(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; - 2.
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Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; - 3.
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gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; - 4.
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die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; - 5.
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die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.