Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 WF 77/20

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Husum vom 15.04.2020, Az. 23 F 42/20, abgeändert:

Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlungen gegen die vor dem Amtsgericht - Familiengericht – H. am 10. Januar 2018 (...) geschlossene, gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung am 14. Februar 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 € sowie wegen der Zuwiderhandlungen am 27. März 2020 und 10. April 2020 jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 75,00 €, mithin insgesamt 250,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahrens sowie des Beschwerde-verfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kindesvater begehrt die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen die zwischen den Kindeseltern vereinbarte Umgangsregelung.

2

Am 10. Januar 2018 haben die Kindeseltern vor dem Amtsgericht - Familiengericht – H. einen gerichtlichen Vergleich zur Regelung des Umgangsrechts des Kindesvaters mit der im Haushalt der Kindesmutter lebenden gemeinsamen Tochter M., geboren am ..., abgeschlossen. Danach ist der Kindesvater berechtigt, die gemeinsame Tochter in 2-wöchigen Abständen, jeweils freitags um 15:00 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und sie sonntags um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. Diese Regelung trat in Kraft mit dem Wochenende 19. Januar - 21. Januar 2018. Sie haben weiter vereinbart, falls eine Verlegung eines Termins erforderlich sein wird, dies direkt persönlich oder telefonisch miteinander zu besprechen.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – H. vom 10. Januar 2018 wurde dieser gerichtliche Vergleich familiengerichtlich gebilligt. In dem Billigungsbeschluss hat das Familiengericht auch auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen. Sowohl der gerichtliche Vergleich wie auch der Billigungsbeschluss mit dem enthaltenen Warnhinweis ist den Verfahrensbeteiligten von Amts wegen zugestellt worden.

4

Durch einen weiteren vor dem Amtsgericht - Familiengericht – H. am 15. Mai 2019 abgeschlossenen Vergleich haben die Kindeseltern weitere Umgangskontakte in den Ferien und an Feiertagen vereinbart. So haben die Kindeseltern unter Ziffer 6. dieses Vergleiches vereinbart, dass der Kindesvater mit dem Kind in der Zeit vom 25. Dezember, 13:00 Uhr bis zum 29. Dezember, 13:00 Uhr Umgang hat. In Ziffer 8. haben die Kindeseltern vereinbart, dass es im Übrigen bei den Regelungen aus dem Vergleich vom 10. Januar 2018 verbleibt. Dieser Vergleich wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2019 familiengerichtlich gebilligt und mit dem Warnhinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG versehen.

5

Am Wochenende 14. Februar 2020 bis zum 16. Februar 2020 fand zwischen dem Kindesvater und dem Kind kein Umgang statt. Die Kindesmutter hat dieses Umgangswochenende gegenüber dem Kindesvater aufgrund einer Einladung des Kindes zu einem Kindergeburtstag per SMS abgesagt. Die Kindesmutter hat mehrfach versucht, den Kindesvater deshalb telefonisch zu erreichen. Eine direkte Absprache der Kindeseltern über dieses Wochenende erfolgte nicht.

6

Am 25. März 2020 hat die Kindesmutter den Kindesvater angerufen, um mit ihm die weitere Verfahrensweise hinsichtlich der Umgangskontakte während der Corona - Pandemie zu besprechen. Sie unterbreitete den Vorschlag, die Umgangskontakte zur Verminderung des Infektionsrisikos zu verringern. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sich im Haushalt des Kindesvaters sehr viele verschiedene Personen aufhalten würden. Weiterhin sei sie seit Mitte März mit einer Erkältung gesundheitlich angeschlagen und krankgeschrieben. Auch sei ihr Lebenspartner selbstständig mit einem systemrelevanten Betrieb und dürfe nicht erkranken. Dem Kindesvater hat sie angeboten, dass er mit dem Kind spazieren gehen könne und dass die Umgangskontakte nach Ende der Corona - Pandemie nachgeholt werden könnten.

7

Der Kindesvater ist der Auffassung, dass die Corona - Pandemie kein sachlicher Grund für den Ausfall der Umgangskontakte sei. Niemand von den Beteiligten habe Symptome oder sei erkrankt. Auch eine Quarantäne sei nicht angeordnet worden. Seit Mitte März habe er seine berufliche Tätigkeit eingestellt und deshalb keine weiteren sozialen direkten Kontakte.

8

Sowohl am 27. April 2020 als auch am 10. April 2020 wurde dem Kindesvater das Kind nicht zur vereinbarten Zeit übergeben.

