Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 238/05

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 2005 - 18 O 504/04 - wird z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.300,00 EUR

Gründe

 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin (WEG A. Str. 24 in S.) keine Entschädigungsansprüche wegen eines Leitungswasserschadens im Juni 2003 zu (das genaue Datum des Versicherungsfalls ist nach wie vor ungeklärt - 14./15.06.2003 oder 22.06.2003). Die Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich jedenfalls aus einer Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalles nach § 20 Nr. 1 a der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden VGB 88.
1. Im landgerichtlichen Urteil ist mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass der Verwalter der WEG A. Str. 24 der Beklagten am 23.07.2003 einen Schaden gemeldet hat. Eine frühere Anzeige des Schadens durch den Verwalter oder Dritte ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.
a) Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Versicherungsmitarbeiter, der nach Angaben des Zeugen M. 3 oder 4 Tage nach dem Schaden den Kläger aufgesucht haben soll, um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte. Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass der Zeuge M. diesen Umstand erstmals bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 11.05.2006 erwähnt hat. Zum anderen aus dem Umstand, dass der Zeuge einen zweiten Besuch dieses Vertreters ca. zwei Wochen nach der Besichtigung durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen A. (Ortstermin 01.07.2003) angegeben hat, bei dem eben dieser Versicherungsmitarbeiter zum zweiten Mal erschienen sei und „einen Sachverständigen“ zugezogen haben soll. Die Besichtigung des Schadensregulierers M. der Beklagten, bei dem eine Firma W. & P. Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt hatte, fand jedoch erst am 18.09.2003 statt. Schließlich hat der Zeuge M. vor dem Landgericht noch angegeben, der Kläger und er hätten zunächst Rechtsanwalt E., den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, aufgesucht.
b) Eine zeitlich frühere Benachrichtigung der Beklagten als am 23.07.2003 ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Rechtsanwalt E. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.10.2005 angegeben, die Klägerseite habe sich zunächst mit der Haftpflichtversicherung des Zeugen Me., der A. und M. Versicherung, in Verbindung gesetzt. An die Beklagte habe sich die Klägerseite erstmals mit Anwaltsschreiben vom 29.08.2003 gewandt (Anl. B 1 - Bl. 93 d.A.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben weder auf eine Schadensmeldung noch auf eine bereits durchgeführte Besichtigung seitens der Beklagten Bezug nimmt.
c) Die Haftpflichtversicherung des Zeugen Me. wiederum hat Rechtsanwalt E. mit Schreiben vom 18.07.2003 (Bl. 255 d.A.) auf die „Vorleistungspflicht“ der Leitungswasserversicherung hingewiesen. Weiter wird ein Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 07.07.2003 in Bezug genommen. Schließlich wird mitgeteilt, dass die A. und M. Versicherung den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Schreiben vom 30.06.2003 informiert und diesen aufgefordert habe, die Leitungswasserversicherung einzuschalten.
d) Aus den Gesamtumständen lässt sich deshalb allenfalls schließen, dass, falls eine Besichtigung durch einen Mitarbeiter einer Versicherung zeitnah zum Schadenseintritt stattgefunden haben sollte, es sich um einen Mitarbeiter des Haftpflichtversicherers gehandelt hat. Die Hausverwaltung wiederum wurde vom Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 30.06.2003 auf den Leitungswasserschaden hingewiesen. Die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft (Versicherungsnehmerin) wiederum hat den Wasserschaden der Beklagten erst am 23.07.2003 gemeldet.
2. In der Benachrichtigung des Versicherers erst einen Monat nach dem Schadensfall liegt ein objektiver Verstoß gegen die Pflicht aus § 20 Nr. 1 a VGB 88, den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Gerade bei Wasserschäden hat der Versicherer ein Interesse daran, sich innerhalb kurzer Zeit mit eigenen Augen ein Bild der Schadensursache und des Schadensumfangs machen zu können. Die sich aus § 20 Nr. 2 VGB 88 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG ergebende Vermutung einer jedenfalls grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigeobliegenheit hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht widerlegt. Auch der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 S. 2 VVG ist nicht geführt. Insbesondere kann die dem Versicherer zu ermöglichende unverzügliche eigene Schadensfeststellung nicht durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ersetzt werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige A. nur den Zustand der Wohnung des Klägers zu untersuchen hatte, nicht jedoch die versicherte Schadensursache (nämlich bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser). Insbesondere die Feststellung der Schadensursache wurde durch die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls beeinflusst. Ein gesetzlich vermutetes und nicht widerlegtes grob fahrlässiges Verhalten der für die WEG als Zedentin handelnden Personen muss sich der Kläger als Zessionar der Versicherungsforderung zurechnen lassen.
3. Anders als das Landgericht geht der Senat nicht von einem konkludenten Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit aus. An einen solchen Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die erstmalige Geltendmachung einer Obliegenheitsverletzung noch in der Berufungsinstanz möglich ist (vgl. BGH NJW 2005, 1185). Vorliegend hat sich die Beklagte bereits in der Klageerwiderung auf die Obliegenheitsverletzung berufen, als der Kläger die Ankündigung eines Regulierungsangebots offenbar als unzureichend empfand und seinerseits Klage erhob. Leistungen trotz Kenntnis der Obliegenheitsverletzung hat die Beklagte nicht erbracht. Maßnahmen zur Schadensfeststellung allein vermögen einen Verzichtswillen im Regelfall - so auch hier - nicht zu begründen.
II.
10 
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden durch die Rechtssache nicht aufgeworfen.
III.
11 
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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