Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 80/03

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2003 – 41 O 152/02 KfH – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 500.000,– EUR

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Marke "PE" auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung sowie Einwilligung in die Löschung der Marke "P" in Anspruch.

Der Kläger ist seit 31.12.2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der C AG, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, das sich nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten, u.a. mit dem Vertrieb von Versicherungen zu Zwecken des Aufbaus einer Altersvorsorge beschäftigt.

Die C AG ist Inhaberin der Wortmarke "PE" mit Anmeldepriorität vom 04.02.1998. Diese hat die Marke durch Vertrag vom 12./13.12.2000 von der Firma G GmbH zum Preis von 1 Million DM erworben. Schutz der Marke wird beansprucht unter anderem für Versicherungs- und Finanzwesen und für Vermittlung von Versicherungen. Bei der Beklagten Ziffer 1 handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen der H Vorsorge-Management GmbH & Co. KG sowie der Beklagten Ziffer 2, der Commerzbank AG. Die Beklagte Ziffer 1 firmiert als "P Pensionsfonds AG" und bietet unter der Bezeichnung "P" die im Zusammenhang mit einem Pensionsfonds anfallenden Leistungen an, wobei sie sich in erster Linie an Unternehmen/Arbeitgeber wendet.

Die Beklagte Ziffer 2 ist Inhaberin der Marke "P" mit Anmeldepriorität vom 13.06.2001. Der ursprüngliche Schutz der Marke für Versicherungs- und Finanzwesen wurde im Rahmen des Rechtsstreits konkretisiert auf "Versicherungswesen, Finanzwesen, nämlich Dienstleistungen eines Pensionsfonds und/oder einer Pensionskasse."

Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen der Bezeichnung "P" und der Marke "PE" in Anbetracht der Identität bzw. Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der angebotenen Produkte/Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Er hat vor dem Landgericht Stuttgart beantragt, für Recht zu erkennen:

