Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2013 mit den Feststellungen
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heilbronn
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| … wurde mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 9. Juni 2011 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten wurde diese Entscheidung mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2013 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR, zahlbar in monatlichen Raten zu je 50,00 EUR, festgesetzt wurde. Zehn Tagessätze der verhängten Geldstrafe wurden aufgrund überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt erklärt. |
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| Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. |
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| Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen und die Akten - soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Februar 2011 nicht ausgeschöpft ist - an das Amtsgericht Heilbronn zurückzureichen. |
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| Die zulässige Revision des Angeklagten hat (vorläufigen) Erfolg. |
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| 1. Die Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nicht. |
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| a. Gemäß § 145a StGB macht sich strafbar, wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. |
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| Nach den Urteilsfeststellungen wurde im vorliegenden Fall die Dauer der Führungsaufsicht mit Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heilbronn vom 19. Oktober 2009 auf fünf Jahre festgesetzt. Sie dauert bis 6. Oktober 2014 an. Im Rahmen der Führungsaufsicht wurden dem Verurteilten unter Anderem folgende Weisungen erteilt: |
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| … b) sich unverzüglich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, mit diesem künftig regelmäßig zusammenzuarbeiten, sich zu den vom Bewährungshelfer näher zu bestimmenden Zeiten in dessen Sprechstunde einzufinden und dessen Ladungen zu Betreuungsgesprächen termingerecht Folge zu leisten, … |
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| e) jede Änderung seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen, |
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| f) auch weiterhin die seit März 2009 begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung beim Diplom-Psychologen … in Heilbronn fortzusetzen, und zwar in den vom Therapeuten für erforderlich gehaltenen zeitlichen Abständen und solange, wie dies vom Therapeuten für erforderlich gehalten wird, und die psychotherapeutische Behandlung nur im Einvernehmen mit dem Therapeuten, dem Bewährungshelfer und der Führungsaufsichtsstelle zu beenden. |
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| b. In der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte zwischen dem 2. August und dem 8. September 2010 gegen die gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbewehrte Weisung lit. e) verstoßen hat. |
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| Er hatte zwar zunächst die Bewährungshelferin und die Führungsaufsichtsstelle darüber unterrichtet, dass er seine bisherige Wohnung in … aufgeben und ins Ausland ziehen werde. Weiter teilte er mit, er werde am 2. August 2010 über Zagreb nach Belgrad ausreisen. In der Folge hielt er sich jedoch, ohne eine neue Anschrift mitzuteilen, bis zum 5. September in wechselnden Pensionen und Hotels in Serbien, Kroatien und Österreich auf. Erst nachdem Polizeibeamte ihn am 7. September 2010 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in … zufällig erkannt hatten, teilte er am 9. September 2010 der Führungsaufsichtsstelle seinen aktuellen Aufenthalt mit. |
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| Die Weisung lit. e) entspricht weitgehend dem Gesetzeswortlaut des § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB und ist ausreichend bestimmt. Gerade um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, hat der Gesetzgeber die Norm am 13. April 2007 dahin abgeändert, dass nicht mehr vom „Wohnort“, sondern - wie in der Weisung - von der „Wohnung“ des Probanden die Rede ist (vgl. BT-Drucks. 16/1993). |
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| Auch vorübergehende Unterkünfte wie die im vorliegenden Fall vom Angeklagten benutzten Pensionen und Hotels unterfallen dem Begriff der „Wohnung“ im Sinne des § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB. Dies ist auch bei anderen Normen des Strafgesetzbuchs, in denen der Begriff der „Wohnung“ genannt ist, der Fall (vgl. u. a. Fischer StGB, 61. Auflage, § 123 Rn. 6; § 201a Rn. 7; § 244 Rn. 47a; § 306a Rn. 3 f., jeweils m. w. N.). |
