Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 U 87/11

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.5.2011, AZ: 18 O 33/09, wird durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.066,24 EUR

Gründe

 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.5.2011, AZ: 18 O 33/09, hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Bezüglich der Begründung wird vorab auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 13.09.2011 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten dazu vom 18.10.2011 hat keine Aspekte aufgezeigt, die der Senat nicht schon in seinem Beschluss vom 13.09.2011 aufgegriffen und erläutert hätte.
Insbesondere hat der Senat unter ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH darauf hingewiesen, dass allein der Zeitabstand von 20 Monaten zwischen der ersten und der zweiten Schlussrechnung zu keiner Bindung an die erste Rechnung geführt hat. Es fehlt weiter jeglicher substantiierter Vortrag, wann und in welcher Weise sich die Beklagten auf die Endgültigkeit der ersten Abrechnung eingestellt hätten und warum ihnen der Ausgleich der vollständigen Honorarforderung unzumutbar sein soll. Allein die Behauptung der Beklagten, sie hätten sich auf die früheren Zahlen eingerichtet (wie denn?), genügt nicht.
Die Anforderungen an die Bindung an eine Schlussrechnung hat der BGH mit seinem Urteil vom 23.10.2008, Az. VII ZR 105/07, nicht gesenkt. Dort heißt es unter Ziff. 2 der Gründe (juris RN 9):
„Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Architekt die Differenz zwischen dem ihm nach der HOAI preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert.“
Im Weiteren heißt es unter Ziff. 3 a) (juris RN 12):
„Diese Erwägungen spielen - ebenso wie der Umstand, dass die Schlussrechnung in Kenntnis der Steigerung der anrechenbaren Kosten erteilt worden ist und die Nachforderungen erst geraume Zeit später erhoben worden sind - lediglich bei der Würdigung eine Rolle, ob die Beklagte ein Vertrauen dahin entwickeln konnte, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Sie sind jedoch nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich infolge der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr nicht zugemutet werden kann, die dem Kläger kraft zwingenden Preisrechts zustehende Forderung zu bezahlen. Das setzt zum einen voraus, dass die Beklagte im schützenswerten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet hat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar. Zum anderen ist erforderlich, dass die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für sie bedeutet.“
(Unterstreichungen durch den Senat zur Betonung)
Klarer kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der Zeitablauf zwischen den Schlussrechnungen allein zu keiner Bindung an die erste, niedrigere Architektenhonorarrechnung führt.
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Zur fehlenden Kausalität eines Hinweises auf eine Schriftform wird auf Ziff. 2 des Beschlusses vom 13.09.2011 verwiesen.
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Eine Duz-Freundschaft allein ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH kein enges persönliches Verhältnis, das einen Ausnahmefall im Sinn des § 4 Abs. 2 HOAI a.F. begründen konnte. Daraus entstanden auch keine besonderen Hinweispflichten, wobei hier nicht erkennbar oder belegt wäre, dass der Kläger von vornherein beabsichtigt hätte, nach HOAI abzurechnen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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