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FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 WF 199/25
23. Oktober 2025
5 WF 199/25 23. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 WF 124/25
15. Oktober 2025
2 WF 124/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 54/25
9. September 2025
5 WF 54/25 9. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 WF 1133/24
10. Februar 2025
11 WF 1133/24 10. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 98/24
21. Oktober 2024
1 WF 98/24 21. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 7 WF 95/24
5. Juli 2024
7 WF 95/24 5. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 WF 67/24
31. Mai 2024
14 WF 67/24 31. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 26/24
15. April 2024
13 WF 26/24 15. April 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 UF 14/24
10. April 2024
5 UF 14/24 10. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 WF 12/24
20. Februar 2024
9 WF 12/24 20. Februar 2024