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| | Der Antragsgegnerin wurde im zugrunde liegenden Scheidungsverfahren aufgrund ihrer damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.4.2006 ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Dabei wurde ausdrücklich die Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin vorbehalten, da der Antragsgegnerin eventuell ein Zugewinnausgleichsanspruch oder ein sonstiger Ausgleichsanspruch zustehe. |
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| | Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 19.10.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden. |
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| | Im Rahmen der mit Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 23.11.2006 eingeleiteten Überprüfung einer möglichen Verbesserung der persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragsgegnerin hat diese erklärt, dass sie aufgrund der zwischenzeitlichen Aufgabe ihres Miteigentumsanteils an der früheren gemeinsamen Ehewohnung eine Zahlung ihres früheren Ehemannes in Höhe von 56.087,99 EUR erhalten habe. Diesen Betrag habe sie für den Kauf eines anderen, von ihr nunmehr eigengenutzten Hauses mitverwendet. Ihr früherer Ehemann habe die Teilungsversteigerung der früheren Wohnung beantragt. Da sie in der Zeit von November 2005 bis März 2006 keine geeignete Mietwohnung für sich und ihre drei Kinder habe finden können, habe sie eine andere Immobilie zur Eigennutzung erwerben müssen. Der weitergehende Kaufpreis stamme aus einem Darlehen ihres Vaters und aus einem neu aufgenommenen Bankdarlehen. Ein Restbetrag von 4.000,-- EUR werde benötigt, um den laufenden Familienunterhalt bis zur Regelung des nachehelichen Unterhalts bestreiten zu können. |
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| | Die Rechtspflegerin hat hierauf mit Beschluss vom 25.1.2007 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, dass die Antragsgegnerin die auf sie entfallenden Prozesskosten einschließlich Wahlanwaltskosten in Höhe von 4.781,11 EUR in einem einmaligen Betrag an die Landeskasse zu zahlen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, der aus dem Verkauf der früheren Ehewohnung stammende Erlös sei als wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu behandeln. Der Erwerb einer neuen eigengenutzten Immobilie aus dem Erlös ihrer früheren eigengenutzten Immobilie habe keinen Vorrang vor der Verpflichtung zur Begleichung von Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin hätte aus dem erzielten Erlös vorrangig einen Betrag in Höhe der auf sie entfallenden Prozesskosten zurückbehalten müssen und lediglich den Resterlös zum Erwerb einer neuen Immobilie verwenden dürfen. |
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| | Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss der Rechtspflegerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.2.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, die am selben Tag bei Gericht einging. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht gehalten gewesen, den aus der Vermögensauseinandersetzung mit ihrem Ehemann erhaltenen Betrag vorrangig zur Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen. Die Privilegierung eines aus solchen Mitteln finanzierten Erwerbs einer neuen eigengenutzten Immobilie sei obergerichtlich auch für den Fall anerkannt worden, dass der Erwerb erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt sei. |
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| | Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.2.2007 hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen zum Erwerb ihres jetzt eigengenutzten Hauses ergänzt. Danach betrug der Kaufpreis für das Haus mit 140 qm und zwei Wohnungen mit insgesamt sieben Zimmern 238.000,-- EUR. Die Finanzierung erfolgte durch den Einsatz der o.a. Ausgleichszahlungen, eines Privatdarlehens des Vaters der Antragsgegnerin von 55.000,-- EUR und eines Bankkredits in Höhe von 142.000,-- EUR. Die dadurch entstandene Zins- und Tilgungslast in Höhe von monatlich insgesamt 863,-- EUR, die die Antragsgegnerin aus ihrem laufenden Einkommen aufzubringen habe, lägen nicht höher als die Kosten einer angemessenen Mietwohnung. Das Einkommen der Antragsgegnerin belaufe sich derzeit auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 211,-- EUR und 3 x 275,50 EUR für ihre Kinder, Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,-- EUR sowie Kindergeld von insgesamt 462,-- EUR. Die Einkünfte aus einer von der Antragsgegnerin außerdem aufgenommenen selbständigen Tätigkeit seien bislang noch negativ. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 14.2.2007 Bezug genommen. |
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| | Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. |
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| | Die zu dem Rechtsmittel angehörte Bezirksrevisorin ist der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.9.2006 (RPfl 07, 32) nicht entgegengetreten. |
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| | Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere fristgerecht eingelegt. |
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| | In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Einmalzahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu Recht angeordnet, weil die von der Antragsgegnerin für die Aufgabe ihres Anteiles an der früheren Ehewohnung erlangte Zahlung zu einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage der Antragsgegnerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO geführt hat, die die angeordnete Zahlung rechtfertigte. |
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| | 1. Die Entscheidung, ob die von der Rechtspflegerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO getroffene nachträgliche Anordnung einer einmaligen Zahlung der Prozesskosten aus dem Vermögen der Antragsgegnerin aufgrund der nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhaltenen Zahlung gerechtfertigt war, hängt hier davon ab, ob der erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte Erwerb eines neuen eigengenutzten Hauses durch die Antragsgegnerin gemäß §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiert war. |
