Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 24. November 2006 – 16 F 177/05 S – in Ziffer III. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin ab 1. Mai 2007 bis einschließlich Februar 2017 nachehelichen Unterhalt von 410 EUR monatlich zu zahlen
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die am ... November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung spätestens im März 2005 auf den der Antragsgegnerin am 27. Mai 2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers seit 1. März 2007 rechtskräftig geschieden.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.
Die Parteien waren hälftige Miteigentümer des vormals ehelichen Hausanwesens, das sie nach ihrer Trennung zunächst gemeinsam weiterbewohnt haben.
Mit notariellem Vertrag vom 2. April 2007 – Notar P., S., Urkundenrollennummer: .../2007 – hat u.a. die Antragsgegnerin ihren hälftigen Miteigentumsanteil am vorgenannten Hausanwesen auf den Antragsteller übertragen. Sie verpflichtete sich weiterhin, die Wohnung bis zum 30. April 2007 zu räumen. Dafür stellte der Antragsteller die Antragsgegnerin von den auf dem Hausanwesen lastenden Verbindlichkeiten frei. Weiterhin verpflichtete er sich an die Antragsgegnerin einen Übernahmepreis von 30.000 EUR zu zahlen, wobei ein Teilbetrag von 5.000 EUR bis 5. April 2007 fällig war. Der Restbetrag ist in monatlichen Raten von 500 EUR, beginnend mit dem auf die Räumung folgenden Monat, zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Ratenzahlungsverpflichtung für den Zeitraum einer Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin ruht.
Die am ... Januar 1961 geborene Antragsgegnerin verfügt über keine Berufsausbildung. Sie hat im Mai 1981 das Abitur abgelegt. Während des Zusammenlebens der Parteien hat sie den gemeinsamen Haushalt geführt. Daneben war sie von 1985 bis 1999 als Aushilfskraft (z.B.: Zusammenstellung der Waren zur Auslieferung, Putzarbeiten) in der Konditorei und Bäckerei S. in S. im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses tätig. Nachdem der Antragsteller den Betrieb seines Vaters im Jahr 1999 übernommen hatte, arbeitete sie dort im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit bis zur Trennung der Parteien. Seit Sommer 2005 ist die Antragsgegnerin im Rahmen einer Teilzeittätigkeit mit wechselnder Stundenzahl in dem Geschäft „N. u. G.“ in S. beschäftigt, eine Ausweitung auf eine vollschichtige Tätigkeit war nach einem Schreiben ihres Arbeitgebers jedenfalls im Juni 2006 nicht möglich.
Eine Aufnahmeprüfung an einer privaten Schule zu einer von ihr angestrebten, dreijährigen Ausbildung als Physiotherapeutin hat sie im März 2005 ebenso wenig bestanden wie eine solche im Frühjahr 2006 an einer staatlich anerkannten Physiotherapeutenschule.
Der am ... Juli 1958 geborene Antragsteller ist Elektromeister und betreibt seit 1999 selbständig den von seinem Vater übernommenen Betrieb, ein Elektrogeschäft.
Seine hieraus erzielten Gewinne haben sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts auf 23.961,56 EUR im Jahr 2001, auf 23.408,64 EUR im Jahr 2002, auf 17.205,87 EUR im Jahr 2003 und auf 24.554,34 EUR im Jahr 2004 belaufen.
Daneben bezieht er eine gesetzliche Unfallrente von unstreitig 393,57 EUR monatlich.
Unstreitig hat der Antragsteller die auf dem ehelichen Hausanwesen lastenden Darlehensverbindlichkeiten in der Vergangenheit mit monatlich 932,79 EUR alleine zurückgeführt, wobei sich die Zinsbelastung im Jahr 2006 auf 4.184,42 EUR und 2.870,17 EUR belief. Auf einen zur Ablösung des Darlehens bei der über 130.000 DM am 24. März 2004 abgeschlossenen Bausparvertrag bei zahlt der Beklagte monatlich 122 EUR.
Ebenfalls unstreitig hat er die verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Hauskosten getragen, wobei er den von der Antragsgegnerin zu tragenden Anteil an den verbrauchsabhängigen Hauskosten mit monatlich 150 EUR angegeben hat.
Der Antragsteller hat zweitinstanzlich für das Hausanwesen zu leistende Grundsteuer mit 172,92 EUR jährlich, Niederschlagswassergebühr mit 114,95 EUR jährlich sowie Beiträge zur Gebäudeversicherung mit 196,68 EUR jährlich belegt. Für Mess-, Kehr- und Überprüfungsleistungen des Schornsteinfegers hatte er im Jahr 2006 47,87 EUR aufzuwenden.
