Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 01. Juni 2012
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Tübingen
| |
|
| | Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts … vom 01. September 2003 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist. |
|
| | Ferner ist der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts … vom 22. März 2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Beleidigung, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 19. Januar 2005, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zumal die abgeurteilten Taten während des Laufes der vorgenannten Bewährungszeit begangen worden waren. |
|
| | Aufgrund letztgenannter Verurteilung hat sodann das Amtsgericht … die im Jahre 2003 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. |
|
| | Infolgedessen hat der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 die Strafhaft angetreten. |
|
| | Während eines Freigangs am 04. Juni 2006 hat er erneut ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen und ist diesbezüglich mit Urteil des Amtsgerichts … vom 06. Oktober 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafe hat der Beschwerdeführer nachfolgend vollständig verbüßt. |
|
| | Nach Teilverbüßung hinsichtlich der anderen beiden Straferkenntnisse hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Tübingen mit Beschluss vom 06. Juli 2007 die Vollstreckung der Strafreste gem. § 57 Abs. 1 StGB, bei einer Bewährungszeit von zunächst drei Jahren, zur Bewährung ausgesetzt und dem Verurteilten dabei folgende Auflagen und Weisungen erteilt: |
|
| „1. Der Verurteilte hat sich nach seiner Haftentlassung wieder an seinen früheren Wohnsitz …, zurückzubegeben, wieder dort seinen Wohnsitz zu nehmen und diesen polizeilich anzumelden. |
|
| 2. Der Verurteilte hat dem Landgericht Tübingen, Strafvollstreckungskammer, unter Angabe des Aktenzeichens jeden Wohnsitzwechsel während der Bewährungszeit unverzüglich, unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. |
|
| 3. Der Verurteilte wird angewiesen, - sofern dies von der Fahrerlaubnisbehörde für erforderlich erachtet wird: Nach Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - wieder eine deutsche Fahrerlaubnis zu erwerben. |
|
| | Er hat die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren Ergebnis, sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis jeweils nach Abschluss bzw. Bestehen unverzüglich und schriftlich dem Landgericht Tübingen zum vorgenannten Aktenzeichen mitzuteilen und durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen. |
|
| 4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, mit dem er vertrauensvoll zusammenzuarbeiten hat.“ |
|
| | Daraufhin ist der Verurteilte nach mündlicher Belehrung am 10. Juli 2007 aus der Haft entlassen worden. |
|
| | Am 27. März 2009 hat der Verurteilte erneut mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen und in diesem Zusammenhang erstmalig auf das Bestehen einer am 19. August 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis hingewiesen. Das diesbezügliche Verfahren wurde nach Anklageerhebung, mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 10. November 2009, gem. § 153a StPO eingestellt. |
|
| | Im Hinblick auf diese neuerliche Tat und die Untätigkeit des Verurteilten bezüglich der ihm erteilten Weisung zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Tübingen mit Beschluss vom 27. Januar 2010 die Bewährungszeit um zwei Jahre auf insgesamt fünf Jahre bis zum 09. Juli 2012 verlängert. |
|
| | Am 29. März 2011 ist der Verurteilte jedoch erneut straffällig und diesbezüglich durch Urteil des Amtsgerichts … vom 31. Oktober 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Daneben ist er wegen einer im Januar 2011 begangenen Tat durch Urteil des Amtsgerichts … vom 03. Mai 2012 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden ist. |
|
| | Mit angefochtenem Beschluss vom 01. Juni 2012 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Tübingen, nach vorheriger Anhörung des Verurteilten, die gewährte Reststrafenaussetzung widerrufen. |
|
| | Hiergegen hat der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. |
|
| | Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. |
|
| | Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7). Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001, 333). |
|
| | Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR 1165/11, zitiert nach juris). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen. |
|
| | Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642). |
|
| | Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor, nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270). |
|
| | Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte. |
|
| | Dies ist ihm jedoch nicht zumutbar. Die erworbene tschechische Fahrerlaubnis vermittelt dem Verurteilten solange das Recht weltweit (mit Ausnahme Deutschlands) am öffentlichen Straßenverkehrt teilzunehmen, bis ihm diese etwaig vom Ausstellerstaat Tschechien entzogen wird. Der Senat ist der Ansicht, dass ein Verurteilter - auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten - nicht verpflichtet werden kann, im Rahmen einer nach innerstaatlichem Recht erteilten Bewährungsweisung auf eine derart gewichtige Rechtsposition zu verzichten. |
|
| | Dass der Strafvollstreckungskammer zum Zeitpunkt der Weisungserteilung die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. |
|
| | Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Verurteilte die tschechische Fahrerlaubnis nach Weisungserteilung erworben und so die Weisungserfüllung vereitelt hätte. So liegt der Fall hier jedoch nicht. |
|
| | Dies führt nach Ansicht des Senates konsequent dazu, dass die Strafvollstreckungskammer im Jahre 2007 die begehrte Reststrafenaussetzung - bei Kenntnis von der Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis - durchaus mit der Argumentation hätte ablehnen dürfen, dass eine bedingte Entlassung nur geknüpft an die - nicht erteilbare - Weisung denkbar erschiene, dass sich der Verurteilte um eine solche Fahrerlaubnis bemüht, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht, um so weiterer Delinquenz vorzubeugen. Es wäre dann am Verurteilten gewesen durch einen etwaigen Verzicht auf seine tschechische Fahrerlaubnis den Weg für eine bedingte Entlassung mit entsprechender Weisung zu ebnen oder auf seiner Rechtsposition zu beharren. |
|
| | Nach alledem hielt der einzig auf den Weisungsverstoß gestützte Widerruf der Strafaussetzung rechtlicher Überprüfung nicht stand und war der entsprechende Beschluss daher aufzuheben. |
|
| | Die Strafvollstreckungskammer wird nun erneut über den seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Widerrufsantrag zu befinden und dabei zu prüfen haben, ob dieser abzulehnen und die Strafe sodann nach Ablauf der Bewährungszeit konsequenterweise zu erlassen ist, oder ein etwaiger Widerruf auf andere Gründe, insbesondere den des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden kann. |
|