Gründe

 
I.
1. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten Ziffer 1, zu unterlassen, das Zeichen
"P"
zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Versicherungs- und Finanzwesens sowie der Versicherungsvermittlung, insbesondere zur Kennzeichnung von Produkten und/oder Dienstleistungen im Bereich der Rentenversicherung, der betrieblichen und ergänzenden privaten Altersvorsorge, der Verwaltung, dem Management sowie der renditeorientierten Anlage von Versicherungsbeiträgen und Versicherungskapital, der Kredit- und Anlagenvermittlung sowie der Beratung im Zusammenhang mit den vorgenannten Versicherungs- und Finanzdienstleistungen zu benutzen.
2. Die Beklagte Ziffer 1 wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1, und zwar durch Mitteilung von Art und Umfang der betriebenen Werbung, geordnet nach Print-, Radio-, TV- und/oder Internetwerbung sowie gegebenenfalls weiterer Werbeformen, sowie insbesondere durch Mitteilung der Zugriffszahlen auf die Website www.p.de seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Konnektierung dieser Website.
3. Die Beklagte Ziffer 1 wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den unter Verwendung des markenverletzenden Zeichens "P" erzielten Umsatz und Gewinn.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, der C AG allen Schaden zu ersetzen, der der C AG durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 entstanden ist oder künftig noch entsteht.
II.
1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten Ziffer 2, zu unterlassen, das Zeichen
"P"
zur Kennzeichnung von Produkten und/oder Dienstleistungen im Bereich des Versicherungs- und Finanzwesens zu benutzen.
2. Die Beklagte Ziffer 2 wird weiter verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Rollen-Nummer 301 36 142 für die Waren/Dienstleistungen
"Versicherungswesen, Finanzwesen"
10 
eingetragenen Marke
"P"
11 
einzuwilligen.
12 
Die Beklagten haben beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klage sei wegen der Unbestimmtheit der Anträge unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet, da aufgrund der Anlehnung des Begriffs "PE" an den Begriff "Pension" und den bestehenden Unterschieden hinsichtlich der Silbenzahl und der Endungen eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Im Übrigen sei die Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich.
15 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2003 abgewiesen.
16 
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Abstand der gegenüberstehenden Bezeichnungen in Anbetracht der schwachen Kennzeichnungskraft der Marke "PE" ausreichend sei und eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
17 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der geltend gemacht wird, dass der Begriff "PE" jedenfalls für nicht die Altersversorgung betreffende Leistungen auf dem Gebiet des Finanz- und Versicherungswesen keinen beschreibenden Charakter habe, weshalb eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden könne.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2003 (41 O 152/02 KfH) die Beklagten Ziffer 1 und 2 entsprechend den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen.
20 
Die Beklagten beantragen
21 
die Berufung zurückzuweisen,
22 
hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren gegen die Klagemarke gestellten Teil-Löschungsantrag auszusetzen.
23 
Die Beklagten wiederholen ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klageanträge und verteidigen im Übrigen das angegriffene Urteil unter ergänzendem Hinweis darauf, dass zwischenzeitlich beantragt wurde, die Marke "PE" durch Streichung der Dienstleistungen "Versicherungs- und Finanzwesen" teilweise zu löschen.
II.
24 
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
25 
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Verwendung der Bezeichnung "P" durch die Beklagten verneint.
1.
26 
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Unterlassungsanträge hinreichend erkennen lassen, welche Handlungen unter den jeweiligen Verbotstatbestand fallen. Die Begriffe Dienstleistungen im Bereich des Versicherungs- und Finanzwesens werden durch die nachfolgende Aufzählung hinreichend konkretisiert, weshalb eine Unklarheit über die Reichweite des Gebots nicht besteht.
27 
Entsprechendes gilt für die gestellten Auskunfts- und Feststellungsanträge.
2.
28 
Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
29 
Die für einen Unterlassungsantrag gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz notwendige Verwechslungsgefahr ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt gegeben.
30 
Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (GRUR 2003, 963, 964 – AntiVir/AntiVirus –; GRUR 2003, 332, 334 – Abschlussstück) unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in dem Sinn auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen wird und umgekehrt.
31 
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden.
a.)
32 
Soweit man zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die durch die Marke des Klägers geschützte Dienstleistung Altersversorgung, insbesondere das Betreiben eines Pensionsfonds abstellt, besteht zwar eine Dienstleistungsidentität mit der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Marke "P" und den unter dieser Bezeichnung angebotenen Leistungen.
33 
Die Identität der Dienstleistungen ist jedoch in Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "PE" für Produkte der Altersversorgung nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den in den Wortendungen unterschiedlichen Bezeichnungen "PE" und "P" annehmen zu können.
34 
Wie auch der Kläger nicht in Abrede zu stellen vermag, wird der Begriff "PE" im Zusammenhang mit Produkten der Altersversorgung als Hinweis bzw. als Anlehnung an den Begriff "Pension" verstanden, der im allgemeinen Sprachgebrauch für monatlich wiederkehrende Bezüge bzw. Renten nach Abschluss der Berufstätigkeit steht. Die Weglassung des letzten Buchstabens (n) in der Marke des Klägers führt nicht dazu, dass die Assoziation mit dem Begriff Pension verloren geht, zumal vergleichbare Abkürzungen in anderen Bereichen durchaus bekannt sind, wie z. B. (Inter)regio als Hinweis auf Region.
