Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 WF 275/06

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schorndorf (5 F 606/06) wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Beklagte ist der am … geborene Sohn des Klägers, dem dieser aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht - Schorndorf vom 31.05.2002 (5 F 299/02) zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung, derzeit 373,00 EUR abzüglich anrechenbarem Kindergeld in Höhe von 57,00 EUR, verpflichtet ist.
Der Beklagte leistet ab dem 01.09.2006 im Einverständnis mit seinen Eltern ein freiwilliges soziales Jahr ab und hat aufgrund seines dort erzielten Einkommens auf die Geltendmachung von Unterhalt über einem Betrag in Höhe von 156,00 EUR ab dem 01.09.2006 verzichtet.
Der Beklagte bezieht monatliche Leistungen in Höhe von    
410,00 EUR
davon Taschengeld
180,00 EUR
Fahrtkosten/Unterkunft
75,00 EUR
und Verpflegungskosten
155,00 EUR
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass er ab September 2006 keinen Unterhalt mehr schulde, da der Beklagte seinen Bedarf mit Hilfe seiner Einkünfte in vollem Umfang decke.
Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe versagt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass er keinen höheren Unterhalt als monatlich 149,00 EUR schuldet, hat die Klage zwar Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist er jedoch in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen (§ 115 Abs. 4 ZP).
1. Wegen der Einwilligung der Eltern kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seiner Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nachkommt. Er ist aber nur in Höhe von 149,00 EUR monatlich bedürftig.
Sein Bedarf beläuft sich auf
373,00 EUR
./. anrechenbares Kindergeld
    57,00 EUR
        
316,00 EUR
Da sich sein Einkommen unter den Betrag in Höhe von   
7.680,00 EUR
10 
jährlich beläuft (410,00 EUR * 12 = 4.920,00 EUR), besteht nach § 32 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 EStG noch ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld.
11 
Das vom Beklagten erzielte Einkommen ist mit Ausnahme der Aufwendungen für die Fahrtkosten in vollem Umfang bedarfsdeckend einzusetzen. Ausbildungsbedingter Mehrbedarf kann, da keine Lehrmittel benötigt werden, nicht in Abzug gebracht werden. Dass weitere konkrete Aufwendungen vorhanden sind, hat der Beklagte nicht dargetan. Da er noch minderjährig ist, kommt sein Einkommen beiden Elternteilen in gleicher Weise zugute,
12 
so dass auf den Bedarf der Betrag von (335,00 EUR : 2)
167,50 EUR
anzurechnen ist. Sein restlicher Bedarf beläuft sich damit auf   
148,50 EUR
oder gerundet
149,00 EUR
den zu decken der Kläger auch in der Lage ist.
        
13 
2. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Kläger in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu bezahlen. Damit übersteigen die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht, so dass Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu bewilligen ist.
14 
Einkommen des Klägers
2.684,90 EUR
./. Kranken- und Pflegeversicherung
602,55 EUR
./. Altersvorsorge
  400,00 EUR
        
1.682,35EUR
./. Erwerbstätigenfreibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII
173,00 EUR
./. Einkommensfreibetrag
380,00EUR
./. Unterhaltszahlung Ehefrau
300,00 EUR
./. Unterhalt Beklagter
149,00 EUR
./. Nebenkosten Wohnung (Miete ist derzeit nicht fällig)
102,00 EUR
./. Schulden
  350,00 EUR
        
228,35 EUR
Aus der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich damit monatliche
        
Raten in Höhe von
75,00 EUR
        
        
Bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 84,00 EUR (156,00 EUR ./.
        
149,00 EUR = 7,00 EUR * 12) fallen bei 2,5 Gebühren nach dem RVG
        
Rechtsanwaltskosten in Höhe von
87,00 EUR
und bei 3 Gebühren Gerichtsgebühren in Höhe von
   75,00 EUR
gesamt
162,00 EUR
an. Da sich vier Monatsraten auf
300,00 EUR
belaufen, ist der Kläger in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.   
        
15 
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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