Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 57/25

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und nach teilweiser übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache wird das Urteil des Landgerichts L. vom 26.05.2025, Az. 3 O 280/21, aufgehoben und - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über das bereits gezahlte Schmerzensgeld hinaus weitere 12.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2022 zu zahlen.

2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 364,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu zahlen.

3) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 671,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2022 zu zahlen.

4) Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 87 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang.

6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um weiteres Schmerzensgeld und weitergehenden Schadensersatz infolge eines dem Grunde nach unstreitigen Verkehrsunfalls, verursacht durch den bei der Beklagten zu 2. versicherten Beklagten zu 1.

2

Am 24.08.2019 gegen 12.00 Uhr kam es zu einem Verkehrsunfall auf einer schmalen Straße in M. dahingehend, dass die damals fast 21 Jahre alte Klägerin, die gerade ihre Ausbildung begonnen hatte, als Radfahrerin durch das vom Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug bei einem Überholversuch trotzt Gegenverkehrs am Hinterrad touchiert und in den Straßengraben katapultiert wurde, wo sie mit dem Kopf aufschlug.

3

Zum 01.08.2023 schloss die Klägerin einen Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherungsvertrag mit der A-Versicherung, wobei für 17 Monate bis zum 31.12.2024 ein Versicherungsmehrbetrag i.H.v. monatlich 21,47 € erhoben wurde. Streitig ist, ob dieser Mehrbetrag unfallbedingt angefallen ist.

4

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Beklagte zu 2. regulierte den Sachschaden und leistete vorgerichtlich stückweise Schmerzensgeld, insgesamt 15.000,00 €. Des Weiteren zahlte sie 11.000,00 € Verdienstausfall, erkannte einen klägerischen Anspruch auf Zukunftsschäden an und erstattete vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 €.

5

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zunächst auch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Versicherungsschutz „für eine Unfallversicherung im Rahmen der Bedingungen der A-Versicherung mit einer garantierten Rente“ zu gewähren (Bl. 3 d.A. LG). Nach Abschluss des Versicherungsvertrags bei der A-Versicherung hat die Klägerin sodann die Verurteilung zur Zahlung eines unfallbedingten Versicherungsmehrbetrages i.H.v. monatlich 21,47 € nebst Feststellung der Erstattungspflicht von Beitragserhöhungen beantragt. Nach Ende der Erhebung des Mehrbetrages zum 31.12.2024 (nach 17 Monaten) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für Beiträge über diesen Zeitraum hinaus übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit hat das Landgericht der Klägerin die Kosten auferlegt.

6

Das Landgericht hat der Klägerin über die vorgerichtlich gezahlten 15.000,00 € hinaus weitere 5.000,00 € zugesprochen, die Klage im übrigen abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 € sei insgesamt erforderlich und ausreichend. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die klägerseits vorgetragenen sekundären Unfallfolgen tatsächlich vorgelegen hätten und kausal auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhten. Dies ergebe sich aus den Ausführungen der Klägerin i.R.d. persönlichen Anhörung und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G.

7

Für die primären Verletzungen, für die Folgeschäden unwahrscheinlich seien, sei ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € insgesamt angemessen. Die Kammer beruft sich maßgeblich auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.2.2007 (7 U 135/06, Rn. 8, juris m.w.N.).

8

Hinsichtlich des Versicherungsmehrbetrags bestehe kein Anspruch, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin einen Versicherungsschutz ohne Risikozuschlag nicht erhalten hätte, zumal Folgeschäden unwahrscheinlich seien und in Bezug auf Folgeschäden die Haftung der Beklagten zu 2. greife.

9

Da die Klägerin als Rechtsschutzversicherte mit Deckungsschutz ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt habe, bestehe kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wäre die Klägerin hinsichtlich der übereinstimmenden Erledigungserklärungen voraussichtlich unterlegen.

10

Am 12.06.2025 zahlte die Beklagte zu 2. an die Klägerin vorbehaltslos die vom Landgericht ausgeurteilte Hauptforderung in Höhe von 5.000,00 € sowie darauf entfallende Zinsen in Höhe von 1.148,54 €. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt.

11

Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Das ausgeurteilte Schmerzensgeld sei zu gering; der Klägerin stünden die bereits erstinstanzlich beantragten weiteren 17.000,00 € anstatt lediglich 5.000,00 € zu.

