Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 167/16
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 8. März 2016, Az. 7 O 354/12, wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 377,22 EUR
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.
3
Sie hat die von der Klägerin geltend gemachten Parteiauslagen für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin antragsgemäß berücksichtigt, allerdings den geltend gemachten Stundensatz für die entstandene Zeitversäumnis (Verdienstausfall) gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG auf den jeweils zulässigen Höchstsatz von 17 EUR gemäß § 22 JVEG a.F. bzw. 21 EUR gemäß § 22 JVEG n.F. reduziert.
4
Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel auf der Festsetzung des beanspruchten höheren Stundensatzes aufgrund einer Sondervergütung besteht, hat die Beklagte deren Vereinbarung, Angemessenheit und Bezahlung bestritten und im Übrigen auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Vertretung der Klägerin durch die Verwalterin bei der Wahrnehmung von Terminen im Hinblick auf deren anwaltliche Vertretung.
5
Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Terminswahrnehmungen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin bedarf es vorliegend nicht. Denn bei dem aus der Vereinbarung einer Sondervergütung geltend gemachten höheren Stundensatz als dem gesetzlich vorgesehenen von höchstens 17 EUR bzw. 21 EUR handelt es sich allenfalls um einen darüber hinausgehenden materiellen Kostenerstattungsanspruch, der nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn über dessen Bestand und Höhe kein Streit besteht – wie aber vorliegend. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen (BGH NJW 2014, 3247, m.w.N.).