1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 24. Januar 2005 - 4 O 109/03 - wird
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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| | Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Dem Kläger stehen gegen den beklagten Tierarzt Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem vom Beklagten mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrag über die Ankaufsuntersuchung des Pferdes „P...“ nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte nicht zu. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt hat bzw. dass eventuelle Pflichtverletzungen ursächlich geworden sind für die Entscheidung des Klägers zum Erwerb des Pferds. Deswegen braucht die grundsätzliche Frage nicht entschieden zu werden, ob ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt auch nach neuem Schuldrecht vom Käufer eines Pferds nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in Anspruch genommen werden kann. |
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| | 1. Der Kläger kann daraus, dass der Beklagte im schriftlichen Ankaufsuntersuchungsprotokoll nicht auf erheblich von der Norm abweichende röntgenologische Befunde hingewiesen hat, keine Rechte für sich herleiten. |
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| | Der „Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes (Röntgenleitfaden)“ stellt eine Empfehlung der Bundestierärztekammer dar. Aus dieser ergibt sich, dass röntgenologische Befunde der Klasse II erwähnt werden können, während Befunde der Klassen III und IV bei der Befundbeschreibung erwähnt werden müssen. Dies bedeutet zunächst, dass der Beklagte auf die nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. G ... (Name) in die Klassen III einzuordnenden Veränderungen der Strahlbeine hinweisen musste. Dies hat das Beklagte auf Seite 8 des Ankaufsuntersuchungsprotokolls insoweit getan, als er vorne rechts von 5, davon 2 größeren und links von 3, davon 2 größeren Canales sesamoidales vermerkte. Dass Prof. Dr. G ... (Name) (Bl. 148 d.A.) die vom Beklagten am 10. Oktober 2002 gefertigten Röntgenaufnahmen hinsichtlich des Strahlbeins vorn links bei einer Auswertung unter optimalen Bedingungen etwas abweichend befundete (2 konische etwa pfefferkorngroße und 3 konische senfkorngroße Canales sesamoidales), ist unerheblich. Auch er hat diese Veränderungen der Klasse III zugeordnet. |
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| | Dass das schriftliche Ankaufsuntersuchungsprotokoll keine Klassifizierung der Röntgenbefunde im Blick auf den Röntgenleitfaden enthält, ist unschädlich, weil der Beklagte dem Kläger am 11. Oktober 2002 unstreitig telefonisch mitgeteilt hat, der Befund sei in Klasse II bis III des Röntgenleitfadens einzustufen. |
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| | Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe den Röntgenbefund vorne in die Klasse III und den Befund hinten in die Klasse II eingestuft, nicht widerlegt, so dass von einer zutreffenden Einordnung auszugehen ist. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Auch mit der vom Beklagten vorgenommenen Klassifizierung - soweit unstreitig - musste der Kläger jedenfalls mit Befunden in Richtung Klasse III rechnen, d.h. mit Befunden, die nach der Definition im Röntgenleitfaden deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen aber wenig wahrscheinlich sind. |
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| | Sofern dem Kläger die Klassifizierung unklar gewesen wäre, hätte er beim Beklagten nachfragen müssen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass nicht ein Fohlen, sondern ein bereits achtjähriger Wallach verkauft werden sollte, bei dem mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als bei einem jungen Pferd mit einem zumindest leicht pathologischen Röntgenbefund zu rechnen war. Darüber hinaus verwies der Beklagte - was nach den Ausführungen von Prof. Dr. G ... (Name) zutreffend war - darauf, dass dem Röntgenbefund nur zusammen mit der klinischen Untersuchung ein Aussagewert zukomme. Die klinische Untersuchung zeigte aber keine Auffälligkeiten. Angesichts dessen kann selbst auf der Grundlage des Klägervortrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dann vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn der Beklagte - bei identischer klinischer Beurteilung des Pferds als unauffällig - den Röntgenbefund der Strahlbeine eindeutig in die Klasse III eingestuft hätte. |