12

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung würden grundsätzlich alle ihre Kolleg*innen abschließen, da ihre Tätigkeit besonders gefahr- bzw. unfallgeneigt sei. Sie habe bereits vor dem Unfall eine Versicherung ausgewählt. Aufgrund ihrer schweren Verletzungen habe sie sich über ein Jahr nicht um den Abschluss kümmern können. Daher habe die Klägerin nicht ein Angebot anderer Versicherungen ohne Risikoaufschlag abklären müssen, während der überschaubare Mehrbetrag den Beklagten zuzumuten sei.

13

Die Versagung der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da die Kammer zuvor keinen entsprechenden Hinweis erteilt habe. Laut OLG Köln, Urteil vom 29.6.1993, 9 U 237/92, bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin als im Rechtsstreit unterlegenen Partei, die Forderung i.W.d. Prozessstandschaft einzuklagen, auch wenn sie nach § 67 VVG auf den Rechtschutzversicherer übergegangen sei.

14

Mit der Berufungsbegründung hat die Klägerin eine Erklärung der Rechtschutzversicherung über die Prozessstandschaft der Klägerin vorgelegt (Bl. 14 e-Akte OLG) vorgelegt. Die Parteien streiten darüber, ob diese Erklärung berücksichtigungsfähig ist.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das Urteil des Landgerichts L. vom 26.05.2025 Az. 3 O 280/21 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und wie folgt neu zu tenorieren:

17

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über das bereits gezahlte Schmerzensgeld hinaus weitere 12.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

18

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 364,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025 zu zahlen (als unfallbedingter Versicherungsmehrbetrag für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.12.2024 = 17 x 21,47 €),

19

3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 995,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Nach „ständiger Rechtsprechung“ ändere das Alter der Klägerin nichts an der Höhe des Schmerzensgeldes. Der Überholvorgang sei bereits durch die Kammer berücksichtigt worden. Psychische Beeinträchtigungen der Klägerin seien erstinstanzlich nicht streitgegenständlich gewesen. Nur auf eine gerichtliche Entscheidung zu verweisen, sei nicht rechtsfehlerhaft, solange die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt würden. Finanzielle Einbußen würden durch die Beklagte zu 2. kompensiert. Die Kammer habe alle erforderlichen Gesichtspunkte bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt. Ein gefahrgeneigter Beruf begründe nicht, dass jeder Berufsangehörige eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließe. Zwischen dem Beratervorschlag und dem tatsächlichen Unfall sei mehr als ein Monat vergangen, weshalb der Abschluss der Versicherung der Klägerin nicht wichtig gewesen sein könne. Für die Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsschutzversicherers sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Die Prozessstandschaftserklärung des Rechtsschutzversicherers sei verspätet.

23

Der Senat hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 18.11.2025 (Bl. 66 ff. e-Akte OLG) verwiesen.

II.

24

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.

1)

25

Abweichend vom Landgericht hält der Senat unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 20.000,00 € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € aus §§ 7, 11, 18 StVG, § 115 VVG für angemessen.

26

Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15 r+s 2018, 678; Senat, Beschluss vom 10.09.2025, 7 U 43/25 nach juris). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Funktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2024, 7 U 93/23, juris Rn. 70).

27

Hier war zu berücksichtigen, dass die Klägerin rund ein Jahr durch die Unfallfolgen beeinträchtigt war. Die Klägerin war nach dem Unfall zunächst bewusstlos und wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus gebracht. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma zweiten Grades mit Schädelriss, Hirnblutungen, eine Schultereckgelenksprengung mit Kapselzerreißung und knöchernen Absprengungen, Prellungen des Brustkorbs, der Schulter, des oberen Sprunggelenks und des Ellenbogengelenks, zudem litt die Klägerin an Amnesie für das Unfallereignis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Arztberichte der Anlagen A2-A4 (Anlagenband Klägerin LG) Bezug genommen. Vom 24.-25.8.2019 lag die Klägerin auf der Intensivstation, vom 25.-29.8.2019 auf der Normalstation. Die Klägerin hatte 29 Arzttermine (Anlage A5, Anlagenband Klägerin LG) und war bis Juni 2020 krankgeschrieben, wobei ab dem 05.02.2020 eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell stattfand (vgl. Anlage A 6, Anlagenband Klägerin LG), während der sie bei …. hospitierte (Bl. 324 d.A. LG). Sie befand sich in durchgehender Behandlung ihrer Hausärztin und einer Neuropsychologin.

28

Ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers ist die Klägerin zum 01.08.2019 eingestellt worden und hatte die Ausbildung begonnen (vgl. Bl. 120 d.A. LG). Unfallbedingt konnte sie die Ausbildung erst ein Jahr später fortsetzen, sodass sie effektiv ein Jahr verlor.