9

Das Familiengericht hat das Begehren des Kindesvaters auf Verhängung von Ordnungsgeld zurückgewiesen. Der Vergleich vom 10. Januar 2018 sei nicht hinreichend bestimmt und im Übrigen durch die Regelung vom 15. Mai 2019 abgeändert worden. Auch könne der Kindesmutter wegen der Corona - Pandemie kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

10

Gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde.

11

Er ist der Auffassung, dass die Corona - Pandemie die Kindesmutter nicht berechtigt, einseitig die Umgangskontakte auszusetzen. Lediglich abstrakte Gefahren können keine Aussetzung des Umgangs rechtfertigen.

12

Die Kindesmutter trägt vor, dass sie ihr Kind keinem unnötigen Risiko aussetzen wolle. Sie habe nicht die Absicht, den Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind zu unterbinden.

II.

13

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter in tenorierter Höhe.

1.

14

Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld - ein vollstreckbarer Umgangstitel, der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung und die Zustellung des Titels - liegen vor.

15

Durch den familiengerichtlich gebilligten gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 2018 hat der Kindesvater das Recht auf einen 2-wöchentlichen Wochenendumgang in der Zeit von freitags, 15:00 Uhr bis sonntags, 15:00 Uhr. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist diese Regelung nicht durch die Vereinbarung der Kindeseltern vom 15. Mai 2019 abgeändert worden. Diese Regelung betrifft lediglich zusätzliche Umgangskontakte des Kindesvaters an den Feiertagen und in den Ferien. Die ursprüngliche 2-wöchentliche Umgangsregelung vom 10. Januar 2018 sollte damit vom Grundsatz her gerade nicht abgeändert werden. Insbesondere lässt sich aus einem erweiterten Umgang des Kindesvaters in der Zeit vom 25. Dezember bis zum 29. Dezember 2019 nicht entnehmen, dass der Umgangsrhythmus geändert werden sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese zusätzliche Feiertagsregelung den ursprünglichen Umgangsrhythmus nicht verändern sollte. Dafür spricht insbesondere, dass die Kindeseltern in dem Vergleich vom 15. Mai 2019 ausdrücklich vereinbart haben, dass es im Übrigen bei den Regelungen aus dem Vergleich vom 10. Januar 2018 verbleiben soll. Der Umgangsvergleich vom 10. Januar 2018 ist auch ausreichend bestimmt. Die Regelung in dem Vergleich, nach der die Kindeseltern im Einverständnis versuchen sollten, bei Hindernisgründen einen anderen Termin zu finden, berührt nicht die ausreichende Bestimmtheit der übrigen Regelungen. Denn diese Regelung stellt die ansonsten getroffene Umgangsregelung nicht unter einen Vorbehalt, sondern stellt lediglich eine Absichtserklärung der Kindeseltern zur Lösung von Streitigkeiten betreffend die Umgangstermine dar.

2.

16

Die nach § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzten Zuwiderhandlungen gegen den vollstreck-baren, familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 10. Januar 2018 liegen vor, nachdem die Kindesmutter unstreitig dem Kindesvater das Kind M. am 14. Februar 2020, 27. März 2020 und 10. April 2020 nicht zur Durchführung des Wochenendumgangs herausgegeben hat.

3.

17

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts, hat die Kindesmutter die Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung auch im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten.

18

Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH FamRZ 2015, 2147 Rn. 27). Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht.

19

Hinsichtlich des Umgangswochenendes 14. Februar 2020 bis zum 16. Februar 2020 hat sich die Kindesmutter darauf berufen, dass das Kind zu einem Kindergeburtstag eingeladen gewesen sei und deshalb der Umgang nicht stattfinden konnte. Sie habe versucht, mit dem Kindesvater einer Absprache zu treffen und das Umgangswochenende zu verlegen.

20

Dieser Umstand führt nicht dazu, dass auf Seiten der Kindesmutter von einem fehlenden Vertreten müssen auszugehen ist. Weder anderweitige Termine noch sonstige Verpflichtungen des Kindes berechtigen den Umgangsverpflichteten, die Umgangsregelung einseitig abzuändern (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 545; Burschel NZFam 2015, 623, 624). Denn der umgangsverpflichtete Elternteil ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils nicht befugt, über die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu disponieren. Dies gilt hier umso mehr, als der Kindesvater bereit und in der Lage gewesen wäre, dem Kind bei der Ausübung des Umgangsrechts die Teilnahme an dem Kindergeburtstag zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Kindesmutter sich berechtigt gefühlt hat, aus einem aus ihrer Sicht wichtigen Grund die Umgangsregelung abzuändern, lässt ihr Verschulden nicht entfallen. Insbesondere genügt im Rahmen des § 89 Abs. 4 FamFG auch Fahrlässigkeit (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 545). Nachdem eine anderweitige Absprache mit dem Kindesvater nicht zustande gekommen ist, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass sie zur einseitigen Abänderung der Umgangsregelung nicht berechtigt ist. Es wäre ihr zumutbar und möglich gewesen, Rechtsrat einzuholen.

