2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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| | Die gemäß § 4 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen gegen den seine Vergütung festsetzenden Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2017 ist unbegründet, hat jedoch zur Folge, dass das Beschwerdegericht den gesamten Vergütungsantrag in allen Einzelpositionen zu überprüfen und vorliegend auch die Vergütung niedriger festzusetzen hat, da es ein Verschlechterungsverbot nicht gibt, vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 14.09.1984 - 1 Ws 574/84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.06.1999 - 3 W 60/99; Hartmann, Kostengesetze Kommentar, 48. Auflage 2018, § 4 JVEG Rn 32. Hierauf hat das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 24.01.2018 hingewiesen. |
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| | Gemäß § 8 Abs. 2 JVEG erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige die erforderliche Zeit vergütet, welche nicht zwangsläufig identisch ist mit der tatsächlich aufgewendeten oder gar abgerechneten Zeit, vgl. BVerfG Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07 (JURIS Tz 22); BGH Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98. Dabei ist als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. „Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen“ (BGH aaO). |
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| | Bedient sich ein Sachverständiger - wie hier aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Gerichts - eines Gehilfen, so kann er die Kosten einer von ihm beauftragten Fremdfirma geltend machen, jedoch nur insoweit, als diese Aufwendungen ihrerseits als notwendig anzusehen sind, OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.1993 - 10 W 32/93; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke aaO § 12 JVEG Rn 20. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter seitens des Landgerichts ausdrücklich angewiesen worden ist, die Tätigkeit seines Gehilfen zu überwachen. Nachdem der Sachverständige ... zu Recht mit eigener Rechnung Nr. 201 6654 Erstattung der ihm entstandenen Kosten für seinen Gehilfen ... geltend macht, kann die Rechnung des Gehilfen selbst vom 16.12.2016 lediglich als Beleg dafür dienen, welche Ansprüche der Gehilfe an seinen Auftraggeber, nämlich den Gerichtsgutachter stellt. Eine zusätzliche Vergütung dieser Rechnung kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bezahlung von der Tätigkeit des Gehilfen zur Folge hätte. Ebenso wenig ist die Rechnung des Gehilfen ein Beleg für die Erforderlichkeit der von ihm abgerechneten Kosten. |
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| | Gemäß § 12 Abs. 2 JVEG kann der Sachverständige einen Zuschlag in Höhe von 15 % der nach Abs. 1 Nr. 1 notwendigen Auslagen verlangen, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskraft hätte keine oder nur unwesentlich höhere Gemeinkosten verursacht. Bei freien Mitarbeitern ist in der Regel davon auszugehen, dass durch deren Hinzuziehung beim Sachverständigen keine oder nur unwesentliche zusätzliche Gemeinkosten verursacht werden (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 184), weshalb bei der Beauftragung von freien Mitarbeitern oder Drittfirmen die Verursachung von höheren Gemeinkosten konkret dargelegt werden muss. |
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| | Da der Sachverständige gemäß § 8 Abs. 2 JVEG lediglich die erforderlichen eigenen Kosten und gemäß § 12 JVEG die erforderlichen Kosten der von ihm eingesetzten Hilfskraft vergütet bekommt, steht ihm hinsichtlich der Ortstermine lediglich ein Anspruch für die Durchführung zweier Termine, nämlich derer am 24.03.2016 und am 30.08.2016, zu. |
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| | Zwar hat der Sachverständige am 09.04.2016 (Bl. 163) mitgeteilt, er sei aufgrund der Angaben der Hilfskraft davon ausgegangen, in einem einzigen Ortstermin sämtliche notwendigen Feststellungen treffen zu können, jedoch lässt sich aus einem späteren Schreiben vom 17.06.2016 (Bl. 176) entnehmen, dass der Kunststoffverteiler schwer zugänglich war und erst nach deren Demontage festgestellt werden konnte, dass die von der Hilfskraft zum Termin mitgebrachten Übergänge nicht passten. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall ein Vorbereitungstermin und ein weiterer Termin für die eigentlichen Feststellungen zur Gutachtenerstattung objektiv erforderlich gewesen sind. Eine solche Vorgehensweise ist auch keineswegs ungewöhnlich, sie dient der Vermeidung unnötiger Kosten. Allerdings ist ein solcher Termin nur dann erforderlich, wenn er dazu genutzt wird, die eigentlichen Feststellungen umfassend vorzubereiten. Objektiv nicht erforderlich sind dagegen mehrere jeweils abgebrochene Ortstermine, weshalb eine Erstattung von Kosten für die Ortstermine am 11.05.2016 und am 04.07.2016 nicht in Betracht kommt. |
