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| Das Kind K. K. reichte am 02.11.2011, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren über 100 % des Mindestunterhalts beginnend ab 01.02.2011 ein. Dieser Antrag wurde dem Antragsgegner am 21.12.2011 zugestellt. Am 10.02.2012 erließ das Familiengericht einen Beschluss, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, ab 01.12.2011 monatlich 100 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe sowie für den zurückliegenden Zeitraum vom 01.02.2011 bis 30.11.2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2250,- EUR zu bezahlen. Dieser Beschluss wurde dem Unterhaltsschuldner am 16.03.2012 zugestellt. Am 15.07.2013 stellte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Antrag, ihm eine Vollstreckungsklausel bezüglich dieses Unterhaltstitels gemäß § 727 ZPO zu erteilen in Höhe eines übergegangenen Unterhaltsanspruches von 2705,- EUR für den Zeitraum 19.02.2011 bis 31.10.2011. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass eine Umschreibung nur für Ansprüche in Betracht komme, die nach Rechtshängigkeit übergegangen sind, legte das Landratsamt eine Urkunde über eine treuhänderische Rückübertragung der übergehenden Unterhaltsansprüche auf das Kind, vertreten durch den Beistand, vom 25.02.2011 vor. |
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| Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.12.2013 wies das Familiengericht den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mit der Begründung zurück, dass eine Titelumschreibung nur für Ansprüche möglich sei, die der neue Gläubiger nach Rechtshängigkeit des dem Titel zu Grunde liegenden Verfahrens erworben habe. Auf die vorgelegte Rückübertragung geht der Beschluss nicht ein. |
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| Gegen diesen Beschluss, der dem Landratsamt am 20.01.2014 zugestellt wurde, legte es am 30.01.2014 sofortige Beschwerde ein, mit der der ursprüngliche Antrag auf Titelumschreibung weiterverfolgt wird und in der erstmals als Ende des zu Grunde liegenden Zeitraums nicht der 31.10.2011, sondern der 31.10.2012 genannt wird. |
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| Die sofortige Beschwerde des Landratsamts ist gemäß §§ 95 Abs. 1 FamFG, 793 ZPO statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. |
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| Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. |
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| Das antragstellende Land hat für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom 19.02.2011 bis 31.10.2012 einen Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO aufgrund übergegangener Forderung. Zwar war der Antrag in 1. Instanz widersprüchlich gestellt, nachdem dort als Ende des Zeitraumes der 31.10.2011 angegeben wurde, während der für diesen Zeitraum errechnete Betrag von monatlich 133 EUR, insgesamt 2705 EUR, rechnerisch einem Zeitraum von 20 vollen Monaten und einem Teilmonat entspricht. Inzwischen wurde in der Beschwerdebegründung klargestellt, dass die Klausel für den Zeitraum bis 31.10.2012 beantragt wird. |
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| Das Familiengericht hat zunächst zutreffend unter Zitierung der Entscheidung des Kammergerichts (FamRZ 2009, 1002) darauf hingewiesen, dass eine Klauselerteilung gemäß § 727 ZPO nur für solche Ansprüche in Betracht kommt, die nach Rechtshängigkeit auf den Antragsteller übergegangen sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch entgegen der Auffassung des Familiengerichts aufgrund der zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kind, vertreten durch die Mutter, am 25.02.2011 getroffenen Vereinbarung vor. Danach wurden die aufgrund der Leistungen nach dem UVG zunächst auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsforderungen treuhänderisch auf das Kind rückübertragen, wobei diese Abtretung unter der auflösenden Bedingung des Endes der Beistandschaft des Jugendamtes erfolgte. Aufgrund dieser Rückübertragung, die eine Forderungsabtretung darstellt, wurde das Kind auch in der Höhe der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse Inhaber der Unterhaltsforderung gegen den Vater. Dies war auch Voraussetzung dafür, dass das Kind diese Ansprüche im vereinfachten Unterhaltsverfahren, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, titulieren lassen konnte. Eine solche Rückübertragung sieht § 7 Abs. 4 S. 3 UVG ausdrücklich vor. |
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| Mit dieser Rückübertragung war die Unterhaltsvorschusskasse und damit das Land nicht mehr Inhaber der Unterhaltsforderung, die dann durch den Beschluss vom 10.02.2012 tituliert wurde. Inzwischen ist die Unterhaltsforderung in Höhe der Leistungen der Vorschusskasse wieder auf das Land übergegangen, weil nach dem unbestrittenen Vortrag die Beistandschaft des Jugendamtes zum 01.12.2012 endete und damit die auflösende Bedingung bezüglich der treuhänderischen Rückübertragung eintrat, ohne dass es einer ausdrücklichen Rückabtretung seitens des Kindes an die Unterhaltsvorschusskasse bedurft hätte. |
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| Zwar geht § 7 Abs. 4 S. 3 UVG davon aus, dass sich die Unterhaltsvorschusskasse nach der Titulierung den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lässt, so dass sich die Frage stellt, ob eine ausdrückliche Rückabtretung an die Unterhaltsvorschusskasse erforderlich ist oder nach der hier vereinbarten Regelung der auflösenden Bedingung der Forderungsabtretung die Forderung ohne weitere Rechtshandlungen auf die Unterhaltsvorschusskasse zurückfällt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden worden. |
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| Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 7 UVG ist, dass die Unterhaltsvorschusskasse nicht zusätzlich neben dem unterhaltsberechtigten Kind die übergegangenen Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen muss und zu diesem Zweck die übergegangenen Ansprüche treuhänderisch auf das Kind zurück übertragen kann, wobei nach Titulierung die Forderung wieder der Unterhaltsvorschusskasse zustehen soll. Dieser Zweck wird durch eine auflösend bedingte Forderungsabtretung genauso erreicht wie durch eine ausdrückliche Rückabtretung durch das Kind. Die hier gewählte Vertragsgestaltung erscheint sogar ein sicherer Weg, der Unterhaltsvorschusskasse die ihr aufgrund der erbrachten Zahlungen zustehende Forderung zu sichern, weil unter Umständen das Kind bzw der vertretungsberechtigte Elternteil zur Rückabtretung nicht mehr bereit sind oder die Rückabtretung durch sonstige Umstände unmöglich oder zumindest nicht unerheblich erschwert wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners ist bei einem Forderungsübergang durch auflösende Bedingung nicht größer als im Falle der Rückabtretung. Bei abschließender Gesamtwürdigung sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Forderungsübergang durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wie auch sonst im Rechtsverkehr, insbesondere bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen, im Falle der treuhänderischen Rückübertragung seitens der Unterhaltsvorschusskasse nicht zuzulassen. |
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| Damit hat die Unterhaltsvorschusskasse diese Forderung erst mit Eintritt der auflösenden Bedingung durch das Ende der Beistandschaft des Jugendamtes am 01.12.2012 erworben und damit nach Eintritt der Rechtshängigkeit im vereinfachten Unterhaltsverfahren durch Zustellung an den Unterhaltsschuldner am 21.12.2011. Der Erteilung der Vollstreckungsklausel an das Land in Höhe der für das Kind erbrachten Unterhaltsvorschuss Leistungen in der Gesamthöhe von 2705 EUR steht daher der Einwand, dass nur nach Rechtshängigkeit erworbene Ansprüche die Erteilung der Klausel rechtfertigen, nicht entgegen. |
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