Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 84/06

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen- Familiengericht- vom 26. März 2006 (11 F 840/04)

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

1. Das Kind A. R., geboren am ... 1996 verbleibt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres am ... 2010 bei den Pflegeeltern.

2. Den leiblichen Eltern, A. und M. R, steht Umgang mit dem Kind A. folgendermaßen zu:

Von November 2006 bis April 2007 jeweils am ersten Samstag des Monats in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Ab Mai 2007 an jedem ersten Wochenende des Monats in der Zeit von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

II. Die weitergehende Beschwerde der Pflegeeltern wird als unzulässig verworfen.

III. Die Beschwerde der Eltern wird als unbegründet zurückgewiesen.

IV. In beiden Rechtszügen wird von der Erhebung der Gerichtsgebühr und der Auslagen abgesehen.

Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 6.000,-- EUR

Gründe

 
I.
A. R., geb. am … 1996, ist das dritte Kind der Eheleute A. und M. R.. Die Schwester J. ist am … 1991, der Bruder B. am … 1992 geboren. Durch Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 7. Dezember 1998 (9 GR I 73/97) wurde den Kindseltern die elterliche Sorge entzogen und auf das Kreisjugendamt … übertragen. Der gegen die Eltern damals erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs war Grundlage jener Entscheidung. Das Strafverfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch am 9. Februar 2004 vor dem Landgericht Stuttgart (7 KLs 23 Js 70975/97/jug.).
A. wurde am 4. September 1997 im Rahmen einer Vollzeitpflege bei den Eheleuten untergebracht. Kontakte zu ihren Eltern fanden im Rahmen eines betreuten Umgangs regelmäßig etwa einmal im Monat (mit Ausnahme einer Unterbrechung im Jahr 1998/1999) statt, anfangs nur mit der Mutter, später auch mit dem Vater. Im Haushalt der Eltern leben jetzt auch ihre später geborenen Kinder S., geboren am … 1999 und die am … 2000 geborenen Zwillinge D. und N..
A. ältere Geschwister, J. und B., kehrten am 28. Juli 2004 in den elterlichen Haushalt zurück. Die elterliche Sorge steht den Eltern für diese Kinder seit dem 19. Juli 2004 wieder uneingeschränkt zu.
Die Kindseltern wünschten, dass auch A. in ihren Haushalt zurückkehrt und baten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. April 2004 um die Aufstellung eines Hilfeplans mit dem Ziel der Ausweitung der Besuchskontakte auf 14-tägige Wochenendbesuche, Ferienkontakte und schließlich der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt. Bei einem Hilfeplangespräch, welches am 26. April 2004 unter Beteiligung des Vormunds des Kindes, der Eltern und der Pflegeeltern und weiterer Mitarbeiter des Landratsamts stattgefunden hat, äußerten die Kindseltern den Wunsch, dass die Rückführung bis spätestens Sommer des nächsten Jahres durchgeführt sein sollte. Der Vormund sprach sich in Übereinstimmung mit den Pflegeeltern für ein Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern aus, wobei er sich hinsichtlich eines unbetreuten Umgangs aufgeschlossen zeigte, sofern die Eltern mit dem weiteren Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeeltern einverstanden wären. Mit der Bestimmung des Amtsvormunds, dass A. bis zur Verselbständigung in der Vollzeitpflegestelle blieben soll, waren die Eltern nicht einverstanden. Nach der Bestimmung des Amtsvormunds sollte der Umgang weiterhin nur in betreuter Form stattfinden.
Mit den am 16. September 2004 beim Amtsgericht Waiblingen eingegangenen Anträgen vom 14. September 2004 begehrten die Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge für A. und die Anordnung der Herausgabe des Kindes.
Die Pflegeeltern stellten Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung.
Nach einer ersten Anhörung der Eltern und Pflegeeltern sowie des Vormunds im März 2005 bestellte das Amtsgericht dem Kind eine Verfahrenspflegerin und hörte das Kind im Mai 2005 persönlich an. Nachdem die Verfahrenspflegerin am 10. Juli 2005 ihren Bericht erstattet und das Amtsgericht mit den Beteiligten am 13. Juli 2005 erneut verhandelt hatte, fand am 3. August 2005 der erste unbegleitete Umgang des Kindes mit seinen Eltern in B. statt.
