Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 183/25
Orientierungssatz
Zitierungen zum Leitsatz 2: Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - 10 WF 251/02 und OLG Hamburg, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 WF 21/13.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 2. September 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 27. August 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 9.070,00 Euro festgesetzt wird.
Gründe
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1.) Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. September 2025 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 27. August 2025 in Ziffer 2 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts ist gem. § 59 FamGKG zulässig.
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2.) In der Sache hat die Beschwerde nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern ist, dass der Verfahrenswert auf 9.070,00 Euro festgesetzt wird.
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Für den Verfahrenswert des Abänderungsantrags ist die Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt und dem vom Antragsteller begehrten geringeren geschuldeten Unterhalt maßgeblich.
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Nach dem bestehenden Unterhaltstitel - mit Beschluss des Familiengerichts vom 24. November 2022 festgestellter Vergleich zum Az. ... - war der Antragsteller zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes, an die Antragsgegnerin verpflichtet.
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Mit seinem Abänderungsantrag vom 4. Februar 2025 hat der Antragsteller eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels dahingehend beantragt, dass er ab dem 1. August 2024 nur noch Unterhalt in Höhe von 50,00 Euro und ab dem 26. September 2024 nur noch Unterhalt in Höhe von 43,00 Euro schuldet. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mit Beschluss vom 27. März 2025 ist der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin am 31. März 2025 zugestellt worden.
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Soweit die Antragsgegnerin außergerichtlich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erklärt hatte, Kindesunterhalt über einen monatlichen Betrag in Höhe von 212,00 Euro hinaus nicht mehr geltend zu machen, ist dies für die Bemessung des Verfahrenswerts des Abänderungsantrags unerheblich. Entscheidend ist, in welcher Höhe eine Abänderung des Titels verlangt wird (vgl. entsprechend zum Verfahrenswert eines Unterhaltsantrags bei (teilweise) freiwillig geleisteten Zahlungen OLG Celle FamRZ 2003, 465; OLG Hamburg FamRZ 2013, 2010; Feskorn in: Zöller ZPO 36. Auflage 2025 Anhang FamFG-Verfahrenswerte Rn. 1.45 m.w.N.).
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Gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ist dabei zum einen auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags abzustellen. Gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 FamGKG steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands - wie hier - alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht wird.
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Für die Monate März 2025 bis Februar 2026 war nach dem bestehenden Titel vom Antragsteller ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 521,50 Euro geschuldet. Der Antragsteller hat begehrt, den Titel dahingehend abzuändern, dass er nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 43,00 Euro schuldet. Die Differenz beträgt damit monatlich 478,50 Euro (521,50 Euro ./. 43,00 Euro). Für zwölf Monate ergibt sich eine Summe in Höhe von 12 x 478,50 Euro = 5.742,00 Euro.
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Gem. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG werden die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 4. Februar 2025 war der Unterhalt für die Monate August 2024 bis Februar 2025 fällig. Im Jahre 2024 war nach dem bestehenden Titel ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 520,00 Euro geschuldet. Der Antragsteller hat begehrt, den Titel dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1. August 2024 nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 50,00 Euro schuldet und ab dem 26. September 2024 nur einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 43,00 Euro. Es ergeben sich somit folgende Differenzbeträge: Für August und September 520,00 Euro ./. 50,00 Euro = jeweils 470,00 Euro, für Oktober bis Dezember 2024 monatlich 520,00 Euro ./. 43,00 Euro = monatlich 477,00 Euro sowie für Januar und Februar 2025 jeweils 521,50 Euro ./. 43,00 Euro = jeweils 478,50 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein hinzuzurechnender Betrag von 3.328,00 Euro.
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Insgesamt ergibt sich damit ein Verfahrenswert in Höhe von 5.742,00 Euro + 3.328,00 Euro = 9.070,00 Euro.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 251/02 1x
- 7 WF 21/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 F 57/25 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 1x
- FamRZ 2003, 465 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2013, 2010 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 3x