Mit seinem am 13. Mai 2005 eingereichten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe der Parteien angetragen.
Die Antragsgegnerin, die zunächst um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten hatte, hat zuletzt dem Scheidungsantrag zugestimmt. Mit ihrer am 6. April 2006 eingereichten Klage im Verbund hatte sie zunächst vom Antragsteller Auskunft über die Höhe seines Einkommens und ggf. eidesstattliche Versicherung zur Berechnung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs begehrt und diesen mit Schriftsatz vom 14. August 2006 auf 1.171,99 EUR ab Rechtskraft der Scheidung beziffert.
Der Antragsteller hat um Abweisung der Klage auf nachehelichen Unterhalt gebeten.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.; rechtskräftig seit 1. März 2007), den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt (Ziffer II.) und die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen (Ziffer III.).
Gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 431,35 EUR monatlich weiterverfolgt hat.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zuletzt auf nachehelichen Unterhalt von 431,35 EUR für März und April 2007 und von monatlich 581,35 EUR ab Mai 2007 in Anspruch genommen.
Die Berufungserweiterung hat sie allein auf den mit der Räumung des Hausanwesens verbundenen Wegfall ihres Wohnvorteils gestützt.
Der Antragsteller bittet unter Verteidigung des angefochtenen Urteils um Zurückweisung der Berufung.
II.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken, soweit die Antragsgegnerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 5. April 2007 erweitert hat. Denn nachdem sich die für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Tatsachen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch Auseinandersetzung des vormals ehelichen Hausanwesens geändert haben, rechtfertigt dies eine nachträgliche Berufungserweiterung (BGH, FamRZ 1986, 43).
Die Berufung ist auch teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
Ohne Erfolg stützt die Antragsgegnerin allerdings ihren Unterhaltsanspruch auf §§ 1573 Abs. 1, 1574 Abs.3, 1575 BGB.
Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Tätigkeit zu finden vermag. Angemessen muss die Tätigkeit für denjenigen sein, der Unterhalt begehrt (§ 1574 Abs. 1 BGB); die Kriterien hierfür bestimmt § 1574 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Damit besteht eine Obliegenheit zur Aufnahme einer im dargestellten Sinne angemessenen Erwerbstätigkeit. Erst wenn nach den Umständen des Falles gegenwärtig nur unangemessene Tätigkeiten in Betracht kommen, tritt an die Stelle der Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit unter den in § 1574 Abs. 3 BGB genannten Voraussetzungen die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist (BGH, FamRZ 2001, 350).
Für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt kommt es danach maßgeblich darauf an, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einer Ausbildung erforderlich ist.
Dem Familiengericht ist zu folgen, dass die Antragsgegnerin keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass sie ohne die von ihr angestrebte Ausbildung zur Physiotherapeutin bzw. einer anderen Ausbildung eine nach den vorgenannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit nicht hätte aufnehmen können.
Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bisher keine Berufsausbildung erlangt hat, reicht hierfür nicht aus (BGH, FamRZ 2001 a.a.O.). Gerade dieser Umstand legt es vielmehr nahe, dass der Antragsgegnerin auch die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit zuzumuten ist, zumal sie während des Zusammenlebens der Parteien nicht nur ab 1999 im Betrieb des Antragstellers als Bürohilfe, sondern auch schon zuvor als Aushilfskraft während eines Zeitraums von über 10 Jahren in der Konditorei und Bäckerei S. in S. beschäftigt war, wo sie u.a. auch Putzarbeiten verrichtet hat. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Jahr 1981 das Abitur abgelegt hat, anzunehmen, dass für sie eine angemessene Tätigkeit nur in einem Ausbildungsberuf in Betracht kommt. Vielmehr ergeben sich weder aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse noch aus dem in der Ehe erreichten sozialen Status der Ehegatten Gesichtspunkte, die die Aufnahme einer Ausbildung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit vorliegend erforderlich erscheinen lassen könnten.
Auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1575 BGB hat das Familiengericht zu Recht verneint
Nach § 1575 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte für die voraussichtliche Dauer einer Ausbildung Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, sofern er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen, und wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Die Ausbildung, für deren Dauer § 1575 Abs. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch gewährt, muss also notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Anspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB von vornherein entfällt, wenn der Ehegatte auch ohne die erstrebte Ausbildung in der Lage wäre, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die gesetzliche Einschränkung, dass die Ausbildung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit führen muss, stellt lediglich sicher, dass der Unterhaltspflichtige nicht gezwungen ist, etwa eine zum bloßen Vergnügen betriebene Ausbildung zu finanzieren. Hingegen schließt sie einen Ehegatten, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, jedoch durch eine Ausbildung eine ohne die Ehe schon früher erreichte Verbesserung seines Status im Erwerbsleben anstrebt, nicht von dem Anspruch nach § 1575 Abs. 1 BGB aus (BGH, FamRZ 1985, 782; FamRZ 1987, 795).
Dem Familiengericht ist beizutreten, dass die Antragsgegnerin schon nicht vorgetragen hat, dass sie die von ihr nunmehr angestrebte Ausbildung in Erwartung der Ehe unterlassen hatte (Abs. 1). Auch macht sie selbst nicht geltend, die Ausbildung aufnehmen zu wollen, um durch die Ehe eingetretene Nachteile auszugleichen (Abs. 2) (vgl. BGH, FamRZ 1984, 561). Vielmehr hat die Antragsgegnerin nach den zweitinstanzlich unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts den Wunsch, sich zur Physiotherapeutin ausbilden zu lassen, erstmals nach der Trennung der Parteien geäußert.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass unter den gegebenen Umständen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte Ausbildung voraussichtlich zu einer angemessenen, ihren vollen Lebensunterhalt nachhaltig sichernden Erwerbstätigkeit führen wird. Angesichts des Alters der Antragsgegnerin von nunmehr 46 – demnach bei schnellstmöglichem Abschluss der Ausbildung nahezu 50 Jahren - kann im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht erwartet werden, dass sie dann eine Beschäftigung als Physiotherapeutin in abhängiger Stellung finden wird. Zwar wird eine abhängige Tätigkeit von der Antragsgegnerin auch nicht angestrebt. Soweit sie aber beabsichtigt, selbständig als Physiotherapeutin tätig zu sein, ist gerade auch unter Berücksichtigung der - für Selbständige negativen - Entwicklung im Gesundheitswesen ebenfalls nicht erkennbar, wie sie hierdurch ihren Lebensunterhalt sicherstellen will, zumal die Gründung einer selbständigen Existenz regelmäßig nicht unerhebliche finanzielle Mittel erfordert, über die Antragsgegnerin aber nach Aktenlage nicht verfügen dürfte (BGH, FamRZ 1987, 795).
Schließlich bedarf danach auch keiner Vertiefung mehr, dass der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zweifelhaft erscheint, nachdem es der Antragsgegnerin bislang nicht gelungen ist, einen Ausbildungsplatz in dem von ihr angestrebten Beruf zu erlangen, da sie bereits zweimal die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat.
Der Antragsgegnerin steht jedoch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umstände ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 410 EUR ab Mai 2007 zu.
Denn es kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin ihren vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mit den von ihr erzielbaren Einkünften aus einer vollschichtigen, zumutbaren Tätigkeit decken kann.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien.
Diese wurden geprägt durch die Einkünfte des Antragstellers aus seiner selbständigen Tätigkeit, so dass der Unterhaltsberechnung entsprechend der insoweit unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts seine hieraus in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 erzielten Gewinne zu Grunde zu legen sind, die sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts auf 23.961,56 EUR im Jahr 2001, auf 23.408,64 EUR im Jahr 2002, auf 17.205,87 EUR im Jahr 2003 und auf 24.554,34 EUR im Jahr 2004 belaufen haben.
Dem Familiengericht folgend ist der Gewinn im Jahr 2004 um die gewinnmindernd angesetzte Ansparabschreibung von 13.400 EUR zu erhöhen. Hiergegen hat auch keine der Parteien zweitinstanzlich Einwände erhoben.
Ohne Erfolg erstrebt die Antragsgegnerin eine weitere gewinnerhöhende Berücksichtigung um eine Position „Sonderposten mit Rücklagenanteil“ im Jahr 2001 mit 8.180,67 EUR und im Jahr 2002 mit 6.000 EUR, wobei letztlich dahinstehen kann, ob der Antragsgegnerin eine Verwechslung der Jahreszahlen unterlaufen ist.
Denn eine gewinnmindernde Berücksichtigung ist – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - unter Auswertung der vorgelegten Jahresabschlüsse nicht gerechtfertigt.