Durch Beschluss vom 11. August 2005 ordnete das Amtsgericht die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob es für A. beeinträchtigender sei bei der Pflegefamilie zu bleiben, oder zu ihren leiblichen Eltern zu wechseln und ob sich feststellen lasse, dass A. von irgendeiner Seite unter Druck gesetzt werde. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde Prof. ... beauftragt. Die Begutachtung sollte im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Kindes in der Klinik erfolgen. A. wurde am 12. Januar 2006 in der Klinik aufgenommen und vom 4. bis zum 5. Februar 2006 beurlaubt. Das Kind weigerte sich, wieder in die Klinik zurückzugehen. Die Begutachtung wurde nicht fortgesetzt. Über die bis dahin erhobenen Befunde und gewonnenen Erkenntnisse ist mit Ausnahme einer Äußerung des Sachverständigen Prof. ..., dass keine Schlafstörungen mehr vorhanden seien, nichts aktenkundig geworden.
Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 26. März 2006 sowohl die Anträge der Eltern auf Übertragung der elterlichen Sorge, als auch die Anträge der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurück und ordnete an, dass es dem Vormund gestattet wird, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Zugleich wurde angeordnet, dass die Pflegeeltern zur Herausgabe verpflichtet sind. Mit dem Vollzug der Anordnung wurde der Gerichtsvollzieher beauftragt. Am 27. März 2006 wurde die Anordnung vollzogen. A. wurde in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht.
10 
Im Beschwerdeverfahren verfolgen die Pflegeeltern als Erstbeschwerdeführer und die Eltern als Zweitbeschwerdeführer ihre Ziele weiter. Beide begehren sie die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Pflegeeltern begehren weiterhin den Erlass einer Verbleibensanordnung und zudem die Aufhebung der Amtsvormundschaft zugunsten der Anordnung einer Vormundschaft, wobei sie selbst oder hilfsweise Herr ... zum Vormund bestellt werden möge. Die Eltern verfolgen ihren Sorgerechtsantrag verbunden mit einem Herausgabeantrag weiter.
11 
Der Senat hat A. durch die beauftragte Berichterstatterin am 4. Mai 2006 persönlich angehört und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das schriftliche Gutachten wurde durch ..., Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, am 18. Juli 2006 erstattet.
12 
In der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2006 wurde A. durch den Senat erneut angehört. Der Sachverständige erläuterte sein Gutachten und die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
13 
Durch Beschluss vom 4. August 2006 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung den Vormund verpflichtet, das Kind zu den Pflegeeltern zurückzubringen und das Verbleiben des Kindes bis zu der Entscheidung in der Hauptsache bei den Pflegeeltern angeordnet. Zugleich wurde dem Kind ein jeweils 4-stündiger Umgang einmal im Monat mit den leiblichen Eltern für die Monate August, September und Oktober 2006 gestattet.
II.
1.
14 
Die Beschwerde der Pflegeeltern ist hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts zum Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung zulässig (§§ 621 e Abs. 1 ZPO). Den Pflegeeltern steht insoweit ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 20 FGG zu, da ihre Rechtssphäre durch Ablehnung des Antrags gemäß § 1632 Abs. 4 BGB berührt ist.
15 
Nachdem die Pflegeeltern den Verbleibensantrag in dem von den Eltern eingeleiteten Sorgerechtsverfahren gestellt haben und das Amtsgericht von einer Abtrennung und Behandlung in einem gesonderten Verfahren abgesehen hat (was auch nicht gerügt worden ist), ist die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Ablehnung des Verbleibensantrags außer Zweifel.
2.
16 
Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen hat.
17 
Wesentliche Voraussetzung für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist die Gefährdung des Kindeswohls durch die Wegnahme von den Pflegeeltern. Erforderlich ist dabei eine begründete gegenwärtige Besorgnis, dass eine Änderung des Aufenthalts, der Betreuung und Erziehung zu nicht unerheblichen körperlichen, vor allem auch seelischen Schäden führen kann.