29

Die Klägerin hat gegenüber dem Senat zudem davon berichtet, dass es beruflich immer mal wieder zu Situationen komme, in denen es sehr viel „Input“ gebe und vieles gleichzeitig gemacht werden müsse. Dann nehme sie sich als Außenstehende wahr und bekomme ein komisches Kribbeln im Kopf. Sie räumte jedoch auch ein, ihrem behandelnden Neurologen Dr. W. in den Jahren 2022 und 2023 gegenüber - wie aus dem vorliegenden Attest (Bl. 342 d.A. LG) ersichtlich - angegeben zu haben, subjektiv beschwerdefrei zu sein.

30

Der Senat hält die Ausführungen der Klägerin für glaubhaft. Sie hat von ihren Unfallfolgen neutral und ohne Übertreibungen berichtet und war ersichtlich bemüht, die Fragen des Senats wahrheitsgemäß zu beantworten.

31

Die Angaben der Klägerin, denen die Beklagten nicht entgegengetreten sind, belegen für den Senat, dass weiterhin die nicht ganz unerhebliche Gefahr von Spätfolgen besteht. Auch der behandelnde Neurologe Dr. W. sah sich bislang nicht in der Lage, künftige Folgeschäden auszuschließen (vgl. Attest vom 30.05.2023, Bl. 342 d.A. LG).

32

Nach alledem ist das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld von insgesamt 32.000,00 € angemessen. Der Senat hat dabei vergleichsweise das Urteil des OLG Brandenburg vom 10.09.2009, 12 U 49/09 herangezogen, mit dem das Urteil des LG Neuruppin vom 26.02.2009, 1 O 106/07 bestätigt worden ist. Dort erlitt der Geschädigte ebenfalls ein Schädelhirntrauma 2. Grades, eine Kalottenfraktur links und subdurale und subarachnoidale Blutungen. Er befand sich 2 1/2 Wochen im Krankenhaus, durchlief 5 Wochen Reha und war 5 1/2 Monate arbeitsunfähig. Er litt ca. ein Jahr an kognitiven Einschränkungen und behielt einen Behinderungsgrad von 30 %. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung von einem Drittel sprach das Landgericht dem Geschädigten im Jahr 2009 ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € zu. Angepasst ergibt dies einen Betrag von rund 28.000,00 €. Im Vergleich zu dem dortigen Fall trifft unsere Klägerin kein Mitverschulden an dem Unfall. Der Unfall ist vielmehr auf einen besonders rücksichtslosen Überholvorgang des Beklagten zurückzuführen, so dass es insgesamt angemessen ist, von einem insgesamt höheren Schmerzensgeldanspruch als in dem Fall des OLG Brandenburg auszugehen.

2)

33

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für die Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherung gezahlten Risikozuschläge in Höhe von insgesamt 364,99 €. Risikozuschläge bei Versicherungen, die aufgrund der unfallbedingten Schäden erhoben werden, können zum erstattungsfähigen Schaden gehören (vgl. nur Urteil des BGH vom 15.05.1984, VI ZR 184/82, NJW 1984, 2627; Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl., § 249 Rn. 54¸ Staudinger/​Vieweg/​Lorz (2023) BGB § 842 Rn 73). Soweit dem Verletzten infolge der Erhöhung des versicherten Wagnisses verletzungsbedingt Mehraufwendungen entstehen, stellen diese eine der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung dienende Vorsorge dar, können also im weiteren Sinne zum (nach BGB § 842) auszugleichenden Fortkommensschaden gehören. Für eine bestehende, nach dem Schadensereignis weitergeführte Versicherung bedeutet dies, dass die Erhöhung der Prämie aufgrund der Unfallverletzung zu den Folgeschäden der Körperverletzung gehören kann (zur Lebensversicherung s. OLG München, Urteil vom 25.01.1974, 10 U 1950/73, NJW 1974, 1203).

34

Richtig ist allerdings, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass der Schädiger sie von dem Beweisrisiko freistellt, das sich bei der Frage von Ersatzansprüchen aus unfallbedingten Spätfolgen ergeben kann. Vielmehr ist es das Schicksal jedes Geschädigten, der nach ständiger Rechtsprechung den Nachweis für einen unfallbedingten Schadenseintritt zu erbringen hat, bei der Realisierung von Ansprüchen in Beweisschwierigkeiten geraten zu können. Dieser Grundsatz darf nicht außer Acht gelassen werden.

