Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen des Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.7.12005, 1 O 270/99, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte.
Gründe
I.
In dem Verfahren 1 O 270/99 hat der zuständige Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht L., gemäß einem Beweisbeschluss vom 21.10.2004 mit Einverständnis der Parteien den Architekten F. M. K., Lehrbeauftragter an der Universität, mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 22.2.2005 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Ergänzungsgutachtens die Abklärung einiger Fragen mit dem Hersteller der verwendeten Beschichtungsprodukte erfordere, und um Mitteilung gebeten hatte, ob die Fragen gemäß einem beigefügten Fragenkatalog des Instituts für Lackprüfung A. K. GmbH direkt an der Hersteller gerichtet werden dürfen oder ob die Weiterleitung über das Gericht erfolgen solle, hat der zuständige Einzelrichter gemäß Verfügung vom 24.2.2005 unter Hinweis darauf, dass seitens des Gerichts keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Verfahrensweise einer unmittelbaren Befragung durch den Sachverständigen bestünden, den Parteien eine Frist zur Stellungnahme zum Schreiben des Sachverständigen von zwei Wochen gesetzt. Diese Verfügung ist bei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erst am 4.3.2005 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 11.3.2005, eingegangen am 14.3.2005, teilte der Klägervertreter auf die Anfrage des Gerichts vom 24.2.2005 mit, dass Bedenken gegen eine unmittelbare Befragung des Herstellers nicht bestünden. Mit Verfügung vom 17.3.2005 teilte der zuständige Einzelrichter dem Sachverständigen mit, "dass keine Bedenken gegen die unmittelbare Weiterleitung der Fragen durch den Sachverständigen an den Hersteller bestehen". Mit Schriftsatz vom 18.3.2005 lehnte der Beklagte die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Verfahrensweisen insgesamt ab und beantragte dieser, ein Sachverständigengutachten eines chemischen Analytikers mit Spezialisierung auf silikatische Farben und Grundierungen einzuholen zu dem - näher bezeichneten- jeweiligen Parteivorbringen. Zur Begründung führte er aus, dass das von dem Sachverständigen herangezogene Institut für Lackprüfung aus eigener Sachkenntnis heraus offensichtlich nicht in der Lage sei, die Fragen gemäß dem Beweisbeschluss vom 21.10.2004 zu beantworten. Die Beantwortung von Fragen durch den Hersteller, der sich nicht nur in einem zwischen den Parteien geführten Beweissicherungsverfahren, sondern auch in dem vorliegenden Rechtsstreit eindeutig auf die Seite des Klägers gestellt habe, berge die Gefahr, dass das zu fertigende Gutachten auf nicht überprüften und letztlich auch nicht objektiven Angaben des Herstellers basierten. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6.5.2005 um eine richterliche Verfügung zu der Anfrage des Sachverständigen vom 22.2.2005 gebeten und beantragt hat, den Antrag des Beklagten auf Einholung eines Gutachtens eines anderen Sachverständigen zurückzuweisen, teilte der zuständige Einzelrichter den Parteien gemäß Verfügung vom 12.5.2005 mit, dass mit Verfügung vom 17.3.2005 der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 3.6.2005, eingegangen per Fax am selben Tag, lehnte der Beklagte den Vorsitzenden Richter am Landgericht L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Richter, indem er vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist bereits am 17.3.2005 entschieden habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert und erklärt, dass er, nachdem er bereits mit Verfügung vom 24.2.2005 den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt habe, eine solche des Beklagten auch am 17.3.2005 noch nicht vorgelegen habe; im Übrigen habe er bei der bestätigenden Verfügung vom 12.5.2005 das Vorbringens des Beklagten vom 18.3.2005 berücksichtigt. Eine Stellungnahme der Parteien hierzu erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 19.7.2005 hat das Landgericht die Ablehnung für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Ablehnungsgrund insgesamt nicht glaubhaft gemacht sei. Dass der entscheidende Richter auf die Verfügung vom 24.2.2005 am 17.3.2005 und damit nach Ablauf von drei Wochen dem Sachverständigen geantwortet habe, sei nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken, da dieser nicht gewusst habe, dass seine Mitteilung dem Beklagten erst am 4.3.2005 zugegangen sei. Es seien keine Umstände erkennbar, die auf einen bewussten Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Beklagten hindeuteten. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Beklagten vom 18.3.2005 bei der Entscheidungsfindung am 12.5.2005, bei der erneut über die in Rede stehenden Fragen befunden worden sei, berücksichtigt worden. Letztlich sei die Entscheidung als solche, die Anfrage des Sachverständigen an die Herstellerfirma zuzulassen, nicht geeignet, eine Besorgnis wegen Befangenheit zu wecken. Denn es sei nicht erkennbar, dass sich die Entscheidung so sehr von dem normaler Weise geübten Verfahren entferne, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge. Auch wenn der Beklagte Zweifel an einer Unparteilichkeit der Herstellerfirma hege, sei die Entscheidung des Richters, zunächst den Sachverständigen die aus seiner Sicht erforderlichen Schritte einleiten zu lassen, nicht zu beanstanden; bevor nicht feststehe, welche Auskünfte die Herstellerfirma abgebe und welche Schlüsse der Sachverständige hieraus ziehe, sei eine richterliche Beurteilung dieser vom Sachverständigen vorgeschlagenen Verfahrensweise kaum möglich.
Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte mit am 10.8.2005 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sich im Wesentlichen auf die bereits in seinem Ablehnungsgesuch vom 3.6.2005 dargelegten Gründe gestützt. Weiter hat er geltend gemacht, dass sich der Verfügung vom 12.5.2005 eine erneute und sein Vorbringen im Schriftsatz vom 18.3.2005 berücksichtigende Entscheidung nicht entnehmen lasse. In der praktizierten Verfahrensweise, nämlich den Inhalt der Verfügung vom 17.3.2005 den Parteien nicht zur Kenntnis zu bringen, wie sich unschwer dem Schriftsatz der Klägerseite vom 6.5.2005 entnehmen lasse, liege zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
II.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 2. HS., 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO begründet ist, vorliegen.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings kommen nur solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden, die nicht auf genügend objektiven Gründen beruhen, welche einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben würden, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, scheiden aus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rn. 9 m.z.w.N.; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, S.134 ff).
Danach sind hier keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine Ablehnung des Richters rechtfertigen.
1.
Soweit der Beklagte geltend macht, der Richter habe, indem er vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist entschieden habe, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, was aus seiner Sicht die Besorgnis rechtfertige, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, kann letztlich nicht festgestellt werden, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt.
Anerkanntermaßen bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Anders verhält es sich nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normaler Weise geübten Verfahren entfernt, dass sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt, also Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht. Darauf kann etwa eine Häufung von Verfahrensfehlern hinweisen; Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen können zudem in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch entscheiden, namentlich bei groben Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wie schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und/oder ein faires und willkürfreies Verfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO, Rdnr. 24, m.w.N.; Münchener-Kommentar-Feiber, ZPO, 1992, § 42, Rdnr. 30, m.w.N.; KG, KGR Berlin 2001, S. 266 ff; OLG Frankfurt, OLGR 2002, S. 250 sowie OLGR 2000, S. 36 ff; OLG Naumburg, Beschl.v. 28.1.2003, 8 WF 9/03; BFH, Beschl. v. 29.8.2001, IX B 3/01).
