Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 AR 2/04

Tenor

Gemäß den §§ 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO wird das LG Krefeld als zuständiges Gericht für die Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung bestimmt.

Gründe

 
I. Die Parteien schlossen am 7.2./16.2.2001 einen Bauvertrag. Vereinbart war die Geltung der VOB.
Mit der Klage begehrt die Klägerin aus § 812 BGB die Rückzahlung überzahlter Beträge. Sie klagt am Ort des Bauvorhabens.
Durch Beschluss vom 23.3.2004 erklärte sich das LG Ulm für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LG Krefeld, da § 29 ZPO nicht für Kondiktionsansprüche gelte. Der Ausnahmefall der Rückabwicklung eines nichtigen oder angefochtenen Vertrages liege nicht vor.
Das LG Krefeld erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig, da die Verweisung willkürlich sei. Ausgangspunkt und Grundlage des Rechtsstreits sei ein abgeschlossener Kaufvertrag, dies genüge nach § 18 VOB i.V.m. mit § 38 ZPO um den Ort der Bauleistung nach § 29 ZPO als Gerichtsstand anzunehmen,
II. Die Vorlage ist gem. §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässig.
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist die Bindungswirkung des § 281 ZPO zu beachten. Diese entfällt nur, wenn der Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (Prütting in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 281 Rz. 55). Die Verweisung muss willkürlich sein, bloße Unrichtigkeit genügt nicht. Willkür liegt vor, wenn jede gesetzliche Grundlage für die Verweisung fehlt, der Beschluss keine Begründung enthält bzw. der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt wurde (Prütting in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 281 Rz. 55). Vorliegend kommt lediglich eine fehlende gesetzliche Grundlage in Betracht.
Nach h.M. fällt ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht unter § 29 ZPO. Deshalb greift bei einer eigenständigen ungerechtfertigten Bereicherung § 29 ZPO nicht ein (BGH NJW 1996, 1412; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 29 Rz. 14).
Anders jedoch, wenn keine eigenständige ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, sondern wenn ein nichtiger oder angefochtener Bauvertrag über § 812 BGB rückabgewickelt wird. Dann gilt § 29 ZPO (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 29 Rz. 14). Dieser Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor, wie das LG Ulm zutreffend festgestellt hat.
Fraglich ist, ob es sich vorliegend um eine eigenständige ungerechtfertigte Bereicherung handelt. Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 12.7.1995 - 2 U 2/95, BauR 1996, 149; Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., VOB, Teil B, § 18 Nr. 1 Rz. 38) lassen es genügen, dass ein Bauvertrag vorliegt und dieser Grundlage oder Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist um § 29 ZPO anzuwenden. Dies ist hier der Fall.
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Dem schließt sich der Senat an. Ein eigenständige Kondiktionsanspruch ist nur dann gegeben, wenn dem Rechtsverhältnis der Parteien kein Vertragsverhältnis zugrunde liegt bzw. ein Vertragsverhältnis besonderer Art, auf welches § 29 ZPO keine Anwendung findet, wie z.B. bei einem Verlöbnis (BGH NJW 1996, 1412). Vorliegend ist der Ausgangspunkt und die Grundlage des Rechtsstreits der Bauvertrag, deshalb greift § 29 ZPO ein. Das LG Ulm war daher zuständig, der Beschluss vom 23.3.2004 fehlerhaft.
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Er ist aber nicht willkürlich. Das Gericht hat sich mit der Problematik der Geltung des § 812 BGB im Rahmen des § 29 ZPO befasst und auch den Ausnahmefall (nichtiger bzw. anfechtbarer Bauvertrag) erörtert. Dass es den vorliegenden Fall diesem Ausnahmetatbestand nicht zugerechnet hat und insb. die Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 12.7.1995 - 2 U 2/95, BauR 1996, 149) nicht beachtet hat, macht den Beschluss nicht willkürlich.
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Das LG Krefeld bleibt daher wegen der Bindungswirkung des § 281 ZPO zuständig.

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