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| | 2. Dass der Kläger einen eventuellen Schadensersatzanspruch nicht auf den Vorwurf stützen kann, der Beklagte habe beim Telefongespräch vom 11. Oktober 2002 den Röntgenbefund der Strahlbeine zwischen Klasse II und III eingestuft, anstatt den gesamten Röntgenbefund nach dem schlechtesten Einzelwert der Gruppe III zu bewerten, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. |
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| | 3. Der Kläger kann Schadensersatzansprüche auch nicht damit begründen, der Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht auf die Existenz freier Gelenkskörper hingewiesen. Insoweit konnte sich der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Geschehens nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis von einem Kauf des Pferds Abstand genommen hätte. |
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| | Der Sachverständige Prof. Dr. G ... (Name) (Bl. 186 d.A.) hat eine Hinweispflicht auf die unter optimaler Ausleuchtung erkennbaren isolierten Verschattungen in beiden Hufgelenken, die er am ehesten als entwicklungsbedingte Knorpelverdichtungen eingestuft hat, bejaht und sie die in die Klasse II des Röntgenleitfadens eingeordnet. Danach lag ein gering von der Norm abweichender Befund vor, bei dem klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind. Ein solcher Befund kann in die Befundbeschreibung aufgenommen werden, ohne dass dies zwingend ist. Der Senat geht davon aus, dass dieser vom Beklagten nicht angegebene pathologische Röntgenbefund allein oder zusammen mit dem bekannten Strahlbeinbefund eines der Elemente bei der Entscheidung über den Ankauf des Tieres sein kann. Der Kläger konnte indessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Kaufs den Senat im Rahmen der Anhörung nicht davon überzeugen, dass er von einem Kauf abgesehen hätte, wenn er - über das Vorhandensein der Strahlbeinbefunde hinaus - auch auf die isolierten Verschattungen in den vorderen Hufgelenken hingewiesen worden wäre. Abgesehen davon, dass die Verschattungen nach den Ausführungen von Prof. Dr. G... (Name) (Bl. 186 d.A.) nach ihrer Art, Lage und Form am ehesten entwicklungsbedingte Knorpelverdichtungen und nicht etwa durch Gewalteinwirkung entstandene echte Knochenabsplitterungen waren und der Beklagte auch nur so hätte informieren müssen, ist nicht sicher feststellbar, dass der Kläger bei Hinzutreten eines Hinweises auf diesen Befund von einem Kauf abgesehen hätte. Immerhin hat er das Pferd trotz eines Hinweises auf Strahlbeinbefunde der Klasse III, jedenfalls aber der „Klasse II bis III“ gekauft, während die isolierten Verschattungen röntgenologisch lediglich in die Klasse II einzuordnen (Bl. 221 d.A.) und damit als weniger gravierend einzustufen waren als die Strahlbeinbefunde. Hinzu kommt, dass sich an dem maßgebenden unauffälligen klinischen Status des Pferds nichts geändert hätte. Da die konkrete Frage der Kausalität des unterbliebenen Hinweises für die Kaufentscheidung des Klägers zu beantworten ist, kann sich der Kläger für den Kausalitätsnachweis auch nicht auf die generelle Einschätzung des Sachverständigen (Bl. 223 d.A.) berufen. Die Entscheidung über den Ankauf eines Pferdes mit bestimmten Röntgenveränderungen steht zum einen in Relation zum Preis (Bl. 222 d.A.) und ist zum anderen nicht klar mit ja oder nein zu beantworten. Selbst wenn ein vernünftiger Kaufinteressent angesichts der pathologischen Befunde nach der Meinung des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Kauf Abstand genommen hätte, würde dies hinter dem für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Maß zurückbleiben. |
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| | 4. Dass der Beklagte keine Serumabnahme zwecks Dopinguntersuchung vorgenommen hat, scheidet als Anknüpfungspunkt für eine Haftung gegenüber dem Kläger aus. |
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| | a) Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kommt nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Beklagte gegenüber dem Verkäufer R... (Name) Pflichten übernommen hat. Dies ergibt sich daraus, dass ein Dritter gegenüber einem Tierarzt keine weitergehenden Rechte herleiten kann als der die Ankaufsuntersuchung in Auftrag gebende Vertragspartner. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte vom Verkäufer R... (Name) nicht beauftragt war, das Pferd „P ... (Name)“ einer Dopinguntersuchung zu unterziehen. |
