Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 40/12

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter Y. S. wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürtingen vom 10. Januar 2012 - 21 F 556/11 - dahin

abgeändert,

dass der Antragsgegner die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.

2. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 850,- EUR.

Gründe

 
I.
Das minderjährige Kind I., geboren am ... 2010, ist das Kind der Y. M. S.. Das Kind wurde während der Ehe der Kindesmutter mit einem Herrn M. E. geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt war ein auf Ehescheidung gerichtetes Verfahren zwar anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens nicht bereit gewesen war, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen, hatte die Kindesmutter in einem vor dem Familiengericht geführten Vorverfahren festzustellen beantragt, dass Herr M. E. nicht der Vater des Kindes sei (Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen zu 21 F 1312/10). Diesem Antrag hat das Familiengericht in dem genannten Vorverfahren mit Beschluss vom 6. April 2011 entsprochen und festgestellt, dass Herr M. E. nicht der Vater des Kindes sei. Dieser Beschluss ist seit dem 14. Mai 2011 rechtskräftig.
Mit Antrag vom 4. Mai 2011 beantragt das Kind I., vertreten durch die Mutter, nunmehr festzustellen, dass der Antragsgegner seinerseits der Vater sei. Über diesen Antrag hat das Familiengericht mit der Kindesmutter und dem Antragsgegner mündlich verhandelt. In dieser Verhandlung hat der Antragsgegner seine Zeugungsfähigkeit bestritten, auch wenn er Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter einräumte. Das dann eingeholte Abstammungsgutachten führte zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragsgegners zu dem Kind „praktisch erwiesen“ sei. Mit der daraufhin ergangenen Entscheidung hat das Familiengericht festgestellt, dass der Antragsgegner der Vater des antragstellenden Kindes ist. Dabei hat es die Gerichtskosten den Beteiligten (mit Ausnahme des Antragstellers) jeweils zur Hälfte auferlegt und ferner angeordnet, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie stützt die Beschwerde darauf, dass sie zwar von Gesetzes wegen am Verfahren zu beteiligen sei. Tatsächlich aber sei sie durch das Familiengericht nicht am Verfahren beteiligt worden. Deshalb entspreche nicht der Billigkeit, dass ihr (anteilige) Verfahrenskosten auferlegt würden.
II.
1. Die nach §§ 58 ff. statthafte und zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.
2. Nach § 172 Abs. 1 FamFG sind in Abstammungsverfahren das Kind, die Mutter und der Vater zu beteiligen. Es handelt sich um so genannte „Muss-Beteiligte“ im Sinne von § 7 FamFG. Zutreffend weist die Mutter darauf hin, dass sie an dem Verfahren nicht beteiligt worden ist, obwohl sie hätte beteiligt werden müssen. Hierbei ist einerseits auf die Beteiligtenstellung an sich abzuheben, andererseits auf die gesetzliche Vertretung des noch minderjährigen Antragstellers, des Kindes I.. Dieses kann sich in dem Verfahren nicht selbst vertreten, muss vielmehr durch die Mutter vertreten werden. Diese indes kann in dem Verfahren nicht zugleich das Kind vertreten und ihrerseits selbst beteiligt sein. Dem Kind wäre deshalb ein Ergänzungspfleger zu bestellen gewesen (Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 172 Rn. 6).
3. Ungeachtet dieser verfahrensrechtlichen Gegebenheiten wird vorliegend allein die Kostenentscheidung angefochten. Verfahrensgegenständlich war ein auf Feststellung der Vaterschaft gerichtetes Verfahren. Die durch das Familiengericht herangezogene Kostenvorschrift des § 183 FamFG gilt indes nur bei Verfahren, die auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtet sind. Wird, wie hier, die Feststellung der Vaterschaft beantragt, richtet sich die Kostenentscheidung nach den sich aus § 81 FamFG ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Prütting/Helms/Stößer, a.a.O., § 183 Rn. 4). Die Kostenentscheidung ist deshalb nach Billigkeit zu treffen. Der auf Feststellung der Vaterschaft gerichtete Antrag hatte Erfolg. Wie sich aus dem vorliegenden Abstammungsgutachten ergibt, berief sich der Antragsgegner erfolglos auf eine angeblich fehlende Zeugungsunfähigkeit. Außerdem hat er von Anbeginn an ein Anerkenntnis seiner Vaterschaft abgelehnt, so dass zunächst mit einem weiteren Verfahren die (Schein-) Vaterschaft des M. E. anzufechten war. Es entspricht deshalb der Billigkeit, allein den Antragsgegner mit den gesamten Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zu belasten.
4. Die Beschwerde hatte nach alledem Erfolg. Da das minderjährige Kind selbst keine Verfahrenskosten zu tragen hat, geht es nur um die Aufteilung von Kosten zwischen Vater und Mutter. Die Gerichtskosten hat das Familiengericht hälftig verteilt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Wie aufgezeigt, hat indes der Antragsgegner auch den der Mutter auferlegten Anteil zu tragen. Seine Kostentragungspflicht bezieht sich mithin auf die gesamten Verfahrenskosten.
Wegen des Beschwerdeerfolgs hat der Beschwerdegegner zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 81 FamFG). Der Beschwerdewert ergibt sich entsprechend § 40 FamGKG aus dem Kosteninteresse, das sich nach dem Antrag auf die der Kindesmutter entstandenen Rechtsanwaltskosten und die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten bezieht.

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