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| Entscheidend für die Definition des Begriffs der „Wohnung“ ist hier ersichtlich nicht eine wirtschaftliche Sicht, die beispielsweise „auf nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte Räume, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen“, abstellt (vgl. u.a. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort Wohnung), sondern der Normzweck, der in der Überwachung und Führung gefährdeter und gefährlicher Straftäter durch die Führungsaufsichtsstelle liegt (u.a. Fischer aaO, vor § 68 Rn. 2). Die Meldepflicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB soll sicherstellen, dass diese jederzeit über den Verbleib eines Probanden unterrichtet ist, um den Maßregelzweck, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten, erfüllen zu können. Insoweit bestehen Parallelen zum allgemeinen Melderecht. Auch hier wird die „Wohnung“ in § 11 Abs. 5 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz als „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ definiert. Dabei ist allgemein bekannt, dass für Beherbergungsstätten wie Hotels oder Pensionen ebenfalls eine - wenn auch eingeschränkte - Meldepflicht mittels besonderer Meldevordrucke besteht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz). Die genannten Regelungen wurden in das neue Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1084), welches das Melderechtsrahmengesetz ab dem 1. Mai 2015 ersetzen wird, unverändert übernommen. |
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| Auch wenn sich der Angeklagte also nach den Urteilsfeststellungen während des Tatzeitraums lediglich in wechselnden Hotels oder Pensionen aufhielt, handelte es sich jeweils um „Wohnungen“, deren Anschrift der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen war. Die in der Weisung genannte Frist von einer Woche bezog sich hierbei - wie von der Strafkammer zutreffend festgestellt - nicht auf die Dauer des Aufenthaltes, sondern lediglich auf den Zeitraum, innerhalb dessen ein „Wohnungswechsel“ spätestens zu melden war. Diese Weisung war auch dann nicht sinnentleert, wenn der Verurteilte eine Wohnung nach weniger als einer Woche wechselte. Vielmehr hatte er innerhalb der Wochenfrist - da es sich lediglich um eine Höchstfrist handelt - neben der letzten Anschrift zugleich die Adresse der aktuellen Wohnung im Zeitpunkt der Meldung mitzuteilen. Dieser Verpflichtung kam der Verurteilte während des genannten Zeitraums nicht nach. |
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| c. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass durch den Weisungsverstoß der Zweck der Maßregel, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten (vgl. Roggenbuck in Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 145a Rn. 17; Fischer aaO, § 145a Rn. 8), konkret gefährdet wurde. Eine Gefährdung des Maßregelzwecks in dem umschriebenen Sinne liegt vor, wenn die Gefahr weiterer Straftaten durch den Weisungsverstoß vergrößert wird bzw. der Verstoß die Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens verschlechtert (Roggenbuck aaO, Rn. 18; Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder StGB, 28. Aufl. § 145a, Rn. 7). |
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| Das Landgericht stellt in den Urteilsgründen lediglich pauschal fest, dass durch die fehlende Kenntnis der Führungsaufsichtsstelle vom Aufenthalt des aufgrund seiner Vorverurteilungen als gefährlich einzustufenden Angeklagten die Möglichkeit einer Überwachung vereitelt wurde. Dies mag ausreichend sein, solange sich der Proband im Inland aufhält, da hier - die Kenntnis des aktuellen Verbleibs unterstellt - eine tatsächliche Überwachungs- und Einwirkungsmöglichkeit durch Polizeibehörden, Bewährungshelfer sowie sonstige bundesdeutsche Einrichtungen gewährleistet sein dürfte (so wohl Fischer aaO, §145a Rn. 8). Nach den Urteilsfeststellungen hielt sich der Verurteilte während des Tatzeitraums jedoch in Serbien, Kroatien und Österreich auf. Hier erschließt sich gerade nicht von selbst, wie die im Rahmen der Führungsaufsicht erforderliche Überwachung und Einwirkung auf den Probanden selbst bei Kenntnis des aktuellen Aufenthalts realisiert werden sollte. Zwar führt ein Aufenthalt oder eine Wohnsitznahme des Probanden im Ausland nicht zu einem Entfallen der Führungsaufsicht oder zu einem Absehen von Weisungen im Sinne des § 68b StGB (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 Ws 333/13 -; KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2013 - 2 Ws 445/13 u. a. -, jeweils zitiert nach Juris; OLG München NStZ-RR 2013, 211). Ein strafbarer Weisungsverstoß liegt jedoch nur dann vor, wenn dieser kausal zu einer Gefährdung des Maßregelzwecks führt. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, dass bereits seine - erlaubte - Ausreise aus dem Bundesgebiet auch dann zu einem Wegfall der Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten der Führungsaufsichtsstelle geführt hätte, wenn die neue Wohnung bekannt gewesen wäre. |