Im Jahr 2001 wurde ausweislich des vorliegenden Jahresabschlusses eine derartige Position nicht gewinnmindernd berücksichtigt, so dass eine Grundlage für eine gewinnerhöhende Berücksichtigung nicht erkennbar ist.
Im Jahr 2002 wurden hingegen bereits Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 8.180,67 EUR als sonstige betriebliche Erträge gewinnerhöhend in Ansatz gebracht, so dass eine nochmalige Berücksichtigung ausscheidet.
Soweit im Jahr 2002 gewinnmindernd Ansparabschreibungen von 6.000 EUR in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, hat das Familiengericht diese aber zutreffend deshalb nicht gewinnerhöhend berücksichtigt, weil im Jahr 2003 ein gleich hoher Betrag aus der Auflösung dieser Ansparabschreibung unter der Position „sonstige betriebliche Erträge“ in der Gewinn- und Verlustrechnung bereits gewinnerhöhend angesetzt ist.
Die von der Antragsgegnerin begehrte Berücksichtigung würde demnach aber zu einer doppelten gewinnerhöhenden Berücksichtigung führen, wofür es keinen rechtfertigenden Grund gibt. Dem ist die Antragsgegnerin nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr entgegen getreten.
Der – erstmals in der mündlichen Verhandlung – vorgebrachte Einwand des Antragstellers gegen die Höhe des für das Jahr 2001 unterhaltsrechtlich anzusetzenden Gewinns gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer vom Familiengericht abweichenden Einkommensberechnung, zumal der Beklagte weder seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2000, noch für den Zeitraum ab dem Jahr 2005 offen gelegt hat.
Zu Recht weist der Antragsteller allerdings darauf hin, dass das Familiengericht dem Gewinn Privatentnahmen hinzugerechnet hat, obwohl Privatentnahmen in dieser Höhe ausweislich der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen bereits gewinnerhöhend berücksichtigt sind, so dass eine nochmalige Berücksichtigung ausscheidet.
Von dem danach sich ergebenden Gesamtgewinn von 102.530,41 EUR sind unstreitig Aufwendungen des Antragstellers für Vorsorgeaufwendungen von insgesamt 36.532,40 EUR abzuziehen.
Weiterhin ist die Steuerbelastung des Antragstellers für das Jahr 2001 mit 212,89 EUR in Abzug zu bringen, wobei dies zwar nicht dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geltenden sog. „In-Prinzip“ entspricht, aber von keiner der Parteien beanstandet worden ist und zudem vorliegend darüber hinaus auch rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis führt.
Danach ergibt sich ein Nettoeinkommen des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit von durchschnittlich 1.370,52 EUR netto.
Eheprägend ist darüber hinaus die Unfallrente des Antragstellers von unstreitig 393,57 EUR monatlich.
Weiterhin waren die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien dadurch geprägt, dass sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie mietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile, die entsprechend der unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts auf insgesamt 600 EUR monatlich zu veranschlagen und bis zum Auszug der Antragsgegnerin bei der Bedarfsbemessung auf Seiten beider Parteien in hälftiger Höhe jeweils 300 EUR monatlich anzusetzen sind (BGH, FamRZ 2005, 1159).
Diese Nutzungsvorteile entfallen aber, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten (BGH, FamRZ 2002, 88; FamRZ 2001, 1140). Das gilt auch dann, wenn – wie hier - das gemeinsame Haus nicht an einen Dritten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt. In diesem Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des vollen Wertes, gemindert um die schon bestehenden Kosten und Lasten sowie um die Zinsbelastungen, die durch den Erwerb der anderen Hälfte anfallen (BGH, FamRZ 2005 a.a.O.).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt. BGH, Urteil vom 28. März 2007 – XII ZR 21/05 – m.w.N.) ist im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts allerdings der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr sind dem - dann relevanten - objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen.
Denn nach der Scheidung der Ehe besteht grundsätzlich keine Veranlassung, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung mit den sich daraus ergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten zu belassen. Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Obliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen. Zudem wird der Wertzuwachs für das im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Darlehenstilgung dann nicht mehr über den Zugewinn ausgeglichen und kommt nur noch dem Eigentümer allein zugute (BGH, Urteil vom 28. März 2007 a.a.O.).