21

Auch die Nichtbefolgung der Umgangsregelung an den Umgangswochenenden ab dem 27. März 2020 und dem 10. April 2020 hat die Kindesmutter zu vertreten. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Umgang wegen der Corona - Pandemie nicht stattfinden konnte. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Corona - Pandemie vom Grundsatz her nicht dazu führt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können (vgl. Mainz-Kwasniok, NZFam 2020, 318; Rake FamRZ 2020, 650; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 326.1; AG Frankfurt, Beschluss vom 16.4.2020 - 456 F 5086/20 -, juris). Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Corona - Pandemie das Umgangsrecht nicht ausschließt (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html). Auch die für das Land Schleswig-Holstein einschlägige Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 4 eine Ausnahme vom Abstandsgebot für den Kontakt mit den eigenen Kindern.

22

Allerdings kann es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchaus Situationen geben, in denen aufgrund der Corona - Pandemie Umgangskontakte nicht oder nicht in der ursprünglichen Form stattfinden können. Denkbar ist dies z.B., wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne stehen oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht (vgl. Mainz-Kwasniok, NZFam 2020, 318, 319, Rake, FamRZ 2020, 650 ff.). Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, dürfte aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrechts nach Art. 6 GG nicht genügen (Mainz-Kwasniok, NZFam 2020, 318, 319).

23

Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt die Corona - Pandemie das Verschulden der Kindesmutter nicht entfallen. Weder die Kindesmutter, der Kindesvater noch das Kind waren nachweislich erkrankt oder unterlagen einer Quarantäneanordnung. Auch ein besonderes Risikopotenzial im Hinblick auf schwere Vorerkrankungen lagen weder beim Kind noch bei den Kindeseltern vor. Der Umstand, dass der Haushalt des Kindesvaters aus vielen Personen besteht, genügt nicht. In dem Zusammenhang hat der Kindesvater zudem mitgeteilt, dass er seine beruflichen Tätigkeiten seit Mitte März 2020 eingestellt hat und er und die übrigen Familienmitglieder sich an das Abstandsgebot hielten. Unabhängig davon hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater nicht fähig und bereit gewesen wäre, durch die Einhaltung eines bestmöglichen Abstandes auch innerhalb des eigenen Haushalts Infektionsrisiken zu minimieren. Soweit die Kindesmutter ihre eigene Erkältung thematisiert, handelt es sich hier um ein allgemeines Lebensrisiko, welches nicht zur Einschränkung des von Art. 6 GG geschützten Umgangsrechts führen kann. Auch das allgemein bestehende abstrakte Ansteckungsrisiko für weitere Familienangehörige genügt nicht. Im Rahmen einer Güterabwägung müssen diese allgemeinen und abstrakten Gefahren, hinter dem hochrangigen Rechtsgut des Umgangsrechts, welches einfachgesetzlich (§ 1684 BGB) und verfassungsrechtlich (Art. 6 GG) besonders geschützt ist, zurücktreten.

24

Insoweit tritt der Senat nicht den Ausführungen des Familiengerichts bei, nach denen die Empfehlungen, weitgehend Kontakte zu anderen Menschen zu meiden, das Verschulden der Kindesmutter komplett entfallen ließen. Insoweit wäre es der Kindesmutter wiederum möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, sodass ihr jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

25

Soweit in dem Vortrag der Kindesmutter aktuelle Bedenken gegen die Kindeswohldienlichkeit der Umgangsregelung zu sehen sind, sind diese im Verfahren zur Vollstreckung der Umgangsregelung grundsätzlich unbeachtlich. Insbesondere ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.), es sei denn, die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB liegt vor (vgl. Senat FamRZ 2019, 628 m.w.N). Nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 –, Rn. 26, juris), oder, da die Abänderung auch von Amts wegen erfolgen kann, eine Einstellung der Vollstreckung von Amts wegen geboten ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 42 m.w.N.). Die Kindesmutter hat kein Verfahren zur Abänderung des Umgangstitels eingeleitet. Auch sind nach Auffassung des Senats derzeit für eine amtswegige Abänderung keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere begründen die aktuellen Umstände der Corona - Pandemie im vorliegenden Fall nicht die Notwendigkeit einer Abänderung. Insoweit nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen Bezug.

