Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.522,80 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, die ein Altenheim betreibt, die beklagte Ingenieurgesellschaft auf Rückzahlung von angeblich überzahltem Honorar für erbrachte Ingenieurleistungen sowie auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte auf der Grundlage der HOAI mit der Erbringung von Ingenieurleistungen für verschiedene Umbau- und Erweiterungsarbeiten im Altenpflegeheim Haus S.A. in , . Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden Baumaßnahmen in den Bauabschnitten 2) und 3), in denen die Beklagte als Fachplanerin tätig war.
Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten im zweiten Bauabschnitt war ihr Angebot vom 31. Juli 1999. Die Beklagte erteilte Abschlagsrechnungen vom 2.2.2000 und 4.8.2000, worauf die Klägerin insgesamt 40.000 DM zahlte. Der Bauabschnitt wurde am 22.4.2002 abgeschlossen. Eine Schlussrechnung durch die Beklagte wurde nicht erstellt.
Den Arbeiten der Beklagten im dritten Bauabschnitt lag das Angebot vom 22.4.2002 zu Grunde. Nach der Erstellung der entsprechenden Fachpläne durch die Beklagte zahlte die Klägerin auf Abschlagsrechnungen einen Betrag von 15.000 EUR, worin das Honorar für die Entwurfsplanung enthalten war.
Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts wurde der korrespondierende Architektenplan des Büros H. und H. geändert. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin hatte ein ursprünglich vorgelegtes Planungskonzept des Architekturbüros verworfen. In diesem Plan waren die Bäder entgegen den Wünschen der Klägerin nicht so zusammengefasst, dass sie auf beiden Seiten des Flures durch einen gemeinsamen Installationsschacht versorgt werden konnten. Auch konnten die Zimmer im Dachgeschoss größer geplant werden als ursprünglich vorgesehen, da nach dem Zukauf des Nachbargrundstücks ein entsprechender Abstand zu diesem Grundstück nicht mehr eingehalten werden musste. Im Frühjahr 2003 setzte das Architekturbüro die Änderungen im Layout des Architekturplanes um. Nachdem sich die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung der Klägerin geweigert hatte, entsprechende Änderungen auch in ihrer Planung zu berücksichtigen, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 9.1.2003.
Am 30.1.2004 betraute die Klägerin das Ingenieurbüro R. und B. mit der weiteren Fachplanung für den dritten Bauabschnitt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Architekturplanes war es für diese Fachplaner kostengünstiger und einfacher, die Entwurfsplanung vollständig neu anzufertigen, anstatt die vorhandenen Pläne der Beklagten umzuarbeiten. Das Honorar für die Entwurfsplanung des Ingenieurbüros R. und B. belief sich auf 7.407,27 EUR.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 3.522,80 EUR zustehe. Nach einer überschlägigen Prüfung gemäß den Vorschriften der HOAI anhand der anrechenbaren Kosten ergebe sich eine Honorarforderung von 16.928,88 EUR. Dieser Betrag sei mit den unstreitig bereits geleisteten Abschlagszahlungen Höhe von 40.000 DM (20.451,68 EUR) überzahlt. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.2.2008 (GA I Bl. 2 ff.) Bezug genommen. Auch sei der Rückzahlungsanspruch nach der Auffassung der Klägerin nicht verjährt, da die Verjährungsfrist mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung nicht zu laufen begonnen habe.
Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Kosten für die neue Entwurfsplanung des Büros R. und B. erstatten müsse. Die alten Pläne der Beklagten seien mangelhaft, da sie Änderungen des Architekturplanes nicht berücksichtigt hätten. Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die entstandenen Mehrkosten gerade auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien. Hätte die Beklagte sich nicht geweigert, die Änderungen in die Fachplanung zu übertragen, hätte die Klägerin das Ingenieurbüro R. und B. nicht beauftragen müssen. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass aufgrund der Planungsänderungen durch das Architekturbüro ohnehin eine neue Entwurfsplanung notwendig gewesen wäre, die die Klägerin auch gegenüber der Beklagten in entsprechender Höhe hätte vergüten müssen.
Die Parteien haben unter dem Aktenzeichen 16 O 324/07 mit umgekehrtem Rubrum vor dem Landgericht Saarbrücken zunächst einen Rechtsstreit über die Honorarforderungen der jetzigen Beklagten geführt. In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.2.2008 Widerklage erhoben, die mit Schriftsatz vom 28.2.2008 hinsichtlich der den zweiten Bauabschnitt betreffenden Forderung in Höhe von 3.522,80 EUR erweitert worden ist. Mit Beschluss vom 6.7.2008 hat das Landgericht im Parallelverfahren die Klage von der Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Die Widerklage bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.930,07 EUR nebst acht Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne keine Rückzahlung mehr beanspruchen, nachdem der Bauabschnitt bereits am 23.4.2002 abgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe diesen Bauabschnitt „berechnet und vergütet erhalten".