Unter Beachtung vorstehender grundsätzlicher Erwägungen ist, da die Antragsgegnerin unstreitig die vormals eheliche Wohnung entsprechend der notariellen Vereinbarung bis zum 30. April 2007 vollständig geräumt hat, ab Mai 2007 auf Seiten des Antragstellers der objektive Wohnwert von 600 EUR monatlich in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Abzusetzen sind die verbrauchsunabhängigen Hauskosten für Schornsteinfeger, Grundsteuer, Niederschlagswasser und Gebäudeversicherung in der vom Beklagten zweitinstanzlich belegten Höhe mit anteilig monatlich [47,87 EUR + 172,92 EUR + 114,95 EUR + 196,68 EUR = 532,42 EUR : 12 =] 44,37 EUR.
Darüber hinaus sind die Hausannuitäten – entsprechend der von keiner der Parteien beanstandeten Handhabung des Familiengerichts – bis zum Auszug der Antragsgegnerin und demnach im März und April 2007 in voller Höhe von 932,79 EUR monatlich abzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Hausbelastungen nach den vorgelegten Belegen tatsächlich niedriger gewesen sein dürften.
Nachdem der Antragsteller das Haus zu Alleineigentum erworben hat, sind ab Mai 2007 allerdings nur noch die Zinsbelastungen abzugsfähig. Diese sind ausgehend von der vom Antragsteller für das Jahr 2006 belegten Höhe von insgesamt [4.184,42 EUR + 2.870,17 EUR =] 7.054,59 EUR im Jahr 2007 mit anteilig monatlich rund 580 EUR den Wohnvorteil mindernd zu berücksichtigen.
Unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Belastungen infolge der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Nachdem bislang auch lediglich eine Herauszahlung von 5.000 EUR erfolgt und im Übrigen – abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – monatliche Ratenzahlung vereinbart ist, bleibt auch für eine Schätzung kein Raum. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Zuge der Vermögensauseinandersetzung einen gemeinsamen Bausparvertrag der Parteien übernommen hat, der bereits in nicht unerheblichem Umfang angespart war.
Soweit danach die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Hausverbindlichkeiten den objektiven Wohnwert in Höhe von rund 25 EUR monatlich übersteigen, handelt es sich nach Wertung des Senats um eheprägende Verbindlichkeiten, die im Hinblick auf die die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien auch unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind.
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind bei der gegebenen Sachlage keine Zinseinkünfte aus dem ihr zugeflossenen Teilkaufpreis von 5.000 EUR in die Bedarfsbemessung einzustellen. Angesichts der Höhe des Betrages ist ihr nämlich eine Anlage nicht anzusinnen, sondern ihr der gesamte Betrag als sog. „Notgroschen“ zu belassen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller ihr seit Rechtskraft der Scheidung keinen Unterhalt mehr zahlt, so dass sie zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts auf einen teilweisen Verzehr dieses Kapitals angewiesen war.
Allerdings ist dem Familiengericht zu folgen, dass auf Seiten der Antragsgegnerin erzielbare Erwerbseinkünfte aus einer zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit mit derzeit monatlich rund 850 EUR in die Bedarfsbemessung einzustellen sind.
Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Familiengericht nicht auf ihre tatsächlich erzielten- wesentlich niedrigeren – Erwerbseinkünfte aus geringfügiger Tätigkeit abgestellt hat. Hierauf kann sich die Antragsgegnerin vorliegend nämlich nicht berufen.
Unter Berücksichtigung des beim nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsatzes der Eigenverantwortung ist die Antragsgegnerin vielmehr gehalten, ihren Unterhalt durch erzielbare Eigeneinkünfte sicherzustellen. Insoweit obliegt ihr vorliegend die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, da sie weder durch Kinderbetreuung noch krankheitsbedingt hieran gehindert ist. Hinreichende Bemühungen um eine danach in Betracht kommende vollschichtige Arbeitsstelle hat die Antragsgegnerin aber nicht vorgetragen, wobei insoweit – worauf das Familiengericht zutreffend hinweist – vor allem Tätigkeiten als Bürohilfe, angelernte Tätigkeiten im sozialen und Verkaufsbereich in Betracht kommen. Mit den wenigen von ihr zweitinstanzlich – allerdings noch nicht einmal hinreichend konkret - behaupteten Bewerbungen hat die Antragsgegnerin die ihr unterhaltsrechtlich obliegenden Erwerbsbemühungen auch nicht ansatzweise ausreichend dargelegt. Bei dieser Sachlage hat das Familiengericht aber zu Recht die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion bejaht. Auch kann entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin – die gebotenen Bemühungen unterstellt – eine reale Beschäftigungschance für die Antragsgegnerin, eine vollschichtige Arbeitsstelle zu finden, nicht ausgeschlossen werden.
