Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 22/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2002 (17 O 54/02) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 100.000,–

Gründe

 
Das Landgericht Stuttgart hat der Antragstellerin nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO auferlegt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber unbegründet. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zurückzuweisen gewesen wäre. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Presseerklärungen vom 11.01., 22.01. und 28.01.2002 von ihrer Form oder ihrem Inhalt her rechtswidrig waren.
1. Die Antragsgegnerin war nach § 1 IHKG ermächtigt, die von der Antragstellerin beanstandeten Presseerklärungen zu veröffentlichen. Nach dieser Vorschrift ist es u. a. Aufgabe der Industrie- und Handelskammern, die Interessen der zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Wahrung von Sitte und Anstand des ehrbaren Kaufmannes zu wirken. Aus der Regelung des § 8 UWG ergibt sich, dass den Industrie- und Handelskammern auch Befugnisse bei der Überwachung von Räumungsverkäufen eingeräumt werden. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen ist darin zwar nicht enthalten. Allerdings ergibt sich daraus nicht schon im Umkehrschluss, dass die Handlungsmöglichkeiten der Industrie- und Handelskammern in Bezug auf Räumungsverkäufe auf die im UWG vorgesehenen Maßnahmen beschränkt sind. Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 2002, 2621) zielt die Rechtsordnung auf die Ermöglichung eines hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Information wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln (BVerfG, a. a. O.). Demnach war die Antragsgegnerin befugt, zumindest im Rahmen der ihr nach § 1 IHKG zugewiesenen Aufgaben durch Pressemitteilungen die beteiligten Kreise über ihre Beanstandungen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Räumungsverkauf zu informieren.
2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der von beiden Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie den Gutachten der jeweils beauftragen Sachverständigen lässt sich im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin in den beanstandeten Pressemitteilungen unzutreffende oder unwahre Behauptungen aufgestellt hätte. Auch die von der Antragsgegnerin verwendete Form der Darstellung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Der Antrag der Antragstellerin, die Pressemitteilungen vom 11.01., 22.01. und 28.01.2002 vollständig zu verbieten, ist bereits zu weitgehend. Die Antragstellerin beanstandet lediglich einzelne Passagen dieser Pressemitteilungen (bzgl. der Preisgestaltung der Antragstellerin) und behauptet, diese seien unrichtig und unsachlich und verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Antragsgegnerin allerdings im übrigen über den Räumungsverkauf bei der Antragstellerin und die zwischen den Parteien entstandene Auseinandersetzung berichtet, die auch von Seiten der Antragstellerin am 22.01.2002 durch eine Zeitungsanzeige (vgl. Anlage AG 8) öffentlich gemacht wurde, ist nicht ersichtlich, in wie weit dadurch bereits eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin begründet sein könnte. Der Verfügungsantrag hätte deshalb bereits aus diesem Grund keinen vollständigen Erfolg haben können.
b) Die Unwahrheit der von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen in Bezug auf die Preisgestaltung und Räumungsverkaufsrabatte der Antragstellerin ist nicht nachgewiesen. Durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsassessors W sowie der Gutachter U und B, nebst deren schriftlichen Gutachten einerseits, sowie die Gutachten der Sachverständigen We, L und Br andererseits, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären, ob die Preisgestaltung der Antragstellerin tatsächlich überhöht war und damit eine unzutreffende Darstellung durch die Antragsgegnerin in deren Presseerklärungen erfolgte.
Für die Rechtmäßigkeit einer Pressemitteilung einer Behörde ist grundsätzlich zu verlangen, dass diese ihrem Inhalt nach richtige Informationen enthält und dass der Sachverhalt vor seiner Veröffentlichung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung der verfügbaren Informationsquellen, ggf. auch unter Anhörung Betroffener aufgeklärt worden ist (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH, NJW 1989, 99; OLG Stuttgart, OLGR 2002, 309, 311). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diesen Voraussetzungen nicht nachgekommen wäre. Die Pressemitteilung vom 11.01.2002 weist auf die Feststellungen der Sachverständigen U und B hin, die die Preisgestaltung der Antragstellerin am 20.12.2001 und am 09.01.2002 als überhöht im Hinblick auf die übliche Preisgestaltung in Baden-Württemberg bewerteten. Aus der Pressemitteilung wird deutlich, dass nicht der gesamte Warenbestand untersucht, sondern lediglich Stichproben genommen wurden, von denen wiederum nur eine Anzahl von 31 dokumentiert wurde. Soweit im übrigen die Behauptung aufgestellt wurde, eine Reduzierung habe bei ca. 60% der überprüften Teppiche überhaupt nicht vorgelegen, wird dies von Rechtsassessor W in dessen eidesstattlicher Versicherung bestätigt. Eine Prüfung der Richtigkeit dieser bestrittenen Behauptung ist im Verfügungsverfahren dann nicht mehr erfolgt. Kenntnis von den aufgehängten Schildern mit Hinweisen auf gewährte prozentuale Rabatte hatte die Antragsgegnerin frühestens mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.01.2002 (Anlage AG 3) erhalten.
Auch bzgl. der Pressemitteilungen vom 22.01. und 28.01.2002 sind keine unwahren Behauptungen der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. In diesen Pressemitteilungen wird vielmehr in erster Linie nochmals auf die Preisgestaltung, die bereits Gegenstand der Pressemitteilung vom 11.01.2002 gewesen ist, Bezug genommen und damit auf die von der Antragstellerin in ihrer Zeitungsanzeigen vom 22.01.2002 erhobenen Vorwürfe gegenüber der Antragsgegnerin reagiert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin die aktuelle Preisgestaltung nicht bekannt sei. Dasselbe gilt im Prinzip auch für die Pressemitteilung vom 28.01.2002, in welcher seitens der Antragsgegnerin keine neuen Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin erhoben wurden, sondern vielmehr erklärt wurde, aufgrund welcher Beanstandungen es letztlich zu der öffentlich geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam.