35 
Andererseits folgt aus der Nähe zu dem Begriff "Pension" entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Begriff "PE" für Produkte der Altersversorgung vom Verkehr als reiner Sachhinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (Herkunftszeichen) verstanden wird. Die Rechtsprechung ist – was die Schutzfähigkeit einer Bezeichnung angeht – im Hinblick auf die Korrekturmöglichkeiten bei der Bestimmung des Schutzumfangs großzügig und lässt in der Regel schon die Abweichung in einem Buchstaben ausreichen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, 2003, § 8 Rn. 64 mit Nachweisen). Danach kann eine Schutzfähigkeit der Marke des Klägers nicht abgesprochen werden.
36 
Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen der Veränderungen gegenüber der Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke jedoch eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen – trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe – die Eintragungsfähigkeit verleiht (BGH a.a.O – AntiVir/AntiVirus; GRUR 1989, 264,265 – Reynolds R1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, 350 – Roth-Händle-Kentucky/Cenduggy).
37 
Maßgebend für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, ob sich die charakteristische Verkürzung der Sachangabe "Pension" in der Bezeichnung "PE" auch in der angegriffenen Bezeichnung "P" widerspiegelt.
38 
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
39 
Der Verkehr sieht in der Bezeichnung "P" keine direkte Anlehnung an den Begriff "Pension", da die zweite Silbe des Wortes "P" sowohl in der Sprech- als auch Schreibweise von der Bezeichnung "Pension" abweicht.
40 
Bei Endung "or" handelt es sich um eine in der deutschen Sprache typische männliche Endung (Direktor, Reaktor, Mentor, Lektor, Sektor, Sensor, Terminator), während die Endsilbe "ion" eine weibliche Endung darstellt (Nation, Region, Sektion, Organisation, Reaktion).
41 
Die Endungen "ion" und "or" sind daher den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, weithin bekannt und werden von dem Verkehr auch durchaus wahrgenommen und registriert. Dies gilt umso mehr als die Schreibweise und die Klangbilder der zweisilbigen Endung "ion" und der einsilbigen Endung "or" unterschiedlich sind.
42 
Auch wenn der Verkehr den ersten Buchstaben eines Wortes in der Regel eine größere Bedeutung beimisst (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1163 – CompuNet/ComNet; Ingerl-Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 5, 454), sind die vorliegenden Unterschiede ausreichend, um in Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft der Marke "PE" für Produkte der Altersversorgung eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
b.)
43 
Soweit der Kläger zur Begründung einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf andere, mit dem Betrieb eines Pensionsfonds nicht unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten der Beklagten abstellt, fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr.
44 
Die Beklagte Ziffer 2 hat während des Berufungsverfahrens den Schutzbereich ihrer Marke "P" auf die Dienstleistungen eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse eingeschränkt, so dass bei der Prüfung der Verletzung der Marke des Klägers nur diese Leistungen zu berücksichtigen sind.
45 
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Auftritt der Beklagten Ziffer 1 im Internet (Anlage K5) nichts anderes.
46 
Soweit dort u.a. auf zinsorientierte Kapitalanlagen und Erfahrungen im Kapitalanlagegeschäft hingewiesen wird, handelt es sich lediglich um die Darstellung der Anlageziele des Pensionsfonds und der Erfahrungen des Managements des Pensionsfonds, somit nicht um selbstständig zu beurteilende Dienstleistungen.
c.)
47 
Soweit die Marke "PE" auch für andere als die Altersvorsorge betreffende Leistungen aus dem Versicherungs- und Finanzwesen eingetragen ist, fehlt es zwar an einer die Kennzeichnungskraft schwächenden Anlehnung an den Begriff "Pension", doch ist die Abweichung der gegenüberstehenden Bezeichnungen unter Berücksichtigung der (lediglich) gegebenen Branchenähnlichkeit ausreichend, um einer Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
48 
Wie bereits ausgeführt sind die Endsilben "or" und "ion" dem Verkehr aus anderen Bereichen geläufig und werden daher auch unterschiedlich wahrgenommen. Auch wenn die Bezeichnung "PE" für Produkte außerhalb der Altersvorsorge keinen beschreibenden Charakter hat, erinnert die Bezeichnung dennoch an den Begriff "Pension", im Gegensatz zu der Bezeichnung "P", die die in der deutschen Sprache häufig vorkommende Endung io(n) nicht aufweist und als künstliche Wortschöpfung erscheint.
49 
Der Unterschied der zu vergleichenden Bezeichnungen wird auch in der Sprechweise deutlich; während die Stimme bei der Aussprache des Wortes "PE" am Ende nach unten geht, wird das Wort "P" in einem Zug gleichmäßig ausgesprochen mit einer Tendenz nach oben.
50 
Die Berücksichtigung der Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Dienstleistungsähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke führt zu der Bewertung, dass von einer Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Begriffen auch dann nicht auszugehen ist, wenn die Marke "PE" für nicht der Altersvorsorge dienende Leistungen verwendet wird.
51 
Demnach stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Verwirkung oder der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung vorliegen, kommt es daher nicht an.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
53 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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