Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 WF 136/13
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 12. Juli 2013 - 6 F 215/12 UG - aufgehoben.
Die Beteiligten werden nach § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 26. März 2013 - 6 F 215/12 UG - ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
2. Die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung vom 8. August 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
Gründe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 F 215/12 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 3x
- FamFG § 35 Zwangsmittel 3x
- §§ 86 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 957 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2012, 533 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2010, 1369 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2011, 1729 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x