Da der Antragsgegnerin nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens nicht vorgeworfen werden kann, ihre Pressemitteilungen aufgrund unsorgfältiger Recherchen veröffentlicht zu haben und sie sich bei ihrem Handeln auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen kann, trägt die Antragstellerin die Glaubhaftmachungs- und Beweislast für die Unwahrheit der aufgestellten Behauptungen (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 381).
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c) Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, ihre Pressemitteilungen nach deren erstmaligen Erscheinen nicht weiter zu verbreiten, aus dem Internet zu entfernen oder zu berichtigten, weil die Antragstellerin zwischenzeitlich auf die darin enthaltenen Beanstandungen reagiert hatte. Lediglich eine im Nachhinein als unrichtig erkannte Information, die für das Marktverhalten weiter von Belang ist, muss korrigiert werden oder es muss deren Weiterverbreitung unterbleiben (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2621). Aus der eindeutigen Formulierung der (jeweils datierten) Pressemitteilungen ergibt sich, dass damit lediglich die Preisgestaltung bezogen auf den 09.01.2002 beanstandet wurde. Sinn und Zweck der Mitteilung war es, potenzielle Kunden der Antragstellerin und Wettbewerber auf die nach Auffassung der Antragsgegnerin überwiegend überhöhten Preise des Räumungsverkaufes hinzuweisen und deren Aufmerksamkeit insoweit zu schärfen. Dieser Zweck war auch nach der Erstveröffentlichung weiter gegeben und insbesondere nach den öffentlich erhobenen Vorwürfen der Antragstellerin durfte sich die Antragsgegnerin ihrerseits durch die nachfolgenden Presseerklärungen zur Wehr setzen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Herrn W hat es nach dem 14.01.2002 auch einen "nie da gewesenen Ansturm an Verbraucherbeschwerden" gegeben.
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Im übrigen kann von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verlangt werden, die Richtigkeit früherer Veröffentlichungen fortlaufend zu überprüfen, entscheidend ist vielmehr deren Wahrheitsgehalt zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung. Die Antragsgegnerin hat in den Pressemitteilungen vom 22.01. und 28.01.2002 aber auch nicht behauptet, dass die Beanstandungen vom 11.01.2002 fortbestehen würden, sondern korrekt darauf verwiesen, dass zumindest nach den Gutachten der von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen die Preise dem ortsüblichen Niveau entsprächen und sogar ausdrücklich das von der Antragstellerin nachträglich eingeräumte Rückgaberecht erwähnt.
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d) Schließlich wäre das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin auch nicht aufgrund der von der Antragsgegnerin gewählten Darstellungsform oder wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot begründet gewesen.
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Grundsätzlich unterliegen Äußerungen von Hoheitsträgern besonderen Schranken. So müssen auch marktbezogene Informationen dem Sachlichkeitsgebot entsprechen und dürfen auch bei an sich zutreffendem Inhalt weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2621; VGH Mannheim, NJW 1986, 340). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass auch hoheitlich tätige Stellen deutliche Worte gebrauchen, wobei die Grenze aber in der willkürlichen, auch bei Zugrundelegung des Standpunktes des Äußernden unnötigen Herabsetzung liegt (VGH Mannheim, a. a. O.). Nach Auffassung des Senats ist diese Grenze vorliegend nicht überschritten. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass es sich bei der Antragsgegnerin als rechtlich verselbständigten Teil der Wirtschaftsverwaltung und als Interessenvertretung aller Gewerbetreibender um eine Institution handelt, an welche von vorneherein nicht die gleichen Anforderungen im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot wie bei den übrigen Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung gestellt werden können. Insbesondere ist vorliegend aber andererseits zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilungen im wesentlichen sachlich formuliert sind und nur in den von der Antragstellerin ausdrücklich beanstandeten Passagen in ironisierender Weise auf die in den Anzeigen der Antragstellerin bewusst verwendeten rhetorischen Mittel zurückgegriffen wird. Nachdem die Ankündigung derartiger Räumungsverkäufe von Orientteppichgeschäften – wie gerichtsbekannt ist – üblicherweise mit recht reißerischen Werbemaßnahmen erfolgt, liegt es nahe, in Bezug auf die angebotene Handelsware die nach Auffassung der Antragsgegnerin überhöhten Preise in rhetorischer Weise mit orientalischen Märchen in Zusammenhang zu bringen. Die Antragstellerin hat sich mit ihren weitgehenden Anpreisungen zielgerichtet in die Öffentlichkeit begeben und hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sie an ihren eigenen Versprechungen gemessen wird. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt nicht schon alleine deshalb vor, wenn dies durch eine hoheitlich handelnde Körperschaft in ironisierender Weise geschieht.
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Im übrigen ist nicht zu erkennen, dass der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Erfolg – Warnung von Verbrauchern und Wettbewerbern – hier offensichtlich außer Verhältnis zu den auf Seiten der Antragstellerin drohenden Nachteilen steht, zumal mit den Presseerklärungen keinerlei Aufruf zum Boykott des Räumungsverkaufes oder zu einem sonstigen bestimmten Verhalten der angesprochenen Kreise verbunden war (vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2002, 309, 311).
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3. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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