Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 15. März 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Familiengericht Völklingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
In dem Verfahren 8 F 284/08 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen nahm der Kläger die Beklagte auf Abänderung eines in dem Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen - 8 F 72/98 – am 7. Oktober 1998 abgeschlossenen verfahrensbeendenden Vergleichs, der an die Beklagte zu leistenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.115 DM (= 570 EUR) zum Gegenstand hatte, in Anspruch.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Kläger u.a. verpflichtete, in Abänderung des Vergleichs vom 7. Oktober 1998 in dem Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen - 8 F 72/98 - an die Beklagte als Abfindungsbetrag für einen noch bestehenden nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB einen Einmalbetrag in Höhe von 4.000,00 EUR bis längstens 30. November 2008 zu zahlen (Ziffer 1.), Einigkeit der Parteien darüber bestand, dass mit der Zahlung dieses Betrages sämtliche nachehelichen Ehegattenunterhaltsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger abgegolten sind und nicht mehr bestehen (Ziffer 2.) und weiterhin Einigkeit der Parteien darüber bestand, dass ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf rückständigen nachehelichen Unterhalt nach Zahlung der 4.000 EUR nicht mehr besteht (Ziffer 5.).
Zugleich bewilligte das Familiengericht der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., (Bl. 12 d. PKH- BA.).
Mit Verfügung vom 26. November 2009 wurde die Beklagte vom Familiengericht – Rechtspfleger – unter Hinweis auf die Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Verlangen des Gerichts darzulegen und den Nachweis hierüber zu führen, aufgefordert, zur Überprüfung eventueller Veränderungen einen diesem Schreiben beigefügten Vordruck innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen zurückzusenden. Weiter wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der Frist sowie der notwendigen Glaubhaftmachung der Angaben (z.B. durch Belege) die Beklagte die bereits entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sofort in vollem Umfang zahlen müsse (Bl. 14 d. PKH- BA.).
Mit Datum vom 10. Dezember 2009 reichte die Beklagte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten (Bl. 15 bis 28 d. PKH- BA.).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 bat die Rechtspflegerin die Beklagte, einen aktuellen Einkommensnachweis zu den Akten zu reichen und mitzuteilen, ob der in dem Vergleich vom 28. Oktober 2008 zugesprochene Abfindungsbetrag in Höhe von 4.000 EUR bereits gezahlt worden sei. Diese Mitteilung wurde auch von dem Kläger erbeten (Bl. 29. d. PKH- BA.).
Ausweislich eines Vermerks vom 8. Januar 2010 wurde seitens des Klägers eine Fotokopie des Überweisungsbelegs über 4.000 EUR zu den Akten gereicht (Bl. 30 d. PKH- BA.).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010, eingegangen am 2. Februar 2010, teilte die Beklagte unter Beifügung von Einkommensnachweisen für die Monate Oktober bis Dezember 2009 mit, dass die Unterhaltszahlung im Dezember 2008 eingegangen und von ihr zum Lebensunterhalt verbraucht worden sei (Bl. 31 d. PKH- BA.).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wies die Rechtspflegerin die Beklagte darauf hin, dass wegen der Auszahlung des Betrages in Höhe von 4.000 EUR beabsichtigt sei, eine Einmalzahlung in Höhe von 1.585,68 EUR zur Rückzahlung der PKH anzuordnen, weil dieser Betrag vorrangig auf die Prozesskostenhilfe zu leisten sei (Bl. 37 d. PKH- BA.).
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 widersprach die Beklagte dieser Auffassung (Bl. 39/40 d. PKH- BA.).
Mit Beschluss vom 15. März 2010 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen - 8 F 284/08 UE – die mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 bewilligte Prozesskostenhilfe dahingehend „ergänzt“, dass zum 1. Mai 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.585,68 EUR zu zahlen ist, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Abfindungsbetrag in Höhe von 4.000 EUR für einen damals noch bestehenden nachehelichen Aufstockungsunterhalt vorrangig für die zu bestreitenden Prozesskosten einzusetzen sei. Dass der Betrag mittlerweile aufgebraucht sei, gehe zu Lasten der Beklagten (Bl. 42, 43 d. PKH- BA.).
Gegen den ihr am 17. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 16. April 2010 eingegangenen Faxschreiben (Bl. 45 d. PKH- BA.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung der Betrag längst verbraucht gewesen sei. Der Beklagten könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine Rücklagen gebildet zu haben, weil die Unterhaltsabfindung nach längstens sieben (bei monatlichen Unterhaltszahlungen von 570 EUR) bzw. zehn (bei einem anzunehmenden monatlichen Verbrauch von 400 EUR) ohnehin zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht gewesen sei. Auch stehe der Beklagten ein Freibetrag in Höhe von 2.300 EUR zu.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 49, 50 d. PKH- BA.).
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Familiengerichts vom 15. März 2010, mit der eine Einmalzahlung auf die gemäß Beschluss vom 28. Oktober 2008 ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe angeordnet worden ist, aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Völklingen zurückzuverweisen war.
Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung vom Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die nachträgliche Zahlungsanordnung setzt demnach voraus, dass eine fühlbare Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Partei eingetreten ist. Grund hierfür kann sein, dass die Partei nachträglich erstmals bzw. höheres Einkommen erzielt oder im nachhinein verfügbares Vermögen erwirbt.
Bei dem der Beklagten zugeflossenen Betrag von 4.000,00 Euro handelt es sich, wie dies in dem Vergleich vom 28. Oktober 2008 festgestellt ist, um eine Unterhaltsabfindung und damit um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung, die an die Stelle laufender monatlicher Unterhaltszahlungen tritt. Sie kann daher nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO, 28 Aufl., § 115 Rn. 5; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1261). Die Abfindung ist deshalb in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Aus den von der Rechtspflegerin in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung, weil diese Abfindungen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zum Gegenstand hatten. Soweit sich aus den umzurechnenden monatlichen Unterhaltsleistungen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Beklagten bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Die Entscheidung, ob solche Ratenzahlungen gerechtfertigt sind, ist dem Familiengericht vorbehalten (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.