35

Derjenige, der - wie die Klägerin - im Streitfall vor dem Schadensereignis die Versicherung noch nicht abgeschlossen hatte, ist nicht schlechthin darauf zu verweisen, allein bei tatsächlichem Eintritt einer Folgeerkrankung die dann erlittene Dienstunfähigkeit geltend zu machen. Dabei hat der Schädiger allerdings für den Risikozuschlag nur insoweit einzustehen, als der Geschädigte nachweist, dass er unabhängig von der Freistellung von dem bereits erwähnten Beweisrisiko für seine Existenzsicherung höhere Vorsorgeleistungen zu erbringen hat. Der Umstand, dass Versicherer es wegen der Unfallverletzung ablehnen, den Verletzten ohne Risikozuschlag zu versichern, reicht dazu allein nicht aus, weil es durchaus Fälle geben kann, in denen der Zuschlag allein dazu dient, zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten auch Spätfolgen der erlittenen Verletzungen in das Risiko der Krankentagegeldversicherung einzubeziehen.

36

Gemessen daran sind die Risikozuschläge hier erstattungsfähig. Der Senat ist nach der Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass sie sich bereits vor dem Unfall um den Abschluss einer Berufs-/Dienstunfähigkeitsversicherung bemüht und sich für eine konkrete Versicherung entschieden hatte (vgl. „Vorschlag“ der A-Versicherung vom 17.07.2019, Anlage A8, Anlagenband Klägerin). Dass sie zur Zeit des Unfalls den Vertrag noch nicht geschlossen hatte, ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie zu der Zeit zwar ihre Ausbildung gerade begonnen hatte, sich jedoch in der ...Schule befand, also noch keiner gefahrgeneigten Tätigkeit nachging. Auch dass sie mit dem Abschluss der Versicherung nach dem Unfall einige Zeit wartete, ist plausibel. Die Klägerin wurde durch den Unfall stark verletzt und war mit ihrer Genesung beschäftigt. Zudem war zunächst nicht klar, ob die Klägerin überhaupt wieder in der Lage sein würde, ihre Ausbildung fortzusetzen. Dass die Risikozuschläge wegen des Unfalls angefallen sind, ergibt sich zudem aus der Erklärung der A-Versicherung vom 24.08.2023, Bl. 167 der Akte LG.

3)

37

Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung weitere außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 671,51 €.

38

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat ein Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 23.06.2025 vorgelegt, aus dem sich die Ermächtigung für die Geltendmachung ergibt. Die Ermächtigung ist berücksichtigungsfähig. Dies bereits deshalb, weil das Schreiben als solches unstreitig ist und unstreitiger Sachvortrag grundsätzlich auch im zweiten Rechtszug berücksichtigungsfähig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Prozessführungsbefugnis um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, die das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu prüfen hat (Zöller/Althammer, 36. Aufl. Vorbem. zu §§ 50-58 Rn. 17, 44).

39

Der Klägerin steht insoweit allerdings nur ein Anspruch in Höhe einer 1,6 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG nach einem Streitwert von 50.364,99 € (Schmerzensgeld 32.000 €, Verdienstausfall 11.000 €, Feststellung künftiger Schäden 7.000 € sowie 364,99 € Risikozuschläge) nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer zu. Diese Schadenspositionen sind entweder gerichtlich festgestellt oder von der Beklagten zu 2 anerkannt worden (Anlage A 10, Anlagenband Klägerin LG). Dass die Klägerin darüber hinaus außergerichtlich berechtigte Ansprüche geltend gemacht hat, kann der Senat auf der Grundlage des ihm bekannten Sachstandes zumindest nicht nachvollziehen, da nicht alle außergerichtlich geltend gemachten Positionen Streitgegenstand des Rechtsstreits waren.

40

Demnach ergibt sich folgender Anspruch auf der Grundlage der bis Ende 2020 geltenden Fassung des RVG :

41

1,6 Gebühr

 1.996,80 €

Pauschale

20,00 €

        

 2.016,80 €

19% MWSt     

 383,19 €

        

2.399,99 €

42

Abzüglich gezahlter 958,19 € und 770,29 € ergibt einen offenen Rest von 671,51 €.

4)

43

Die Zinsansprüche folgen aus § 291 BGB.

5)

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. In der Berufungsinstanz ist die Klägerin zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der auf das angefochtene Urteil geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Die Klage hatte auch insoweit Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Zudem kommt der vorbehaltslosen Zahlung auf das landgerichtliche Urteil der Wirkung eines Anerkenntnisses zu.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

6)

46

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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