18 
Ausgangspunkt der Aufnahme des Kindes in der Pflegefamilie war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, welches erst nach Jahren mit einem Freispruch des Kindesvaters endete. Diese für A. schicksalhaften Ereignisse, auf die keiner der Beteiligten Einfluss nehmen konnte und die letztlich von allen Beteiligten auch hingenommen werden müssen, führten zu dem stärksten vorstellbaren Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG, nämlich Wegnahme des Kindes von den Eltern. Dabei gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG nicht nur im Augenblick der Trennung des Kindes von der Familie, sondern auch, wenn es um die Entscheidungen über die Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (BVerfGE 68, 176 = FamRZ 1985, 39).
19 
Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (so Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Nach dem Freispruch des Kindsvaters bemühen sich die Eltern um die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt. Sie verfolgen damit ihr verfassungsrechtlich garantiertes Elternrecht. Ihr Anliegen bedarf auch besonders gründlicher Prüfung.
20 
Demgegenüber steht den Pflegeeltern zwar nicht das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG zu, wohl aber - jedenfalls wie hier bei länger dauernder Familienpflege- der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, der dazu führt, dass auch Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausgabe des Kindes aus der „sozialen Familie“ auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (BVerfGE 68, 176 = FamRZ 1985, 39).
21 
In diesem Widerstreit zwischen Eltern und Pflegeeltern kommt den Eltern grundsätzlich der Vorrang zu. Dabei ist aber auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (BVerfGE 75, 201 = FamRZ 1987, 786). Den Grundrechtspositionen der Eltern und der Pflegeeltern steht das Wohl des Kindes gegenüber, das nach Art. 6 Abs. 2 GG bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfGE 68, 176; BVerfG FamRZ 2005, 783).
22 
a) Der Senat ist der Überzeugung, dass ein Wechsel des Kindes von den Pflegeeltern zu seinen Eltern mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwere und nachhaltige Schädigung des Kindes in seelischer Hinsicht bewirken würde. Er stützt seine Überzeugung in der Hauptsache auf das mündlich erläuterte Gutachten des Sachverständigen ... Dieser verfügt Gerichts bekannt über langjährige, insbesondere auch forensische Erfahrung im Bereich der Kinderpsychiatrie und damit über die erforderliche Sachkunde. Seine Ausführungen sind im Einzelnen nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.
23 
b) Der Wechsel des Kindes von den Pflegeeltern in die Jugendhilfeeinrichtung führte zu einer Unterbrechung der sozialen und emotionalen Lebenskontinuität des Kindes. Der Senat ist mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass bei einem Fortbestehen der von A. nicht akzeptierten Trennung spätestens in der Pubertät und der in diesem Alter verbundenen Auseinandersetzung mit der Familie und der dann auch notwendigen Ablösung das emotionale Erleben des Kindes A. schwer beeinträchtigt wäre. In der Bestimmung ihrer Identität wäre zu befürchten, dass sich A. angesichts ihres besonderen Schicksals zwischen beiden Familien nicht mehr zurechtfindet. A. ist in der Realität einer doppelten Familie aufgewachsen. Sie hat zwei Elternpaare und kann das vom Verstand her auch verstehen. In dem Bemühen, beide Elternpaare nicht zu enttäuschen, hat sie sich beispielsweise intensiv darauf vorbereitet, wie die Begrüßung bei dem Zusammentreffen mit den Pflegeeltern und den Eltern anlässlich der Verhandlung vor dem Senat von ihr gestaltet werden kann. Sie überlegte auch, wie die Kontakte zu den leiblichen Eltern sein könnten, wenn sie wieder bei den Pflegeeltern wohnen würde. Sie spürt ihre biologische Herkunft, ist auch neugierig auf ihre Geschwister und spürt diese Familie. Ihre Lebens- und Beziehungskonstanz hat sie aber in der Pflegefamilie, dort ist ihr Zuhause, dort ist sie eingebunden und hat Bindungen. Diese Bindungen geben ihr Halt und das Gefühl der Sicherheit. Spätestens mit Eintritt in die Pubertät wird sie sich aber wie jeder Jugendliche auf dem Weg zum Erwachsenwerden davon lösen müssen. Diese Neubewertung würde ihr verwehrt, wenn der von ihr auch als Verlust empfundene Abriss der Beziehung zu den Pflegeeltern jetzt beibehalten würde. Um sich also später lösen zu können und die eigene Identität zu finden, benötigt A. jetzt die Nähe zu den Pflegeeltern. Ähnliche Bindungen zu ihren Eltern konnte sie umständehalber in den vergangenen Jahren nicht erwerben. A. hat keine gleich starken Bindungen zu zwei Elternpaaren, sondern starke Bindungen zu den Pflegeeltern, bei denen sie seit 9 Jahren lebt und leibliche Eltern, zu denen sie jetzt Bindungen mittels eines regelmäßigen Kontakts aufbauen kann.