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| | b) Eine Haftung des Beklagten scheidet aber auch deswegen aus, weil sich aus dem Protokoll über die Ankaufsuntersuchung zweifelsfrei ergibt, dass eine Serumabnahme nicht durchgeführt worden ist. Dies war dem Kläger schon durch die Übermittlung des Untersuchungsberichts per Fax am 11. Oktober 2002 - und damit schon am Tag vor Abschluss des Kaufvertrags - bekannt. Damit hätte der Kläger - wäre es ihm auf eine Dopingkontrolle angekommen - den Beklagten gegebenenfalls im eigenen Namen mit der Durchführung einer solchen Untersuchung beauftragen müssen. Aus der - weil vom Auftrag des Verkäufers nicht umfassten - zu Recht unterbliebenen Serumabnahme kann der Kläger damit keine Rechte gegen den Beklagten herleiten. |
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| | c) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die fragliche Nützlichkeit einer Serumabnahme zur Dopingkontrolle hinzuweisen. Der Beklagte war allein vom Verkäufer des Pferds mit der Ankaufsuntersuchung beauftragt worden. Ihm oblagen daher keine primären Pflichten gegenüber dem Kläger. Lediglich wenn - was hier nicht der Fall ist - der Beklagte erkannt hätte, dass der Kläger das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung falsch verstandenen hätte, könnte über eine Hinweispflicht zur Ausräumung eventueller Missverständnisse diskutiert werden. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn der Kläger das Protokoll der Ankaufsuntersuchung erkennbar irrtümlicherweise dahin interpretiert hätte, dass die Verabreichung Schmerz stillender Mittel zur Verschleierung einer eventuellen Lahmheit auszuschließen sei. In einem solchen Fall könnte der Beklagte verpflichtet gewesen sein, den Kläger darauf hinzuweisen, dass mangels Durchführung einer Dopingkontrolle hierüber keine gesicherten Angaben gemacht werden könnten. |
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| | 5. Die Frage der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten stellt sich mithin nicht. |
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| | Die Unbegründetheit des Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung sind weder ersichtlich, noch haben sich die Parteien darauf berufen. |
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| | Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| | Dem Kläger stehen gegen den beklagten Tierarzt Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem vom Beklagten mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrag über die Ankaufsuntersuchung des Pferdes „P...“ nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte nicht zu. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt hat bzw. dass eventuelle Pflichtverletzungen ursächlich geworden sind für die Entscheidung des Klägers zum Erwerb des Pferds. Deswegen braucht die grundsätzliche Frage nicht entschieden zu werden, ob ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt auch nach neuem Schuldrecht vom Käufer eines Pferds nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in Anspruch genommen werden kann. |
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| | 1. Der Kläger kann daraus, dass der Beklagte im schriftlichen Ankaufsuntersuchungsprotokoll nicht auf erheblich von der Norm abweichende röntgenologische Befunde hingewiesen hat, keine Rechte für sich herleiten. |
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| | Der „Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes (Röntgenleitfaden)“ stellt eine Empfehlung der Bundestierärztekammer dar. Aus dieser ergibt sich, dass röntgenologische Befunde der Klasse II erwähnt werden können, während Befunde der Klassen III und IV bei der Befundbeschreibung erwähnt werden müssen. Dies bedeutet zunächst, dass der Beklagte auf die nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. G ... (Name) in die Klassen III einzuordnenden Veränderungen der Strahlbeine hinweisen musste. Dies hat das Beklagte auf Seite 8 des Ankaufsuntersuchungsprotokolls insoweit getan, als er vorne rechts von 5, davon 2 größeren und links von 3, davon 2 größeren Canales sesamoidales vermerkte. Dass Prof. Dr. G ... (Name) (Bl. 148 d.A.) die vom Beklagten am 10. Oktober 2002 gefertigten Röntgenaufnahmen hinsichtlich des Strahlbeins vorn links bei einer Auswertung unter optimalen Bedingungen etwas abweichend befundete (2 konische etwa pfefferkorngroße und 3 konische senfkorngroße Canales sesamoidales), ist unerheblich. Auch er hat diese Veränderungen der Klasse III zugeordnet. |
