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BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 540/25
5. September 2025
41 L 540/25 5. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 484/25
5. September 2025
41 L 484/25 5. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 506/25
5. September 2025
41 L 506/25 5. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (17. Kammer) - 17 L 453/25
4. September 2025
17 L 453/25 4. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Ravensburg - 9 F 492/25
1. August 2025
9 F 492/25 1. August 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1413/22
23. Mai 2025
1 A 1413/22 23. Mai 2025
Urteil vom Landgericht Kiel (10. Zivilkammer) - 10 O 162/21
18. Februar 2025
10 O 162/21 18. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 1750/24
4. Februar 2025
11 K 1750/24 4. Februar 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (39. Kammer) - 39 L 177/24
3. September 2024
39 L 177/24 3. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (39. Kammer) - 39 L 124/24
3. September 2024
39 L 124/24 3. September 2024