Ein solches einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bzw. eines jeder vorgeschriebenen Verfahrensweise entbehrendes Verhalten des abgelehnten Richters, das bei der Partei den Eindruck erwecken muss, der Richter handele nicht unvoreingenommen, kann indes nicht festgestellt werden. Zwar hat der Richter, ohne dass eine Stellungnahme des Beklagten vorgelegen hat bzw. die Stellungnahmefrist abgelaufen war, am 17.3.2005 die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Verfahrensweise einer unmittelbaren, an das Herstellerwerk gerichteten Fragestellung gegenüber diesem befürwortet. Hierin kann allerdings keine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten gesehen werden. Wie die Verfügung des Richters vom 24.2.2005 zeigt, war er bestrebt, den Parteien in ausreichendem Maß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, indem er eine Frist von zwei Wochen unter Hinweis darauf, dass von seitens des Gerichts keine Bedenken bestehen, der von dem Gutachter vorgeschlagenen Verfahrensweise zu folgen, gesetzt hat. Soweit er am 17.3.2005 den Gutachter angewiesen hat, in der in Rede stehenden Art und Weise zu verfahren, ohne dass eine Stellungnahme des Beklagten vorgelegen hat, vermag dies ein willkürliches bzw. auf Voreingenommenheit beruhendes Verhalten nicht zu begründen. Im Hinblick darauf, dass die Verfügung, mit der der Richter eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, vom 24.2.2005 datiert, ist davon auszugehen, dass der Richter am 17.3.2005, also nach dem Ablauf von drei Wochen, übersehen hat, dass die Verfügung vom 24.2.2005 wohl erst am 3.3.2005 gefertigt bzw. dem Beklagten formlos übersandt worden ist - ein eindeutiger Vermerk lässt sich insoweit den Akten nicht entnehmen-, bei dem sie am 4.3.2005 eingegangen ist. Dass die formlos übersandte Verfügung dem Beklagten tatsächlich erst am 4.3.2005 zugegangen sein konnte bzw. ist, konnte somit allenfalls durch rechnerische Überprüfung des nicht eindeutigen Vermerks vom 3.3.2005 ermittelt werden. Das Verhalten des Richters ist folglich im Wesentlichen durch Flüchtigkeit zu erklären und vermag weder einen schweren Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch bei der betroffenen Partei, die ausweislich ihrer Einlassung im Ablehnungsgesuch um den Zeitpunkt der Fertigung der richterlichen Verfügung sowie die Formlosigkeit deren Übersendung wusste, den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung zu begründen (vgl. BFH, aaO).
Sonstige Anhaltspunkte, die Anlass dafür bieten könnten, dass der zu beklagende Verfahrensverstoß (Missachtung der Stellungnahmefrist) auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht, liegen nicht vor. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren einwendet, es liege auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren vor, weil der Richter den Parteien den Inhalt der Verfügung vom 17.3.2005 zunächst nicht zur Kenntnis gebracht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Da der Richter bereits in der Verfügung vom 24.2.2005 den Hinweis gegeben hat, die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Verfahrensweise zu befürworten, der Kläger der Verfahrensweise mit am 14.3.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zugestimmt hat und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Richters, nach dessen auf Flüchtigkeit beruhender Fehleinschätzung die Stellungnahmefrist bereits abgelaufen und eine fristgerechte Stellungnahme des Beklagten nicht mehr zu erwarten war, kann der Verzicht auf eine - über die Verfügung vom 24.2.2005 hinausgehende- Benachrichtigung der Parteien nicht als verfahrensfehlerhaft gewertet werden; insbesondere vermag bei dieser Sachlage das Vorgehen nicht den Vorwurf eines jeder gesetzlichen Grundlage bzw. eines jeder vorgeschriebenen Verfahrensweise entbehrenden Verhaltens zu begründen.
2.
Die Entscheidung des Richters, die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Vorgehensweise zuzulassen, vermag einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Aus der Sicht der Partei unrichtige Entscheidungen oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Insoweit darf das Ablehnungsverfahren nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Anerkanntermaßen kann deshalb eine Ablehnung grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden, weil dies den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit berührt und die Überprüfung allein Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts ist. Eine Ausnahme ist allenfalls dann zuzulassen, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf unsachlicher Einstellung des Richters gegenüber der Partei beruht (vgl. Münchener-Kommentar-Feiber aaO, Rdnr. 28 ff, m.w.N.; KG, KGR Berlin 1999, 153). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist, wie sich aus Vorstehendem sowie aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt, nicht erkennbar.
Von daher ist das Ablehnungsgesuch des Beklagten insgesamt nicht begründet und hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (st. Rspr. des Senats; vgl. auch Münchener-Kommentar-Feibel, aaO, § 46, Rdnr. 6, m.w.N.).