24 
Die starken Beziehungsgefühle zwischen Pflegeeltern und Kind sind für A. wichtig. Nach entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten sind nämlich die Pflegeeltern für A. die „leiblichen Eltern“, weshalb sie auch eine eindeutige Entscheidung für sich und ihren Lebensmittelpunkt benötigt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die dieser nach einer eingehenden Untersuchung des Kindes getroffen hat, ist A. ein gesundes Mädchen ohne Anzeichen einer psychischen Störung. Sie zeigt erstaunliche Widerstandskräfte, um den Wirrnissen zu widerstehen. Das zeigt auch ihr Verhalten im ..., wo sie versucht hat, das Beste aus ihrer Situation zu machen. Dazu gehört auch die Kontaktaufnahme zu ihren leiblichen Eltern und Geschwistern. Sie wusste, dass sie keinen Kontakt zur Pflegefamilie haben durfte und konnte daher nur auf diese Weise auch eine kurze Unterbrechung ihres Heimaufenthalts erreichen. So hat sie dem Senat wörtlich gesagt: „Weil ich ... nicht sehen darf, dann habe ich mir überlegt, dass ich zu ... gehe, damit ich mal rauskomme“.
25 
A. ist aber auch verwirrbar und lebt in einer emotionalen Spannung. Sie möchte eine eindeutige Entscheidung- zugunsten der Pflegeeltern -, befürchtet aber zugleich, dass ihre Wünsche nicht ernst genommen werden. Sie hat das Recht auf ihr eigenes Leben und kann die schwere Kränkung, die ihr Vater erlitten hat, nicht ausgleichen.
26 
Der Senat ist davon überzeugt, dass A. gerade jetzt die Sicherheit benötigt, bei den Pflegeeltern bleiben zu dürfen. Ohne diese Eindeutigkeit ist sie für sich in eine außerordentlich schwierige Situation geraten. Sie hat die Ängste und Belastungen beider Elternfamilien gespürt, und hat sich letztlich auch zurückgezogen, wie ihre Haltung gegenüber der Begutachtung in ... zeigt.
27 
Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Rückführung des Kindes angesichts der hiergegen eindeutig gezeigten Ängste und Befürchtungen des Mädchens bereits gegenwärtig nur unter Hinnahme einer unmittelbaren schwerwiegenden Beeinträchtigung des emotionalen Erlebens möglich erscheint und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, teilt der Senat diese Einschätzung. Dabei würde auch der Wille des Kindes missachtet und gebrochen werden. A. hat sich bei beiden Anhörungen gegenüber dem Senat eindeutig erklärt, dass sie zu den Pflegeeltern zurückgehen möchte. Dies hat sie auch gegenüber dem Sachverständigen eindeutig und sehr ernsthaft vorgebracht (siehe Bl. 99 und 100 des Gutachtens).
28 
Auch im Rahmen einer Entscheidung über einen Verbleibensantrag ist der Wille des Kindes zu beachten. Er ist Indiz für die Bindungen eines Kindes und Ausdruck bewusster Eigenentscheidung. A. hat trotz des mehrwöchigen Aufenthalts in der Jugendhilfeeinrichtung, der mit einem vollständigen Kontaktabbruch zu den Pflegeeltern verbunden war, an dem bereits bei der ersten Anhörung geäußerten Willen und Wunsch nach Rückkehr zu den Pflegeeltern festgehalten.
29 
A. lebt seit 9 Jahren ununterbrochen im Haushalt der Pflegeltern. Sie ist dort integriert und hat nicht nur enge Bindungen an ihre Pflegeeltern sondern auch ein gutes Verhältnis zu den Töchtern ihrer Pflegeltern. Sie verfügt über tragfähige soziale Kontakte und ist dort zuhause.