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| | Dass das schriftliche Ankaufsuntersuchungsprotokoll keine Klassifizierung der Röntgenbefunde im Blick auf den Röntgenleitfaden enthält, ist unschädlich, weil der Beklagte dem Kläger am 11. Oktober 2002 unstreitig telefonisch mitgeteilt hat, der Befund sei in Klasse II bis III des Röntgenleitfadens einzustufen. |
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| | Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe den Röntgenbefund vorne in die Klasse III und den Befund hinten in die Klasse II eingestuft, nicht widerlegt, so dass von einer zutreffenden Einordnung auszugehen ist. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Auch mit der vom Beklagten vorgenommenen Klassifizierung - soweit unstreitig - musste der Kläger jedenfalls mit Befunden in Richtung Klasse III rechnen, d.h. mit Befunden, die nach der Definition im Röntgenleitfaden deutlich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen aber wenig wahrscheinlich sind. |
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| | Sofern dem Kläger die Klassifizierung unklar gewesen wäre, hätte er beim Beklagten nachfragen müssen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass nicht ein Fohlen, sondern ein bereits achtjähriger Wallach verkauft werden sollte, bei dem mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als bei einem jungen Pferd mit einem zumindest leicht pathologischen Röntgenbefund zu rechnen war. Darüber hinaus verwies der Beklagte - was nach den Ausführungen von Prof. Dr. G ... (Name) zutreffend war - darauf, dass dem Röntgenbefund nur zusammen mit der klinischen Untersuchung ein Aussagewert zukomme. Die klinische Untersuchung zeigte aber keine Auffälligkeiten. Angesichts dessen kann selbst auf der Grundlage des Klägervortrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dann vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn der Beklagte - bei identischer klinischer Beurteilung des Pferds als unauffällig - den Röntgenbefund der Strahlbeine eindeutig in die Klasse III eingestuft hätte. |
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| | 2. Dass der Kläger einen eventuellen Schadensersatzanspruch nicht auf den Vorwurf stützen kann, der Beklagte habe beim Telefongespräch vom 11. Oktober 2002 den Röntgenbefund der Strahlbeine zwischen Klasse II und III eingestuft, anstatt den gesamten Röntgenbefund nach dem schlechtesten Einzelwert der Gruppe III zu bewerten, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen. |
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| | 3. Der Kläger kann Schadensersatzansprüche auch nicht damit begründen, der Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht auf die Existenz freier Gelenkskörper hingewiesen. Insoweit konnte sich der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Geschehens nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis von einem Kauf des Pferds Abstand genommen hätte. |
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| | Der Sachverständige Prof. Dr. G ... (Name) (Bl. 186 d.A.) hat eine Hinweispflicht auf die unter optimaler Ausleuchtung erkennbaren isolierten Verschattungen in beiden Hufgelenken, die er am ehesten als entwicklungsbedingte Knorpelverdichtungen eingestuft hat, bejaht und sie die in die Klasse II des Röntgenleitfadens eingeordnet. Danach lag ein gering von der Norm abweichender Befund vor, bei dem klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind. Ein solcher Befund kann in die Befundbeschreibung aufgenommen werden, ohne dass dies zwingend ist. Der Senat geht davon aus, dass dieser vom Beklagten nicht angegebene pathologische Röntgenbefund allein oder zusammen mit dem bekannten Strahlbeinbefund eines der Elemente bei der Entscheidung über den Ankauf des Tieres sein kann. Der Kläger konnte indessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Kaufs den Senat im Rahmen der Anhörung nicht davon überzeugen, dass er von einem Kauf abgesehen hätte, wenn er - über das Vorhandensein der Strahlbeinbefunde hinaus - auch auf die isolierten Verschattungen in den vorderen Hufgelenken hingewiesen worden wäre. Abgesehen davon, dass die Verschattungen nach den Ausführungen von Prof. Dr. G... (Name) (Bl. 186 d.A.) nach ihrer Art, Lage und Form am ehesten entwicklungsbedingte Knorpelverdichtungen und nicht etwa durch Gewalteinwirkung entstandene echte Knochenabsplitterungen waren und der Beklagte auch nur so hätte informieren müssen, ist nicht sicher