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| Feststellungen dazu, ob eine Überwachung - beispielsweise im Wege einer Kooperation mit ausländischen Polizeibehörden - dennoch praktisch möglich gewesen wäre, fehlen in den Urteilsgründen. Gleiches gilt für Ausführungen zu der Frage, zur Einhaltung welcher sonstigen Weisungen - neben der bloßen Meldeweisung - die Führungsaufsichtsstelle den Angeklagten während seines Auslandsaufenthalts anhalten wollte. So blieb der Abbruch der laufenden Therapie, der schon mindestens drei Monate vor der Ausreise erfolgte, zumindest nach den Urteilsfeststellungen ohne Konsequenzen und die Kontakt- und Einwirkungsmöglichkeiten der Bewährungshelferin endeten mit der Ausreise ebenfalls. |
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| Nachdem sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits drei Jahre lang - mit nunmehr bekannter Wohnung - in Österreich aufhielt, hätte es daher nahe gelegen, festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Führungsaufsichtsstelle seither in der Lage war, die erforderlichen Kontroll- und Einwirkungsmaßnahmen zu bewerkstelligen. |
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| Bereits auf Grund des genannten Darlegungsmangels ist das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO). |
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| 2. Ungeachtet dessen erweisen sich die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Erwägungen der Strafkammer ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Hier finden sich unter anderem die folgenden Ausführungen: |
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| „Weiter hat die Strafkammer bis zu einem gewissen Grad zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sein Verhalten während der Führungsaufsicht auch sonst nicht völlig in Ordnung war, sondern er auch gegen die - nicht strafbewehrte - Weisung, die psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen ab April 2010 verstieß und ab September 2012 auch die Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin nicht mehr in Ordnung war.“ |
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| Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Weisung lit. f) aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Heilbronn vom 19. Oktober 2009 |
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| „… auch weiterhin die seit März 2009 begonnen ambulante psychotherapeutische Behandlung beim Diplom-Psychologen … in Heilbronn fortzusetzen, und zwar in den vom Therapeuten für erforderlich gehaltenen zeitlichen Abständen, wie dies vom Therapeuten für erforderlich gehalten wird, und die psychotherapeutische Behandlung nur im Einvernehmen mit dem Therapeuten, dem Bewährungshelfer und der Führungsaufsichtsstelle zu beenden.“ |
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| - wovon auch die Strafkammer ohne nähere Begründung ausgeht - keine strafbewehrte Weisung im Sinne des § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB darstellt. Diese Vorschrift erfasst lediglich sogenannte „Vorstellungsweisungen“, mit denen es Ärzten oder Psychotherapeuten ermöglicht werden soll, sich von der verurteilten Person regelmäßig einen Eindruck zu verschaffen und Krisen schneller zu erkennen, vor allem aber auch Verurteilte über die Kontaktaufnahme mit Therapeuten zu einem ersten Schritt in Richtung Therapie zu bewegen. Eine strafbewehrte „Zwangstherapie“ soll durch diese Vorschrift gerade nicht gewährleistet werden. Die im vorliegenden Fall erteilte Weisung, eine laufende Therapie fortzusetzen, fällt hingegen unter die - nicht strafbewehrten - Therapieweisungen des § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. Schneider in Leipziger Kommentar StGB, 12. Auflage, § 68b Rn. 37 m. w. N.). |
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| Sowohl die genannte Therapieweisung, als auch die nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB an sich strafbewehrte Weisung lit. b) |
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| „… sich unverzüglich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, mit diesem künftig regelmäßig zusammenzuarbeiten, sich zu den vom Bewährungshelfer näher zu bestimmenden Zeiten in dessen Sprechstunde einzufinden und dessen Ladungen zu Betreuungsgesprächen termingerecht Folge zu leisten, …“ |
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| sind nicht ausreichend bestimmt, da nicht festgelegt ist, zu welchen Zeiten oder in welchen Abständen sich der Proband beim Bewährungshelfer bzw. dem Therapeuten zu melden hat. Vielmehr wird dies dem Bewährungshelfer bzw. dem Therapeuten überlassen. Die Weisungen sind daher unzulässig (vgl. Fischer aaO, § 56c Rn. 2 mwN, Schneider aaO, § 68b Rn. 38). Verstöße gegen derart unzulässige Weisungen können im Rahmen der Strafzumessung nicht zulasten des Angeklagten herangezogen werden. |
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| 3. Die dem Verfahren zugrundeliegende Anklage der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Februar 2011 ist bislang noch nicht erschöpfend abgeurteilt. Dem Amtsgericht Heilbronn wurde folgender Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet: |