Hinsichtlich des dritten Bauabschnitts treffe die Beklagte keine Erstattungspflicht: Durch die Beauftragung des Ingenieurbüros R. und B. nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da die Honoraransprüche der neuen Fachplanerin Sowieso-Kosten seien.
Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlten Honorars stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Der Klägerin stehe aus der vertraglichen Absprache der Parteien ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Honoraransprüche zu. Nachdem die Beklagte in angemessener Frist keine Schlussabrechnung vorgelegt habe, sei die Klägerin berechtigt gewesen, nach den Vorschriften der HOAI anhand von anrechenbaren Kosten eigenständig den tatsächlichen Honoraranspruch der Beklagten zu ermitteln und mit den geleisteten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass ihr ein Anspruch in voller Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen zustehe. Auch sei der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass Forderungen aus dem 2. Bauabschnitt, der unstreitig am 22.4.2002 beendet wurde, verjährt seien. Zum Kündigungszeitpunkt hätten keine Schlussrechnungen zu den Einzelgewerken vorgelegen, weshalb in der Honorarschlussrechnung der Leistungsstand der anerkannten 2. Abschlagsrechnung übernommen worden sei. Die vorliegend geltend gemachten Kosten hätten ausschließlich Leistungen zum Gegenstand, die nach der freien Kündigung des Werkvertrags durch die Bestellerin und darüber hinaus auch zusätzlich erbracht worden seien, weshalb eine Inanspruchnahme der Beklagten ausscheide.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2009 – 16 O 214/08 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verkenne, dass sich der im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf den zweiten Bauabschnitt beziehe. Die Schlussrechnungen in dem Parallelverfahren beträfen demgegenüber den dritten Bauabschnitt. Hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts habe das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits im Tatbestand festgestellt, dass der zweite Bauabschnitt am 22.4.2002 abgeschlossen worden sei. An diese Feststellung sei die Beklagte gebunden. Bis zum heutigen Tage habe die Beklagte keine Schlussrechnung für den zweiten Bauabschnitt erstellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 25.1.2010 (GA II Bl. 179 ff.) und der Berufungserwiderung vom 26.3.2010 (GA II Bl. 188 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 194 ff.) verwiesen.
II.
A.
Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der auf Rückzahlung überzahlten Honorars gerichtete Anspruch. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg: Soweit das Landgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht für begründet erachtet hat, begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.
1. Nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse vertraglicher, nicht bereicherungsrechtlicher Natur. Die in einem Werkvertrag übernommene Verpflichtung des Auftraggebers, Abschlagszahlungen zu leisten, verpflichtet den Auftragnehmer seinerseits dazu, die Leistungen abzurechnen, und gewährt dem Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses (ständige Rspr. BGH; für Architektenvertrag: Urt. v. 22.11.2007 – VII ZR 130/06, MDR 2008, 200; für Bauvertrag: BGHZ 140, 365, 370; Urt. V. 30.4.2004 – VII ZR 187/03, MDR 2005, 140; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 632a Rdnr. 11).
2. Die Verjährung des Anspruchs richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem seit dem 1.1.2002 geltenden Recht. Denn der Anspruch ist im Sinne dieser Vorschrift erst nach dem 1.1.2002 entstanden:
Zwar leistete die Klägerin die Vorauszahlungen, aus denen sie die Überzahlung herleitet, bereits im Jahr 2000, folglich vor dem maßgeblichen Stichtag. Aus dieser Vorschussleistung resultierte die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, eventuelle Überzahlungen auszugleichen. Dennoch ließ diese grundsätzliche Verpflichtung den streitgegenständlichen Anspruch noch nicht entstehen. Zum Zeitpunkt der Vorschussleistung war nämlich offen, ob und in welchem Umfang es zu einer Überzahlung kommen würde. Erst mit dem Abschluss des zweiten Bauabschnitts, der die Abrechnungsreife herbeiführte, war der bislang lediglich abstrakte Anspruch hinreichend konkret. Nunmehr stand durch Vergleich des Leistungsstandes mit der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen fest, dass der bislang lediglich abstrakte Anspruch tatsächlich in konkreter Höhe valutierte.
3. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wie ausgeführt, ist der Anspruch auf Ausgleich der Überzahlung bei Eintritt der Abrechnungsreife im April 2002 entstanden. Mithin begann die kurze Verjährungsfrist – vorbehaltlich der weiteren, sogleich zu erörternden Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – mit dem Schluss des Jahres 2002.
a) Insbesondere ist die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Auftragnehmer abhängig. Vielmehr ist der Auftraggeber dazu in der Lage, im Falle der unterbliebenen Schlussrechnungsstellung durch den Auftragnehmer unmittelbar Klage auf Zahlung des Überschusses zu erheben, die er mit einer eigenen Abrechnung begründen kann, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat (BGH, MDR 2008, 200).
b) Auch setzt die Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung nicht in rechtsanaloger Anwendung des § 8 HOAI die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung der Überzahlung durch den Auftraggeber voraus.
