Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der am 6. Januar 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 2 F 169/09 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 1978 – 39 F 755/77 - wird dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen – Empfängernummer: … - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung – Versicherungsnummer ~2 - in Höhe von monatlich 223,95 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet werden und der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
2. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der am ... April 1942 geborene Antragsteller und die am ... März 1947 geborene Antragsgegnerin haben am 31. Mai 1965 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am ... November 1966, und C., geboren am ... Oktober 1968, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 21. Januar 1978 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Mai 1965 bis 31. Dezember 1977, § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) hat der Antragsteller Versorgungsanwartschaften beim Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1; früher: Deutsche Bundesbahn) und die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV, weitere Beteiligte zu 2; früher: Landesversicherungsanstalt) erworben.
Durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Oktober 1978 – 39 F 755/77 - wurde die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors), die elterliche Gewalt für M. dem Antragsteller sowie für C. der Antragsgegnerin übertragen (Ziffer 2 des Urteilstenors) und der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 524,36 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden (Ziffer 3 des Urteilstenors). Zuvor hatten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich darüber geeinigt, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft und zur Abgeltung sämtlicher vermögensrechtlicher Ansprüche 10.000 DM zahlte.
Grundlage der Entscheidung über den Versorgungsausgleich war eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 10. April 1978, in der berücksichtigt ist, dass sich der Antragsteller seit dem 1. Januar 1978 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befand. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sich das Ruhegehalt des Antragstellers unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei einem Ruhegehaltsatz von 65% auf monatlich 1.560,62 DM (= monatliches Ruhegehalt: 1.440,57 DM + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung: 120,05 DM) belief. Der Ehezeitanteil wurde auf der Grundlage einer Ehezeit von 12,67 Jahren und einer wegen des vorgezogenen Ruhestandes gekürzten Gesamtzeit von 18,71 Jahren ermittelt. Daraus ergab sich ein Ehezeitanteil in Höhe von monatlich 1.056,82 DM. Auf Seiten der Antragsgegnerin wurden im Jahr 1965 erworbene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 8,10 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Der Antragsteller hat nach der Ehe keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erlangt. Die Antragsgegnerin war ab Ende 1978 berufstätig und hat Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Außerdem wurden zu ihren Gunsten nachträglich Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung berücksichtigt. Sie bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich seit September 2009 nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung (100,14 EUR) und zur Pflegeversicherung (24,72 EUR) auf monatlich 1.142,89 EUR beläuft.
Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. April 2009 (Bl. 40 d.A.) wurde das Ruhegehalt des Antragstellers von monatlich 1.726,11 EUR auf 1.097,82 EUR gekürzt, nachdem der Versorgungsausgleich im Hinblick auf den Rentenbezug der Antragsgegnerin wirksam geworden war.
Mit am 8. Mai 2009 eingereichtem Antrag hat der Antragsteller nach § 10 a VAHRG die Abänderung der in dem vorgenannten Urteil getroffenen Versorgungsausgleichsregelung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen beiderseitigen Veränderungen begehrt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich die Veränderungen daraus ergäben, dass auf Seiten der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen seien, die ihr zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht zugestanden hätten; es sei daher von höheren in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin auszugehen. Auf Seiten des Antragstellers werde kein 13. Monatsgehalt mehr gezahlt; außerdem sei der Ehezeitanteil seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften falsch berechnet worden, weil das Familiengericht zu Unrecht den tatsächlichen Versorgungsbeginn und nicht die gesetzliche Altersgrenze zu Grunde gelegt habe.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die im Urteil vom 13. Oktober 1978 getroffene Versorgungsausgleichsregelung mit Wirkung zum 1. Juni 2009 dahingehend abgeändert, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen - Rentenanwartschaften von monatlich 162,25 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 1977, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung begründet werden. Außerdem hat das Familiengericht angeordnet, den Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt, soweit eine Abänderung nicht nur wegen der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und des Wegfalls der jeweiligen Sonderzahlung erfolgt ist. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich ihre Bruttorente wegen des vorgezogenen Rentenbeginns lediglich auf monatlich 1.267,75 EUR belaufe. Es werde bestritten, dass die vom Antragsteller zu leistenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung deutlich höher sind, als die entsprechenden Abzüge bei der gesetzlichen Rente. Der Antragsteller, der - insoweit unstreitig - nach der Scheidung wieder geheiratet hat, habe im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau mitgearbeitet.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und erstrebt mit seiner unselbstständigen Anschlussbeschwerde eine weitere Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aus Billigkeitsgesichtspunkten. Der Antragsteller trägt vor, dass die Antragsgegnerin eine Bruttorente in Höhe von monatlich 1.311,01 EUR hätte, wenn sie nicht vorzeitig in den Ruhestand gegangen wäre. Außerdem müssten ihre – zweitinstanzlich erstmals vorgetragenen – unstreitigen Anwartschaften bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse in Höhe von 142,77 EUR berücksichtigt werden. Zudem wohne die Antragsgegnerin mietfrei und habe darüber hinaus Mieteinkünfte, nachdem sie ein Hausanwesen in B. von einer älteren Dame geerbt habe, in deren Haushalt sie nach der räumlichen Trennung gelebt und die sie betreut habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, dass sie das Haus in B. gekauft habe, wobei als Gegenleistung vereinbart gewesen sei, dass die Verkäuferin dort lebenslang wohnen bleiben durfte und von der Antragsgegnerin bis zu ihrem Tod gepflegt wurde. Um das Haus in einen bewohnbaren Zustand zu bringen, hätten 85.000 DM investiert werden müssen. Mieteinnahmen habe die Antragsgegnerin nicht, sie bewohne das Haus zusammen mit ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Enkel der Parteien. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller - insoweit unstreitig - im Jahr 1984 zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau ein Hausanwesen in W. erworben habe, wobei hierfür auch der Erlös aus dem Verkauf eines von seiner Mutter ererbten Hauses verwandt worden sei.
II.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht (BGH, FamRZ 2010, 869 und 639, jeweils m.w.N.) und nach § 48 Abs. 1 VersAusglG nach dem bis zu diesem Tag anwendbaren materiellen Versorgungsausgleichsrecht.
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die unselbstständige Anschlussbeschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller erstrebt im Grundsatz zu Recht die Abänderung der im Urteil des Familiengerichts vom 13. Oktober 1978 – 39 F 755/77 - getroffenen Versorgungsausgleichsregelung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, weil der nach der jetzigen Sach- und Rechtslage im Versorgungsausgleich maßgebliche Wertunterschied erheblich von dem abweicht, welcher der abzuändernden Entscheidung zu Grunde gelegen hat. Auch sind die Voraussetzungen, unter denen ein entsprechender Abänderungsantrag zulässig ist, vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Änderungen sind insofern eingetreten, als nach den unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskünften des Bundeseisenbahnvermögens vom 10. Juli 2009 (Bl. 29 ff d.A.) und der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Juni 2009 (Bl. 14 ff d.A.) von ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers in Höhe von 942,56 DM oder 481,92 EUR sowie von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von 34,02 EUR auszugehen ist. Dies führt dazu, dass sich der Versorgungsausgleich nicht auf monatlich 268,10 EUR (= 524,36 DM), sondern lediglich auf 223,95 EUR (= 1/2 * < 481,92 EUR - 34,02 EUR > = 438 DM) beläuft. Diese Änderung ist nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 VAHRG wesentlich, weil sie 10% der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt begründeten Anrechte und mindestens 0,5% des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) von seinerzeit 997 EUR übersteigt.
Eine weitergehende Korrektur der Ausgangsentscheidung kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Dass das Familiengericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 den Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragstellers unter Berücksichtigung des tatsächlichen Versorgungsbeginns und nicht unter Einbeziehung des - fiktiven – Zeitpunktes bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder einer Zurechnungszeit ermittelt hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2007, 1084; FamRZ 1996, 215; FamRZ 1995, 810; NJW 1982, 324; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2001, 277) und ist nicht zu beanstanden; der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Ebenso wenig kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB in Betracht, selbst wenn der Einstieg in die Abänderung überhaupt eröffnet wäre, was vorliegend indes dahinstehen kann. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten so verändert hat, dass seine Inanspruchnahme im Rahmen des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 9 UF 23/07; NJW-RR 2008, 454, m.w.N.).
Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. § 1587 c Nr. 1 BGB erlaubt einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn seine formale Durchführung nicht zu der bezweckten ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten, sondern vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde und der Verpflichtete im Gegensatz zum Berechtigten auf seine Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts im Alter dringend angewiesen ist (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2003, 1173; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Insoweit genügt es nicht, dass der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht oder wegen einer anderweitigen Sicherung seiner Altersversorgung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs (ganz oder teilweise) nicht angewiesen ist (BGH, FamRZ 1999, 714). Denn der Versorgungsausgleich verwirklicht für den Fall der Scheidung die grundsätzlich gleiche Berechtigung der Eheleute am in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen und ist daher grundsätzlich auch nicht dadurch bedingt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Übertragung der Anwartschaften benötigt. Umgekehrt unterliegt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er dazu führt, dass der Verpflichtete auf Grund der Kürzung seiner Anwartschaften auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird, was hier aber unstreitig nicht einmal der Fall ist. Erst wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, wozu bei atypischen Vermögenslagen auch eine anderweitige Sicherung des Ausgleichsberechtigten bei besonderer Bedürftigkeit des Verpflichteten gehören kann, zu einem insgesamt nicht mehr dem Grundsatz der hälftigen Berechtigung der Eheleute am gemeinsamen in der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen entsprechenden Ergebnis führt, kann die Härtefallklausel zur Vermeidung grundrechtswidriger Ergebnisse herangezogen werden. Dies setzt jedoch zwingend auch eine Prüfung der Situation des Ausgleichsverpflichteten unter Berücksichtigung der Folgen voraus, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn hat (BVerfG, FamRZ 2003, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Scheidung und dem im Verbund hiermit zu regelnden Folgesachen eine Entflechtung der personellen und wirtschaftlichen Beziehungen der Ehegatten erreicht werden soll, wozu auch die Aufteilung der in der Ehe durch gemeinschaftliche Lebensleistung erworbenen Versorgungsanrechte gehört. Zugleich mit dem Ausspruch der Scheidung soll das versorgungsmäßige Schicksal der Ehegatten voneinander gelöst und dem Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung geschaffen werden. Ebenso wie nach rechtskräftig durchgeführtem Zugewinnausgleich ein späterer Vermögenserwerb oder Vermögensverfall zum allgemeinen Lebensrisiko eines Ehegatten zählt, das er selbst zu tragen hat, wird auch der Versorgungsausgleich von dem Grundgedanken beherrscht, dass jeder Ehegatte das Risiko einer angemessenen Alterssicherung ab der Scheidung selbst trägt (BGH, FamRZ 1996, a.a.O.).
Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt somit erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.).
Von einem solchen Ungleichgewicht kann hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller verfügt, wie eine Auswertung des Einkommensteuerbescheids für 2008 (Bl. 171 ff. d.A.), der Bezügemitteilung 2/2010 (Bl. 173 d.A.) sowie der Mitteilungen über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Bl. 175 ff. d.A.) ergibt, über monatliche Einkünfte von insgesamt 1.183,80 EUR.
Auszugehen ist von den Versorgungsbezügen des Antragstellers, die zu kürzen sind um die bei Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen für die Antragsgegnerin zu begründenden Rentenanwartschaften. Daraus ergibt sich ein geringerer Kürzungsbetrag der Altersversorgung des Antragstellers als nach der Ausgangsentscheidung, da, bezogen auf das Ehezeitende, lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 223,95 EUR zu Lasten der Versorgung des Antragstellers auf die Antragsgegnerin zu übertragen sind. Dies führt bei einem Erhöhungssatz von 234,35 %, wie er sich aus der unbestrittenen Mitteilung des Bundeseisenbahnvermögen vom 16. April 2009 (Bl. 14 ff d.A.) ergibt, zu einem Kürzungsbetrag von lediglich 524,83 EUR. Weiter zu berücksichtigen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist der Anteil der Ehefrau des Antragstellers an der privaten Krankenversicherung in der auf sie entfallenden Höhe und bei den Beiträgen zur Krankenversorgung (KVB) in Höhe der Hälfte des maßgeblichen Betrages herauszurechnen.