30 
c) Die Pflegeeltern sind erziehungsgeeignet.
31 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ergaben sich aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Erziehungs- oder Förderkompetenz der Pflegeeltern. Für die Erziehungsfähigkeit spricht insbesondere der Befund des Kindes, der für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit notwendig und unverzichtbar ist. Der Sachverständige hat das Kind kinderpsychiatrisch, testpsychologisch und somatisch-neurologisch untersucht und konnte sich so ein umfassendes Bild über die Gesundheit und den Entwicklungsstand des Kindes machen. A. ist kognitiv, emotional und in der sozialen Kompetenz altersgemäß entwickelt.
32 
Der Senat ist auch der Überzeugung, dass der Zeitaufwand des Sachverständigen ausreichend aber auch angemessen war. Weshalb eine Zeitdauer von „nur 5,5 Stunden“(Befassung mit den Pflegeeltern) als zu kurze Zeitspanne angesehen wurde, erschließt sich nicht.
33 
Ihre Erziehungsfähigkeit haben die Pflegeeltern sowohl bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten als auch bei der Einschulung unter Beweis gestellt. Sie haben jeweils darauf geachtet, dass A. nicht wegen der leiblichen Tochter L. benachteiligt wird.
34 
Auch die erstmals vom Sachverständigen diagnostizierte „isolierte Rechtschreibstörung“ des Kindes ist nicht Ausdruck einer Erziehungsunfähigkeit der Pflegeeltern. Eine solche Lese-Rechtsschreibschwäche wird üblicherweise erst ab der 3./4. Grundschulklasse diagnostiziert. Von Seiten der Schule wurden die Pflegeeltern nicht auf eine solche Störung aufmerksam gemacht. Nachdem sich die Pflegeeltern wegen dieser Diagnose zwischenzeitlich fachlich weiter beraten lassen und der Senat damit die Vorstellung verbindet, dass die weitere Beratung fachlich fundiert erfolgt, ist eine unzureichende Förderung des Kindes nicht zu befürchten. Allerdings werden die Pflegeeltern die Vorgaben des Vormunds zu befolgen haben. Das Entscheidungsrecht liegt bei ihm.
35 
Die in Absprache mit dem sorgeberechtigten Vormund getroffene Schulwahl „Waldorfschule“ ist nicht zu beanstanden. Sie ist Ausdruck einer bewussten Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Schultyp für ein Kind der am besten geeignete ist. Wichtig ist, dass Eltern und Pflegeeltern im Rahmen ihres Erziehungsauftrags die Entscheidung treffen, die den Fähigkeiten eines Kindes gerecht wird und mit der sich auch die Familie identifizieren kann. Nur auf diese Weise können sie das Kind auch mit Überzeugung begleiten und fördern. Die Pflegeeltern haben allerdings auch in schulischen Fragen mit dem Vormund zusammen zu arbeiten und sich an dessen Vorgaben zu orientieren.
36 
Das Engagement der Pflegeeltern für eine Rückkehr des Kindes aus der Jugendhilfeeinrichtung in ihren Haushalt mag zwar in Teilen überzogen sein, wie die Vorlage von Referenzen des Bürgermeisters und Pfarrers zeigen. Auch die Unterstützung durch Dr. ... ist insoweit kritisch zu bewerten, als diese in das Verfahren nicht aktuell eingebunden war und auch nicht über einen Kenntnisstand aufgrund eigener Untersuchung bei Abgabe der Stellungnahme vom 30. März 2006 verfügte. Der Einsatz der Pflegeeltern, vor allem der Wort führenden Pflegemutter ist aber auch Ausdruck ihrer Fürsorge und Verantwortung für das Kind. Wenn auch der Pflegemutter zu wünschen wäre, dass sie mit größerer Gelassenheit und unter Zurückstellen eigener Bedürfnisse hinnimmt, dass A. nicht das leibliche Kind ist, so ist letztlich das Verhalten nach der Herausnahme des Kindes auch Ausdruck der Verzweiflung in der Sorge um das Kind.