Auch die Höhe des vom Familiengericht zugerechneten Nettoeinkommens begegnet keinen Bedenken. Dies entspricht einem Stundenlohn zwischen sechs und sieben EUR brutto und trägt demnach angemessen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine ungelernte Kraft handelt, die noch keiner vollschichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. Der Einkommensfiktion steht das Alter der Antragsgegnerin nicht entgegen, da – wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß – auch für Frauen in diesem Alter und ohne Ausbildung der Arbeitsmarkt nicht verschlossen ist. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass eine Ausdehnung ihrer jetzigen Tätigkeit auf eine Vollzeitstelle nicht möglich ist, keine andere Beurteilung, da dies die Antragsgegnerin nicht von Bemühungen um eine anderweitige vollschichtige Arbeitsstelle entbindet. Verbleibende Zweifel an einer Beschäftigungschance der Antragsgegnerin im vorstehend aufgezeigten Umfang gehen aber zu Lasten der für eine fehlende Beschäftigungschance darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber kein Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin für März und April 2007, wobei sich für diesen Zeitraum der auf beiden Seiten anzusetzende Wohnwert von 300 EUR monatlich auf das Ergebnis nicht auswirkt. Zwar übersteigen die übrigen bereinigten Einkünfte des Antragstellers die der Antragsgegnerin zuzurechnenden übrigen bereinigten Einkünfte minimal [1.370,52 EUR – 932,79 EUR - 44,37 EUR = 393,36 EUR : 7 x 6 = 337,17 EUR + 393,57 EUR = 730,74 EUR - <850 EUR : 7 x 6 => 728,57 EUR = 2,17 EUR : 2 = 1,08 EUR], hierbei ist jedoch noch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bis zum Auszug der Antragsgegnerin auch deren verbrauchsabhängigen Nebenkosten getragen hat.
Ab Mai 2007 steht der Antragsgegnerin hingegen ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt von rund 410 EUR monatlich [1.370,52 EUR – 25 EUR = 1.345,52 EUR : 7 x 6 = 1.153,30 EUR + 393,57 EUR = 1.546,87 EUR - <850 EUR : 7 x 6 => 728,57 EUR = 818,30 EUR : 2 = 409,15 EUR] zu.
Unzweifelhaft ist der Antragsteller in Höhe der vorstehend errechneten Unterhaltsrente leistungsfähig, auch wenn sein gegenüber der Antragsgegnerin anzusetzende Selbstbehalt – wie von ihm begehrt – auf monatlich 995 EUR veranschlagt wird.
Allerdings ist der sich rechnerisch ergebende Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen, wobei der Senat eine Begrenzung von rund 10 Jahren und demnach bis einschließlich Februar 2017 unter den hier gegebenen Umständen für angemessen erachtet.
Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich.
Die Voraussetzungen einer Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen danach hier vor.
Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05).
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt hat durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2001, 986; FamRZ 2004, 1173) zur eheprägenden Haushaltsführung und den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensverhältnissen ein noch stärkeres Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung beeinflussen jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem dauerhaft höheren Unterhaltsanspruch führt.
Danach steht der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB vorliegend die Ehedauer von über 20 Jahren zwar nicht entgegen.
Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O.), der der Senat folgt, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O; FamRZ 2006, 1006; FamRZ 2007, 200).
Bei der danach gebotenen Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senat aber neben der Dauer der Ehe der Parteien zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin – ersichtlich im Einvernehmen mit dem Antragsteller – während des Zusammenlebens der Parteien den gemeinsamen Haushalt der Parteien geführt und den Antragsteller nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit auch hierbei jahrelang durch Mithilfe in seinem Betrieb unterstützt hat. Andererseits ist in die Abwägung aber auch einzubeziehen, dass die Parteien keine gemeinsamen Kinder haben, die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Scheidung noch relativ jung war und zudem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe gehindert worden wäre, ihr Qualifikationsniveau zu steigern.
Nach alledem erscheint dem Senat unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin für die Dauer von zehn Jahren angemessen. Hierdurch wird der Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit gegeben, sich auf die neuen, an ihren eigenen beruflichen Möglichkeiten ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzurichten und ihren Lebenszuschnitt – zeitlich gestreckt – an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen anzupassen.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abzuändern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).