Für diese Analogie könnte in gewissem Sinne das Gebot der „Waffengleichheit“ streiten: Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten ist von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung abhängig (so die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 HOAI in der bis zum 17.8.2009 geltenden Fassung, nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 15 Abs. 1 HOAI). Das bedeutet, dass der Honoraranspruch des Architekten in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs „praktisch unverjährbar“ ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 199 Rdnr. 6). Diese Wohltat, selbst nach jahrelanger Untätigkeit Honorarforderungen auf der Grundlage einer spät erstellten Schlussrechnung einfordern zu können, bliebe dem Auftraggeber versperrt, wenn sein Anspruch bereits bei Eintritt der Abrechnungsreife fällig würde.
Dennoch vermag dieses Argument nicht zu überzeugen: Der Interessengegensatz hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Honoraransprüche wird in einer von der HOAI abweichenden Konzeption aufgelöst: Zunächst steht es dem Auftraggeber offen, den Architekten im Wege der Leistungsklage auf Schlussrechnungslegung in Anspruch zu nehmen. Entschließt sich der Auftragnehmer dazu, unmittelbar Zahlungsklage zu erheben, so ist er nicht gehalten, den überzahlten Anspruch durch Vorlage einer den Anforderungen der HOAI entsprechenden prüffähigen Schlussrechnung darzulegen. Er genießt die prozessuale Wohltat, sich auf den Vortrag zu beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Erkenntnisstand entspricht. Genügt der Auftragnehmer dieser Darlegung, so ist es Aufgabe des Architekten, nunmehr durch Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht (BGH, MDR 2008, 200; vgl. BGHZ 140, 375). Diese Konzeption beinhaltet einen interessengerechten Ausgleich, der es nicht verlangt, dem Auftraggeber die Option einzuräumen, auf der Ebene des materiellen Rechts auch die Fälligkeit seines Überschussanspruchs bis zur Vorlage einer Abrechnung hinauszuschieben. Vielmehr ist den Billigkeitserwägungen, aus denen die Klägerin den Ausschluss der Verjährung herleiten will, bei der Rechtsanwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Rechnung zu tragen:
4. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung eines fälligen Anspruchs erst dann, wenn der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen besitzt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Auch diese Voraussetzungen lagen in der Person der Klägerin bereits vor Ende des Jahres 2002 vor.
a) Zwar setzt die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Fall der gegen einen Architekten gerichteten Überschussklage spezifische Rechtskenntnisse auf dem Rechtsgebiet der HOAI und die Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachengrundlagen (Höhe der anrechenbaren Kosten, Einordnung in die Honorarzone) voraus. Diese Kenntnisse sind bei einem nicht prozess- und bauerfahrenen Bauherrn regelmäßig nicht zu erwarten. Auch wird es dem Bauherrn regelmäßig nicht als grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen sein, wenn er keine Sonderfachleute hinzuzieht, um die Höhe der Überzahlung zu ergründen. Dies gilt jedenfalls, solange eine Überzahlung auch aus laienhafter Sicht nicht mit Händen zu greifen ist. Demnach überzeugt im Regelfall die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein nicht sachkundiger Bauherr die positive Kenntnis von der Überzahlung erst mit der Vorlage der Schlussrechnung erwirbt.
b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist jedoch ein anderer Schluss zu ziehen:
Hierbei ist von Relevanz, dass es der Klägerin gelungen ist, die für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung ihres Überzahlungsanspruchs erforderlichen Tatsachen ohne vorangegangene Schlussrechnungslegung durch die Beklagte zusammenzutragen. Mithin lagen alle erforderlichen Kenntnisse offensichtlich jedenfalls bei Abfassung des Schriftsatzes vom 28.2.2008 vor.
Die Klägerin hat sich hierbei zur Darlegung der anrechenbaren Kosten in ihrem Schriftsatz vom 28.2.2008 auf Rechnungen gestützt, die ihr seit dem Jahr 2001 vorlagen. Die Klägerin verhält sich nicht darüber, wie es dazu kam, dass der Überzahlungsanspruch erst mit Schriftsatz vom 28.2.2008 geltend gemacht worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie die für die Darlegung des streitgegenständlichen Anspruchs erforderlichen Kenntnisse erst zu einem Zeitpunkt nach Fälligkeit des Überzahlungsanspruchs erwarb. Vielmehr beschränkt sich Rechtsverteidigung der Klägerin gegen die Verjährungseinrede auf den Vortrag der rechtlichen Erwägung, wonach der Lauf der Verjährungsfrist die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraussetze (Schriftsatz der Klägervertreter vom 6.3.2009, S. 6; GA I Bl. 107). Bei dieser Prozesslage ist eine in verjährungsrechtlicher Hinsicht aus Sicht der Klägerin unschädliche, spätere Kenntniserlangung der den Anspruch begründenden Umstände nicht zu unterstellen.
Begann die regelmäßige Verjährung jedoch bereits mit Schluss des Jahres 2002, so war der Anspruch gemäß § 195 BGB am 31.12.2005 verjährt.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).