Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 31/05

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - 22 O 517/04 -

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.718,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02. Juni 2004 zu zahlen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.718,00 EUR

Gründe

 
A.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dem Kläger stehe die geltend gemachte Leistung aus der Fahrzeugversicherung nicht zu, weil er den behaupteten Versicherungsfall nicht bewiesen habe.
Im Berufungsverfahren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. R. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Juni 2005 verwiesen. Der Kläger wurde ergänzend angehört.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus der Fahrzeugvollversicherung (§ 12 Nr. 1 II e AKB) zu. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am 17.04.2004 auf der Autobahn zwischen N. und R. (Höhe C.) den behaupteten Unfallschaden erlitten hat.
1. Der Kern der klägerischen Unfallschilderung ist im Wesentlichen widerspruchsfrei. Erinnerungslücken sind durch Zeitablauf oder - beispielsweise die fehlende Erinnerung an Typ und Bauart des unfallgegnerischen Fahrzeugs, die Zahl und Reihenfolge der Anstöße - durch die Schnelligkeit des Unfallablaufs und die beim Kläger eingetretene Schreckreaktion erklärbar. Die vom Sachverständigen den vorgelegten Lichtbildern entnommenen Unfallspuren am Fahrzeug des Klägers stehen mit dessen Unfallschilderung in Einklang. Aufgrund der Unfallspuren ist ein Bewegungsablauf der Fahrzeuge mit einem Erstkontakt im Bereich des linken vorderen Kotflügels und eines Zweitkontakts infolge einer Anklappung im hinteren Bereich des klägerischen Fahrzeugs denkbar (siehe Ablaufskizze und mündliche Ausführungen des Sachverständigen). Die angenommene Anklappung führte zu einer Stabilisierung der Fahrzeuge, sodass auch die vom Kläger behauptete Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu einem Schleudern der Fahrzeuge führte. Mit dem geschilderten Unfallablauf vereinbar ist weiter, dass der linke Seitenspiegel zwar aus seiner Verankerung gerissen, jedoch durch die zu ihm führenden Elektrokabel in dieser Position gehalten wurde.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass aus der Lage der Abriebspuren an dem linken Seitenblinker nicht der Schluss gezogen werden könne, dass das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug entgegen der Darstellung des Klägers von vorne nach hinten zu Stande gekommen ist.
Zwar kann aus technischer Sicht nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Unfallspuren von einem anderen Unfallablauf herrühren. So wären sie mit einer Streifkollision in einem anderen Geschwindigkeitsbereich vereinbar, bei welcher das links fahrende Kraftfahrzeug eine Überschussgeschwindigkeit von 15 km/h eingehalten hätte. Mit einem Unfallablauf, bei welchem das klägerische Fahrzeug zum Anstoßzeitpunkt gestanden hätte, wäre die Spurenlage nur dann vereinbar, wenn zwei Anstoßereignisse zu dem Schaden geführt hätten. Für einen anderen, insbesondere nicht versicherten Unfallablauf bestehen allerdings in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte.
Trotz seiner widersprüchlichen und teilweise unzutreffenden Angaben zu Laufleistung und Vorschäden des versicherten Fahrzeugs ist der Senat aufgrund der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dieser das Unfallgeschehen zutreffend geschildert hat. Insbesondere die technische Komplexität des Unfallablaufs, dessen Plausibilität erst mithilfe eines Sachverständigen geklärt werden konnte, spricht gegen das Vortäuschen eines versicherten Unfalls. Auch hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass der Kläger gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich ein derart komplexes Unfallgeschehen auszudenken, das der Nachprüfung durch einen Sachverständigen standhielte, wäre es nicht tatsächlich geschehen.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die durch den Unfall vom 17.04.2004 entstandenen Schäden von denjenigen des Vorunfalls vom 19.07.2002 in S.-U. abgrenzbar. Der Kläger hat die Reparatur des Vorschadens durch Vorlage der Rechnung der Karosseriebaufirma K. nachgewiesen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Schadensbilder der beiden Unfälle voneinander trennbar sind. Beschädigungen, die noch vom vorhergehenden Unfall herrühren könnten, vermochte der Sachverständige den die Schäden des streitgegenständlichen Unfalls dokumentierenden Fotografien nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte, die auf eine nicht fachgerecht durchgeführte Reparatur hindeuten, vermochte er jedenfalls nicht zu erkennen.
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3. Eine Leistungsfreiheit der Versicherung ergibt sich schließlich nicht aus einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers (unzutreffende Angaben zu Kilometerleistung und Vorschäden). Dies folgt daraus, dass die Belehrung am Ende des von der Beklagten verwendeten Schadensanzeige-Formulars nicht den von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen genügt. Erforderlich ist nämlich der Hinweis, dass der Versicherungsschutz nur bei „vorsätzlich“ falschen Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen kann, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben keine Nachteile entstehen (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 63 m.w.N.).
II.
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Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
III.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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