37 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ergaben sich auf der Beziehungsebene Pflegeeltern/Kind keine pathologischen Befunde. Das Aufwachen des Kindes in der Nacht bewertete der Sachverständige nicht als Problem. Über manifeste Schlafstörungen ist aus der Akte nur wenig bekannt. Auch aus dem Bericht von Dr. ... vom 12. Mai 2005 über die am Vortag erfolgte Untersuchung des Kindes kann solches nicht gefolgert werden.
38 
Der Senat kann auch aus der Entwicklung der vergangenen 2 Jahre nicht auf eine Erziehungsunfähigkeit der Pflegemutter schließen. Wenn auch festzustellen war, dass A. zunehmend verängstigt war, den Schulbesuch zeitweise und die Fortsetzung der Begutachtung in ... verweigert hat, im Bettkasten der Pflegemutter geschlafen und von Geistern berichtet hat, so führt all dies nicht zu der gesicherten Feststellung, dass die Pflegemutter erziehungsungeeignet ist. Der Senat vermag durchaus nachzuvollziehen, dass sich sowohl der Vormund des Kindes (dessen Qualifikation für den Senat außer Zweifel steht) als auch das Amtsgericht in Sorge um das Kind zu der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung durchgerungen haben, wohl wissend, dass eine Herausnahme des Kindes schlimmstenfalls zu schweren traumatischen Folgen führen kann. Die Entscheidung erging nach einer als dramatisch anzusehenden Entwicklung, in der letztlich die Pflegemutter nicht mehr souverän und das Kind entlastend reagiert hat. So ist verständlich, dass das Amtsgericht vermutete, dass die Pflegemutter eigene Interessen über ihren Erziehungsauftrag gestellt hat. Womöglich war aber die Pflegemutter letztlich den unbetreuten Kontakten des Kindes mit seinen Eltern deshalb nicht gewachsen, weil sie keine ausreichende Sicherheit über das Verbleiben des Kindes hatte. Letztlich ist auch Pflegeeltern zuzugestehen, dass sie Schwächen haben und in der Erziehung von Kindern Fehler machen. Das macht sie aber nicht zwangsläufig erziehungsungeeignet. Auch Pflegeeltern haben ihre jeweils eigene Prägung und Persönlichkeit, die ihr Handeln bestimmt.
39 
Die Pflegemutter wird aber künftig darauf zu achten haben, dass sie A. auch den Freiraum gibt, den das Kind benötigt. Dazu gehört, dass A. die Kontakte zu ihrer Familie pflegen darf und dass sie auch mit dem ihr vertrauten Vormund sprechen darf, ohne Reaktionen der Pflegemutter befürchten zu müssen.
40 
Bei objektiver Betrachtung hätte die Fortsetzung der Begutachtung in ... durch die Pflegeeltern unterstützt werden können, wenn sie vor allem dem Kind ihre Liebe und ihre Unterstützung versichert hätten. Für ein 9-jähriges Kind ist schwer verständlich, weshalb es sich in einer Klinik aufhalten soll und es ist nahe liegend, dass es sich dann an sein gewohntes Zuhause klammert. Daher hätte A. entlastet und nicht in der zwanghaften Weigerung bestärkt werden müssen. Gleiches gilt auch für den Schulbesuch. Grundsätzlich sind die Kinder dazu anzuhalten und nicht fernzuhalten. Angesichts der dramatischen Ereignisse in der Zeit von Januar bis März 2006 sind aber die Fehlzeiten in der Schule nicht über zu bewerten. Die Auseinandersetzung um den Aufenthalt des Kindes war auf dem Höhepunkt angelangt. Dies alles ist dem Kind nicht verborgen geblieben. Der in dieser Zeit ausgefallene Schulunterricht ist letztlich das kleinste „Übel“ dessen, was A. in ihrem kurzen Leben erlitten hat und wofür sie nicht verantwortlich ist. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Pflegeeltern und die Eltern zu entlasten. Es ist Sache der Erwachsenen, dem Kind die Sicherheit mit auf den Weg zu geben, die es für seine Zukunft benötigt. Daher werden sich alle Beteiligten unter Zurückstellung ihrer persönlichen Bedürfnisse fragen müssen, wie sie dem Kind helfen können und was das Beste für das Kind ist.
