgangstext nicht elektronisch zur Verfügung gestellt und editierbar ist, 1,75 € (§ 11 Abs. 1 S. 2 JVEG). Besondere Umstände i. S. v. § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG, die die Übersetzung besonders erschwert und eine Erhöhung des Honorars für 55 Zeichen auf 2,05 € begründet hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 14
Da der Antragsteller - aus seiner Sicht folgerichtig- die Anzahl der Anschläge nicht mitgeteilt hat, hat der Senat diese mittels der Wortzählfunktion eines Textverarbeitungsprogramms ermittelt, wobei die Anschläge in Kopf- und Fußzeilen, bei denen es sich nicht um übersetzten Text, sondern um Angaben zur Gesprächszeit usw. handelte, nicht in Ansatz gebracht wurden. Die Zahl der so ermittelten Anschläge (einschließlich Leerzeichen) beträgt 24.748.
- 15
Darüber hinaus hat der Antragsteller in einigen Protokollen Anmerkungen zum Verständnis des Textes gemacht und ist insoweit als Sprachsachverständiger tätig geworden. Es handelt sich dabei um 17 Zeilen mit (gerundet) je 55 Anschlägen. Der Aufwand für notwendige Anmerkungen und Erläuterungen zur Interpretation des Ausgangstexts im Zieltext durch den Übersetzer als Sprachsachverständigem ist mit der Übersetzervergütung nicht mit abgegolten und daher gesondert zu vergüten. Der Senat sieht als die praktikabelste Honorierung dieser zusätzlichen Leistung die Mitzählung der entsprechenden Anschläge bei der Ermittlung des Übersetzerhonorars (vgl. Binz a. a. O. § 11 JVEG Rn. 7).
- 16
Eine gesonderte Vergütung der Schreibleistungen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG kommt nicht in Betracht, weil sich diese Vorschrift nur auf Gutachten und nicht auf Übersetzungen bezieht (BT-Drs. 15/1971, 184; OLG Stuttgart Justiz 2005, 251; Binz a. a. O. § 11 JVEG Rn. 3).
- 17
Das Honorar errechnet sich daher wie folgt:
- 18
24.748 : 55 = 449,96, gerundet
450
Abrechnungseinheiten
Sprachsachverständigentätigkeit
17
Abrechnungseinheiten
467
Abrechnungseinheiten
- 19
467 x 1,75 € =
817,25 €
+ 19% MwSt
155,28 €
972,53 €
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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Referenzen
- GVG § 185 2x
- JVEG § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 1x
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 4x
- 1 Ws 2/11 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 11 Honorar für Übersetzungen 12x
- 2 W 27/11 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher 6x