4.

26

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts führt die Ermessensausübung dazu, dass hier zur effektiven Durchsetzung einer familiengerichtlich gebilligten Umgangsregelung Ordnungsgeld zu verhängen ist. Gerade um eine Entfremdung des Kindes vom Elternteil zu verhindern, dürfte es grundsätzlich geboten sein, eine gerichtliche Umgangsregelung auch durchzusetzen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 89 Rn. 6; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 89 Rn. 16, 17; Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 42; Cirullies, FamRB 2020, 241, 244). Nur wenn ganz besondere, atypische Umstände vorliegen, dürfte ein Absehen von der Verhängung von Ordnungsmitteln gerechtfertigt sein. Im Übrigen kann den Besonderheiten des Einzelfalls bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes Rechnung getragen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorgehoben, Entscheidungen zum Umgangsrecht zügig und effektiv durchzusetzen (EGMR NJW 2017, 3699; EGMR FamRZ 2015, 469). Eine fehlende Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen birgt gerade in Kindschaftssachen die besondere Gefahr eines langfristigen Vertrauens-verlustes in die Justiz. Gerade in der besonderen Situation der Corona - Pandemie besteht in besonderer Art und Weise die Gefahr der Entfremdung des umgangsberechtigten Elternteils vom Kind, der die Justiz effektiv entgegenwirken muss.

5.

27

Die Auswahl des Ordnungsmittels und dessen Höhe stehen im Ermessen des Familiengerichts (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 547; OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. In die Abwägung miteinzubeziehende Kriterien sind die hinter der Missachtung stehende Willensentschlossenheit, der Grad des Verschuldens, Art und Umfang des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 547; EGMR FamRZ 2015, 469), ein etwaiges Mitverschulden des anderen Teils und die Wirkungslosigkeit bisheriger Ordnungsmaßnahmen (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104; OLG Jena NZFam 2015, 1174).

28

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es dem Senat angemessen, für den Verstoß am 14. Februar 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und für die Verstöße am 27. März 2020 und 10. April 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 75 € zu verhängen.

29

Zugunsten der Kindesmutter hat der Senat berücksichtigt, dass sie sich sowohl hinsichtlich des Umgangs am 14. Februar 2020 sowie auch hinsichtlich der Umgänge am 25. März und 10. April 2020 darum bemüht hat, anderweitige Absprachen mit dem Kindesvater zu finden. Der Senat hat aus diesem Verhalten den Eindruck gewinnen können, dass die Kindesmutter das Umgangsrecht des Kindesvaters vom Grundsatz her akzeptiert und Umgangskontakten nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Auch wäre es dem Kindesvater durchaus zumutbar gewesen, in eine von verantwortungsbewussten Kindeseltern grundsätzlich zu erwartende sachliche Kommunikation über die auftretenden Schwierigkeiten einzutreten. Weiter sind zugunsten der Kindesmutter die eher eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse und der eher geringe Grad ihres Verschuldens zu berücksichtigen. Auch ist die Motivlage der Kindesmutter (Ermöglichung der Geburtstagsfeier für das Kind und Schutz der Gesundheit) für den Senat nicht völlig unverständlich. Allerdings hat die Kindesmutter hierbei die berechtigten Interessen des Kindesvaters außer Acht gelassen. Hinsichtlich der Verstöße am 27. März 2020 und am 10. April 2020 hat der Senat die außergewöhnliche und neue Situation im Zusammenhang mit der Corona - Pandemie berücksichtigt.

30

Trotzdem hält der Senat die Verhängung eines im unteren Bereich anzusetzenden Ordnungsgeldes für geboten, um der Kindesmutter zu verdeutlichen, dass sie eine familiengerichtlich gebilligte Umgangsregelung nicht eigenmächtig außer Kraft setzen kann. Auch zur Vermeidung etwaiger Kontaktabbrüche zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind bedarf es der Verhängung eines Ordnungsgeldes.

31

Die Festsetzung der ersatzweisen Ordnungshaft folgt aus § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG.

32

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Ordnungsmittelverfahren und das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 92 Abs. 2, 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da die Kindesmutter im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist entbehrlich, da bei einem Erfolg der sofortigen Beschwerde keine gerichtlichen Gebühren anfallen.

33

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zuzulassen.


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