41 
d) Die Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl ergibt demnach, dass das Elternrecht zurückstehen muss. Der Senat verfügt dabei über ausreichende Entscheidungsgrundlagen. Das Sachverständigengutachten bedarf auch keiner Ergänzung. Insbesondere sieht der Senat keinen Anlass für eine weitere Aufklärung der Beziehung Pflegemutter und Kind. Das Gutachten ist in sich schlüssig und vom Sachverständigen mündlich umfassend erläutert worden. Mit dem Gutachten, der Anhörung des Sachverständigen und aller Beteiligten, vor allem des Kindes am 4. Mai und am 4. August 2006 ist der Sachverhalt umfassend aufgeklärt.
42 
Zwar führt das Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern zu einer weiteren Verfestigung dieser Situation. Dies ist jedoch im Hinblick auf das Kindeswohl hinzunehmen. Der Senat ordnet daher das Verbleiben des Kindes bei den Pflegeeltern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis zum … 2010, an. Danach soll A. die Möglichkeit haben, sich selbst zu entscheiden. Mit dem Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, dass A. dann in der Lage ist, eigenständig und eigenverantwortlich zu entscheiden, wo ihr Lebensmittelpunkt sein soll.
43 
Mit dieser Gewissheit wird es A. künftig hoffentlich leichter fallen, die Kontakte zu ihren leiblichen Eltern zu pflegen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip einer Entscheidung über die Verbleibensanordnung folgt, dass die Eltern ein Umgangsrecht haben (Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1632 Rn. 15 m.w.N.). Der Senat ordnet daher unbetreute Umgangskontakte an, die ab November 2006 bis April 2007 an jedem ersten Samstag eines Monats in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden sollen. Ab Mai 2007 soll A. die Übernachtung bei ihren Eltern ermöglicht werden, weshalb sie dann an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr bei ihren Eltern sein darf. Die Modalitäten des Bringens und Abholens haben die Pflegeeltern und Eltern abzusprechen, wobei Vorgaben des Vormunds jeweils zu beachten sind. Ihnen ist Folge zu leisten.
44 
Die Pflegeeltern sind verpflichtet, A. die Kontakte ohne jegliche Bedingungen zu ermöglichen. Sie haben das Kind dabei zu unterstützen und anzuhalten. Jegliche Verängstigung ist dem Kind nach besten Kräften zu nehmen. Der Umgang berührt den Lebensmittelpunkt nicht. Das müssen die Pflegeeltern dem Kind auch vermitteln.
3.
45 
Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 26. März 2006 ist zulässig, aber unbegründet.
46 
Die gemäß § 1666 BGB ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 7. Dezember 1998 ist in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen zu überprüfen (§ 1696 Abs. 3 BGB). Dies schließt eigene Anträge der Eltern nicht aus, das hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt.
47 
Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass die elterliche Sorge derzeit den Eltern nicht wieder übertragen werden kann, obwohl mit dem freisprechenden Urteil des Strafgerichts der Grund für die Sorgerechtsentscheidung entfallen ist. Die Eltern sind nach der Überzeugung des Senats erziehungsgeeignet und in der Lage gemeinsam verantwortungsvoll die elterliche Sorge für ein Kind auszuüben. Wenn sie auch wegen der gegen sie erhobenen Vorwürfe und das Ermittlungs- und Strafverfahren gezeichnet und schwer gekränkt sind, so würde dies eine Sorgerechtsübertragung, also die Aufhebung der nach § 1666 BGB ergangenen Entscheidung grundsätzlich nicht hindern und damit ihrer Grundrechtsposition auch entsprechen.
48 
Dennoch scheidet derzeit eine Sorgerechtsübertragung auf die leiblichen Eltern des Kindes aus. Dies sind allein in der Person des Kindes liegende Gründe, die sowohl jetzt die Auflösung des Pflegeverhältnisses verbieten (was bereits näher ausgeführt worden ist), als auch eine Sorgerechtsübertragung auf die Eltern hindert.
49 
Die Eltern haben noch zu wenig Kontakt zu A. gehabt und konnten tragfähige Bindungen, die für die Ausübung der elterlichen Sorge auch notwendig sind, bislang nicht aufbauen. Die Eltern haben nicht den Zugang zum Kind, der für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge notwendig ist. Ungeachtet der Frage, worauf dies beruht ist hier entscheidend, dass diese Situation besteht.