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| „Durch Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2009 besteht für den Angeschuldigten für die Dauer von 5 Jahren Führungsaufsicht, wobei der Angeschuldigte gemäß § 68 b StGB unter anderem angewiesen worden war, sich unverzüglich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, mit diesem regelmäßig zusammen zu arbeiten, sich zu den vom Bewährungshelfer näher zu bestimmenden Zeiten in dessen Sprechstunde einzufinden und dessen Ladungen zu Betreuungsgesprächen termingerecht Folge zu leisten, sowie jede Änderung seiner Wohnung oder seines Arbeitsplatzes binnen einer Woche der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen und die seit März 2009 begonnene ambulante psychotherapeutische Behandlung beim Diplom-Psychologen … in Heilbronn fortzusetzen und zwar in den vom Therapeuten für erforderlich gehaltenen zeitlichen Abständen und solange, wie dies vom Therapeuten für erforderlich gehalten wird, sowie die psychotherapeutische Behandlung im Einvernehmen mit dem Therapeuten, dem Bewährungshelfer und der Führungsaufsichtsstelle zu beenden. Obwohl er um diese Auflagen wusste, meldete der Angeschuldigte am 09.07.2010 seine bisherige Wohnung in … zum 31.07.2010 bei der Stadtverwaltung … ab, um nach Belgrad/Serbien umzusiedeln, teilte dies auch noch seiner Bewährungshelferin … vor dem 14.07.2010 rechtzeitig mit und flog auch am 02.08.2010 nach Belgrad aus, unterließ es jedoch seinen dortigen Wohnsitz seiner Bewährungshelferin und der Führungsaufsichtsstelle innerhalb einer Woche mitzuteilen, sondern kehrte stattdessen am 06. oder 07.09.2010 nach … zurück, wobei er bewusst auch die neuerliche Einreise der Bewährungshelferin und der Führungsaufsichtsstelle verschwieg und teilte erst am 01.11.2010 der Führungsaufsichtsstelle mit, dass seine neue Melde- und Wohnanschrift in … ist. Darüber hinaus setzte der Angeschuldigte die vom 02.03.2009 bis zum 10.03.2010 geführten Therapiegespräche beim Diplom-Psychologen … eigenmächtig bewusst nicht mehr fort, obwohl noch weitere Gespräche für erforderlich gehalten wurden und auch kein Einvernehmen einer Beendigung der Therapie durch die Bewährungshilfe, die Führungsaufsichtsstelle und dem Therapeuten bestand. Darüber hinaus wurde er von seiner Bewährungshelferin zu einem Termin am 22.09.2010 gegen 15.00 Uhr geladen, wobei er diesen Termin ohne nachvollziehbarer Begründung nicht bestätigte und auf weitere Termine am 11. und 13.10.2010 nicht mehr antwortete, wodurch er bewusst auch gegen die Weisung verstieß, sich zu den vom Bewährungshelfer bestimmten Zeiten zur Sprechstunde einzufinden und dessen Ladungen termingerecht Folge zu leisten.“ |
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| Dabei wertete die Staatsanwaltschaft die Tat als ein Vergehen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, strafbar nach § 145a StGB. Die Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 3. Mai 2011 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. |
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| Berücksichtigt man jedoch, dass die angeklagten Verstöße gegen drei unterschiedliche Bewährungsweisungen jeweils mehrere Wochen auseinander liegen, ist abweichend von der rechtlichen Bewertung in der Anklage von drei tatmehrheitlich begangenen Verstößen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB (vgl. Groß/Zopfs in Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 21) und - da es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt - auch von drei prozessualen Taten auszugehen. |
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| Anders als der abgeurteilte Verstoß gegen die Meldeweisung, finden die angeklagten Verstöße gegen die Therapieweisung und die Weisung, mit der Bewährungshelferin zusammenzuarbeiten, im amtsgerichtlichen Urteil vom 9. Juni 2011, welches lediglich der Angeklagte mit der Berufung angriff, jedoch keine Erwähnung. Auch das landgerichtliche Urteil befasst sich mit diesen Verstößen lediglich in der Vorgeschichte zum Verstoß gegen die Meldeweisung, anlässlich des Nachtatgeschehens und im Rahmen der Strafzumessung („bis zu einem gewissen Grad“). Eine Entscheidung der Tatgerichte über diese selbstständigen prozessualen Taten ist bislang nicht erfolgt. Aufgrund der insoweit fehlenden Sachentscheidung erfasst die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen das ergangene Urteil richten kann, die beiden Taten nicht. Dem Senat ist es verwehrt, hier eine - wie auch immer geartete - Entscheidung zu treffen. Das Verfahren hinsichtlich der bislang nicht abgeurteilten Taten ist daher beim Amtsgericht Heilbronn anhängig geblieben (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGHSt 46, 131; Meyer-Goßner JR 1985, 453; Palder JR 1986, 94). |
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| 4. Soweit die Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgeht, weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass im Urteil als Grundlage der vorgenommenen Kompensation konkrete Feststellungen zu Art, Ausmaß und Ursachen der Verzögerung zu treffen sind. Weiter ist ein Vergleich zwischen dem verzögerten und einem angemessenen Verfahren vorzunehmen (BGH StV 2008, 633). |
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