Außerdem verfügt der Antragsteller, wie sich aus dem Steuerbescheid ergibt, über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Danach errechnet sich das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen wie folgt:
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Ungekürzte Versorgung
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1.771,38 EUR
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./. Kürzungsbetrag (223,95 EUR * 234,35 %)
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- 524,83 EUR
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gekürzte Versorgung
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1.246,55 EUR
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./. Beiträge zur privaten Krankenversicherung (125,17 EUR - 65,34 EUR)
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- 59,83 EUR
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./. Krankenversorgung mit mitversicherten Angehörigen (1/2 * 196 EUR)
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- 98,00 EUR
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./. Private Pflegeversicherung
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- 38,17 EUR
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Nettoversorgung
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1.050,55 EUR
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (wie 2008)
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133,25 EUR
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Gesamteinkommen
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1.183,80 EUR
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Demgegenüber beläuft sich die derzeitige Rente der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,967 entsprechend dem Rentenbescheid vom 21. August 2009 (Bl. 102 ff. d.A.) auf monatlich 1.267,75 EUR brutto. Die Rente mindert sich im Hinblick auf die vorzunehmende Herabsetzung des Ausgleichsbetrages von 524,36 DM auf 438 DM auf 1.177,64 EUR brutto. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglich im Wege des Versorgungsausgleichs begründeten und bislang auch der Rentenberechnung zu Grunde gelegten 20,8069 Entgeltpunkte (s. Anlage 6 der Auskunft vom 21. August 2009 – Bl. 125 d.A.) nicht mehr maßgeblich sind. Die darauf entfallende Bruttorente in Höhe von monatlich 547,27 EUR (= 20,8069 EP * Rentenwert Stand Juli 2009: 27,20 EUR * Zugangsfaktor: 0,967) ist daher zunächst herauszurechnen.
Statt dessen kommt der Antragsgegnerin nach der ohne Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen ohnehin vorzunehmenden Korrektur der Ausgangsentscheidung aus dem Versorgungsausgleich nur noch eine monatliche Rente in Höhe von 457,16 EUR zugute. Denn bei einem auf 438 DM verringerten Ausgleichsbetrag ergeben sich nur noch 17,3809 Entgeltpunkte (= 438 DM / Rentenwert 1977: 25,20 DM), die in Folge des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Antragsgegnerin begründet werden, was bei einem Rentenwert von 27,20 EUR und unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 0,967 eine Ausgleichsrente von 457,16 EUR (= 17,3809 EP * Rentenwert: 27,20 EUR * Zugangsfaktor: 0,967) ergibt. Von der danach zu errechnenden Bruttorente in Höhe von 1.177,64 EUR (bisherige Rente: 1.267,75 EUR – bisheriger VA-Anteil: 547,27 EUR + VA-Anteil nach Korrektur: 457,16 EUR) sind die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 93,03 EUR (Beitragssatz gemäß § 248 SGB V unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 14,9 %) und zur Pflegeversicherung (1,95 %) in Höhe von 22,96 EUR abzuziehen, so dass der Antragsgegnerin nach der vom Senat für richtig erachteten Änderung der Ausgangsentscheidung ohne eine Billigkeitskorrektur in Zukunft eine monatliche Rente in Höhe von voraussichtlich 1.061,65 EUR verbleiben wird.
Hinzuzurechnen ist die ZVK-Rente in Höhe von 142,77 EUR. Alles dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin mit 1.204,42 EUR allenfalls ganz geringfügig höhere Einkünfte hat als der Antragsteller.
Der Erwerb des Hausanwesens in B. fällt nicht ins Gewicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin - anders als der Antragsteller - Mieteinkünfte erzielt, nachdem die diesbezüglich bestrittene Behauptung des Antragstellers nicht unter Beweis gestellt worden ist und auch keine sonstigen Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind, und sich beide Parteien in Bezug auf das mietfreie Wohnen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation befinden. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass der Antragsteller noch höhere Darlehensverbindlichkeiten zu tragen hat, als die Antragsgegnerin, da nicht ersichtlich ist, worauf diese beruhen; im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin nicht widerlegt werden kann, dass ihr der Erwerb des Hauses erst durch die Versorgung und Pflege der früheren Eigentümerin ermöglicht wurde, was eine überobligatorische Leistung bedeutet, die sie neben ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erbracht hat.
Unter den gegebenen Umständen kann nach alledem von einem krassen wirtschaftlichen Ungleichgewicht, das eine Korrektur der Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 1587 c BGB a.F. rechtfertigen könnte, selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn das bereinigte Einkommen des Antragstellers noch weiter hinter dem der Antragsgegnerin zurückbliebe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Höhe der jetzigen Altersversorgung der Antragsgegnerin wesentlich daraus ergibt, dass sie ab Ende 1978 bis kurz vor ihrem 63. Lebensjahr als Reinigungskraft vollschichtig berufstätig war und auch der Antragsteller durchaus in der Lage war, in gewissem Umfang ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dadurch auch seine Altersvorsorge zu verbessern, zumal ihm bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ungekürzt verblieben sind.
Die Anordnung, die zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen, beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB a.F..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, wobei es dem Senat unter den gegebenen Umständen insgesamt als angemessen erscheint, dass die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).