50 
Zudem ist das Verhältnis zu den Pflegeeltern derzeit schwer belastet durch den Streit über den Aufenthalt des Kindes. A. sollte nicht wegen Sorgerechtsfragen zwischen die Fronten der Pflegeeltern und der Eltern geraten, sondern gerade davor bewahrt werden. Angesichts der entstandenen Differenzen, begleitet von beiderseitigen Vorwürfen und jeweils unterstützt durch wohlmeinende Fürsprecher besteht die Gefahr, dass letztlich im Kampf um die Durchsetzung eigener Interessen die Belange des Kindes nicht mehr angemessen berücksichtigt werden.
4.
51 
Die Beschwerde der Pflegeeltern ist unzulässig, als sie damit ihren Antrag auf Aufhebung der Amtsvormundschaft auch im 2. Rechtszug verfolgen.
52 
Den familiären Bindungen des Pflegekindes zu seiner Pflegefamilie trägt die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB Rechnung, indem sie den Pflegeeltern das Recht gibt, eine Verbleibensanordnung zu erwirken, wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden soll. Außerdem sind die Pflegeeltern berechtigt, in Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge in alltäglichen Sorgerechtsangelegenheiten zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt, § 1688 Abs. 1 u. 3 BGB (BGH, FamRZ 2000, 219-221 und FamRZ 2004, 102). Die Entscheidung, wem die elterliche Sorge zustehen soll, bedeutet keinen unmittelbaren Eingriff in diese Rechtsstellung der Pflegeeltern (BGH a.a.O.). Das gilt gleichermaßen für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, wer zum Vormund eines Kindes bestellt werden soll bzw. ob ein Wechsel von der Amtsvormundschaft zu einem anderen Vormund angezeigt ist.
53 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Wohnort der Pflegeeltern und ihrer Pflegetochter im Bezirk des Landratsamts ... befindet. Der Vormund gehört dieser Behörde an.
54 
Der Senat sieht auch keinen Anlass für einen entsprechenden Änderungsbeschluss, der im übrigen in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fallen würde (§ 1779 BGB). Der Vormund des Kindes, der über eine lange Berufserfahrung verfügt, hat in diesem Verfahren keinen Anlass geboten, ihn künftig nicht mehr mit der Wahrnehmung der elterlichen Sorge für A. zu betrauen. Wenn auch das Verhältnis zu den Pflegeeltern nicht unbelastet geblieben ist, so bietet eine professionelle Handhabung der Aufgaben eines Vormunds für den Senat die Gewähr, dass der Vormund trotz aller gegen ihn gerichteten Angriffe in der Lage ist, zum Wohle des Kindes mit den Pflegeeltern zu kooperieren. Im Gegenzug ist es Aufgabe der Pflegeeltern zu akzeptieren, dass unterschiedliche Beurteilungen eines Sachverhalts nicht automatisch dazu führen, dass eine Zusammenarbeit künftig nicht mehr möglich ist. Sie sollten sich in Erinnerung rufen, dass sich der Vormund noch bei Einleitung dieses Verfahrens eindeutig für einen Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ausgesprochen hat.
55 
Schließlich sind alle Beteiligten aufgerufen, sich ihrer Verantwortung für A. nochmals bewusst zu werden. Der Senat sieht in diesem Verfahren keine Gewinner und keine Verlierer, sondern Beteiligte, die in der Fürsorge für ein Kind einig sind, welches ohne eigenen Beitrag und ohne eigenes Verschulden die Trennung von ihren Eltern erlitten hat. Es steht sowohl den Pflegeeltern als auch den Eltern gut an, wenn sie aufeinander zugehen und den Beteuerungen, dass sie zum Wohl des Kindes handeln wollen, auch durch Taten Ausdruck verleihen. Der Senat geht zuversichtlich davon aus, dass diese Hinweise nicht ungehört bleiben, sondern mit zunehmendem Abstand zu den unerfreulichen und für alle Beteiligten belastenden Ereignissen zum Wohle des Kindes beachtet werden.
5.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO, § 13a FGG.
57 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

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