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| | a) Diese Frage wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung für die gleichartige Vorschrift in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verneint. Geschützt sei nur ein bei Prozessbeginn bereits vorhandenes Familienwohnheim. Eine Prozesspartei, der nach Prozessbeginn ihre Prozesskostenschuld bekannt sei, dürfe später erlangtes Vermögen nicht vorrangig zum Immobilienerwerb - also zur Vermögensbildung - nutzen (OLG München FamRZ 99, 303; OLG Schleswig FamRZ 00, 760; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, u.a. Beschluss vom 2.10.2003, AZ 8 W 426/03 und vom 21.12. 2006, 8 WF 106/05; offen gelassen von Kalthoener / Büttner, 4. Aufl., RN 338). |
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| | b) Demgegenüber ist nach anderer Auffassung auch der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit neu erlangten Mitteln erfolgte Kauf eines Familienwohnheims als privilegiert zu behandeln. Dies wird überwiegend daraus hergeleitet, dass es einer Prozesspartei jedenfalls vor Einleitung eines Abänderungs-Prüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht als Verschulden anzulasten sei, wenn sie erlangte Mittel für als solche nicht missbilligte Zwecke einsetzt. Als ein solcher grundsätzlich erlaubter Zweck wird auch der Erwerb eines Familienheims angesehen (OLG Bamberg, 7. ZS, FamRZ 95, 1590; OLG Zweibrücken MDR 97, 885; OLG Brandenburg MDR 98, 306; Thüringer LSG, Beschluss vom 3.5.05, AZ: L 6 SF 121/05, zitiert nach Juris). |
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| | Privilegiert ist lediglich ein zu Beginn eines Verfahrens bereits genutztes Eigenheim als Mittelpunkt der bisherigen Lebensbeziehungen. Mittel zum Erwerb eines solchen Eigenheims sind gemäß §§ 115 ZPO, 88 II Nr. 3 BSHG - ebenso nunmehr gemäß §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII - dagegen nicht generell privilegiert sondern nur dann, wenn sie zur Deckung des Wohnbedarfs Behinderter oder Pflegebedürftiger - also besonders zu fördernder - Personen bestimmt und erforderlich sind. In dieser gesetzlichen Regelung liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung von Ehegatten durch den Gesetzgeber nach einer Scheidung. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe - darunter fällt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe - ein weiter Ermessensspielraum zu, welche Personenkreise bzw. welche Fallgestaltungen er besonders fördern will. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nur bereits genutzte Eigenheime als Mittelpunkt des bisherigen sozialen Lebens besonders zu schützen und nicht darüber hinaus auch eine Bildung von neuem Immobilieneigentum zu fördern. |
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| | Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die betroffene Partei erlangte Mittel ausgibt, ohne sich zuvor zu erkundigen, inwieweit sie dies nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung von Prozesskosten tun darf. |
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| | Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe im Fall der Erlangung von Mitteln aus einem Vermögensausgleich in Betracht kommt. Der vom Senat vertretenen Auffassung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.9.2006 (RPfl 07, 32) entgegen. Dort wurde gegenüber der Verpflichtung zur Bestreitung von Prozesskosten ein Vorrang für eine Mittelverwendung angenommen, die bei gegebener Unzulänglichkeit einer Konkursmasse die Bedienung von Verbindlichkeiten betraf, die auch bei der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO bereits Vorrang gehabt hätten. Vorliegend geht es dagegen gerade um die Frage, ob eine erst später, nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe freiwillig eingegangene Verbindlichkeit ebenfalls Vorrang hat. Deshalb vermag der Senat der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht zu folgen. |
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| | 2. Die Rechtspflegerin hat danach vorliegend zu Recht die Einmalzahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Prozesskosten angeordnet. |
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| | Der Erwerb des Hauses zum Zweck der Eigennutzung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalls im Sinn von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. |
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| | Dies gilt auch dann, wenn man nach den Darlegungen der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es ihr als alleinerziehender Mutter mit drei minderjährigen Kindern trotz intensiver Suche in angemessener Zeit nicht möglich war, eine Mietwohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden. Selbst wenn man der Antragsgegnerin nicht zumuten will, sich gegebenenfalls zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in eine für die öffentliche Hand verfügbare Sozialwohnung einweisen zu lassen, kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass es ihr auf Dauer auch nicht möglich gewesen wäre, eine ihren finanziellen Verhältnissen angemessene günstigere Immobilie als das für 238.000,-- EUR gekaufte Haus zu erwerben. |
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| | Da es ihr möglich ist, die jetzt anfallenden Tilgungsraten bei einem hohen Fremdmittelanteil aufzubringen, hätte sie bei einem geringeren Kaufpreis ihren eigenfinanzierten Anteil geringer ansetzen können, um ihre Schuld gegenüber der Staatskasse begleichen zu können. Die Prozesskostenhilfe ist nicht dazu gedacht, der bedürftigen Partei mit öffentlichen Mitteln den Erwerb einer höherwertigen Immobilie zu ermöglichen, die den Eigenbedarf übersteigt. |
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| | 3. Da sich die Antragsgegnerin somit so behandeln lassen muss, als stünde ihr der zur Tilgung der von der Staatskasse vorgeschossenen Prozesskosten erforderliche Betrag noch zur Verfügung, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. |
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| | Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat sie die aufgrund ihres Unterliegens im Beschwerdeverfahren anfallende gerichtliche Festgebühr zu tragen. |
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| | Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittels nicht zu erstatten. |
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