feststellbar, dass der Kläger bei Hinzutreten eines Hinweises auf diesen Befund von einem Kauf abgesehen hätte. Immerhin hat er das Pferd trotz eines Hinweises auf Strahlbeinbefunde der Klasse III, jedenfalls aber der „Klasse II bis III“ gekauft, während die isolierten Verschattungen röntgenologisch lediglich in die Klasse II einzuordnen (Bl. 221 d.A.) und damit als weniger gravierend einzustufen waren als die Strahlbeinbefunde. Hinzu kommt, dass sich an dem maßgebenden unauffälligen klinischen Status des Pferds nichts geändert hätte. Da die konkrete Frage der Kausalität des unterbliebenen Hinweises für die Kaufentscheidung des Klägers zu beantworten ist, kann sich der Kläger für den Kausalitätsnachweis auch nicht auf die generelle Einschätzung des Sachverständigen (Bl. 223 d.A.) berufen. Die Entscheidung über den Ankauf eines Pferdes mit bestimmten Röntgenveränderungen steht zum einen in Relation zum Preis (Bl. 222 d.A.) und ist zum anderen nicht klar mit ja oder nein zu beantworten. Selbst wenn ein vernünftiger Kaufinteressent angesichts der pathologischen Befunde nach der Meinung des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Kauf Abstand genommen hätte, würde dies hinter dem für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Maß zurückbleiben. |
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| | 4. Dass der Beklagte keine Serumabnahme zwecks Dopinguntersuchung vorgenommen hat, scheidet als Anknüpfungspunkt für eine Haftung gegenüber dem Kläger aus. |
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| | a) Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kommt nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Beklagte gegenüber dem Verkäufer R... (Name) Pflichten übernommen hat. Dies ergibt sich daraus, dass ein Dritter gegenüber einem Tierarzt keine weitergehenden Rechte herleiten kann als der die Ankaufsuntersuchung in Auftrag gebende Vertragspartner. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte vom Verkäufer R... (Name) nicht beauftragt war, das Pferd „P ... (Name)“ einer Dopinguntersuchung zu unterziehen. |
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| | b) Eine Haftung des Beklagten scheidet aber auch deswegen aus, weil sich aus dem Protokoll über die Ankaufsuntersuchung zweifelsfrei ergibt, dass eine Serumabnahme nicht durchgeführt worden ist. Dies war dem Kläger schon durch die Übermittlung des Untersuchungsberichts per Fax am 11. Oktober 2002 - und damit schon am Tag vor Abschluss des Kaufvertrags - bekannt. Damit hätte der Kläger - wäre es ihm auf eine Dopingkontrolle angekommen - den Beklagten gegebenenfalls im eigenen Namen mit der Durchführung einer solchen Untersuchung beauftragen müssen. Aus der - weil vom Auftrag des Verkäufers nicht umfassten - zu Recht unterbliebenen Serumabnahme kann der Kläger damit keine Rechte gegen den Beklagten herleiten. |
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| | c) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger auf die fragliche Nützlichkeit einer Serumabnahme zur Dopingkontrolle hinzuweisen. Der Beklagte war allein vom Verkäufer des Pferds mit der Ankaufsuntersuchung beauftragt worden. Ihm oblagen daher keine primären Pflichten gegenüber dem Kläger. Lediglich wenn - was hier nicht der Fall ist - der Beklagte erkannt hätte, dass der Kläger das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung falsch verstandenen hätte, könnte über eine Hinweispflicht zur Ausräumung eventueller Missverständnisse diskutiert werden. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn der Kläger das Protokoll der Ankaufsuntersuchung erkennbar irrtümlicherweise dahin interpretiert hätte, dass die Verabreichung Schmerz stillender Mittel zur Verschleierung einer eventuellen Lahmheit auszuschließen sei. In einem solchen Fall könnte der Beklagte verpflichtet gewesen sein, den Kläger darauf hinzuweisen, dass mangels Durchführung einer Dopingkontrolle hierüber keine gesicherten Angaben gemacht werden könnten. |
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| | 5. Die Frage der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten stellt sich mithin nicht. |
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| | Die Unbegründetheit des Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. |
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| | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung sind weder ersichtlich, noch haben sich die Parteien darauf berufen. |
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