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| | Die vom Sachverständigen ... in Rechnung gestellten Stunden hinsichtlich des durchgeführten Ortstermins am 24.03.2016 sind nicht nachvollziehbar. Er macht insoweit für sich selbst 4,5 Stunden (Rechnung Nr. 201 6652) und für die Hilfskraft ... 4,00 Stunden (Rechnung Nr. 201 6654) geltend, obwohl er mit Schreiben vom 09.04.2016, also zeitnah, mitgeteilt hatte, dass er bereits „nach kurzer Zeit“ hat feststellen müssen, dass die von der Hilfskraft mitgebrachten Gerätschaften nicht den Vorgaben entsprachen, und deshalb den Termin abgebrochen hat. Laut Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30.03.2016 hat dieser Ortstermin lediglich 1/4 Stunde gedauert. Eine Erläuterung, wieso hier 4,00 bzw. 4,5 Stunden abgerechnet werden, hat der Sachverständige nicht gegeben, obwohl diese Diskrepanz seitens der Staatskasse über die Bezirksrevisorin ... mit Stellungnahme vom 06.02.2018 (Bl. 381ff) gerügt worden und dieses Schreiben ihm zugeleitet worden ist mit der Gelegenheit, sich dazu zu äußern. |
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| | Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 09.04.2016 und vom 17.06.2016 zur sachgerechten Vorbereitung des späteren Termins den Ansatz von einer Stunde sowohl für den Sachverständigen wie auch die von ihm weisungsgemäß beauftragte Hilfskraft für erforderlich, aber auch ausreichend. |
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| | Auch der Stundenansatz hinsichtlich des Termins am 30.08.2016 ist nicht nachvollziehbar, dies insoweit, als der Sachverständige für seine Person eine Dauer von 1,75 Stunden und für die Hilfskraft eine solche von 2,5 Stunden abrechnet. Die Hilfskraft ... gibt in ihrer Rechnung sogar 4,5 Stunden an. Wie es zu einer derartigen Divergenz der Stunden (ohne Fahrzeit, diese ist gesondert/zusätzlich in Rechnung gestellt) kommen kann, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Stundenansatz des Sachverständigen für seine Person zutreffend ist, es gibt keine Veranlassung dafür, bei einer Dauer von 1,75 Stunden deren Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Nachdem eine Erforderlichkeit zusätzlicher Stunden für die Hilfskraft ... nicht dargelegt und auch aus der Akte nicht ersichtlich ist, sind auch für die Hilfskraft lediglich 1,75 Stunden anzusetzen. |
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| | Die übrigen Stundenansätze bzgl. Fahrzeiten, Terminsvorbereitung und Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens sind nicht zu beanstanden. |
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| | Nicht erstattungsfähig sind die Kosten des Monteurs ... . Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 09.03.2016 (Bl. 134) den Sachverständigen angewiesen, Herrn ... als Hilfskraft zum Ortstermin hinzuzuziehen und zu überwachen, um die für die Begutachtung notwendigen Maßnahmen durchführen zu können. Von weiteren Hilfspersonen ist in dem Beschluss nicht die Rede, statt dessen ist er konkret personenbezogen auf die Hilfskraft ... . Wieso bei den Terminen eine weitere Hilfsperson anwesend war und wieso dies bei jedem der Termine auch erforderlich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Nachdem auch dies seitens der Staatskasse gerügt worden ist, ohne dass der Sachverständige hierzu entsprechende Angaben gemacht hat, sind insoweit angefallene Kosten nicht erstattungsfähig. |
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| | Im Rahmen der erforderlichen Kosten der Hilfskraft ... sind die in dessen Rechnung enthaltenen Positionen 12, 13, 19, 27, 28 und 29 erstattungsfähig, es handelt sich insoweit um Materialeinsatz, der zur Durchführung der Ermittlungen vor Ort notwendig war. |
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| | Nachdem zu den geltend gemachten Gemeinkosten in Form eines Zuschlags von netto 307,81 EUR seitens des Sachverständigen nichts vorgetragen worden ist, mit Herrn ... jedoch nicht ein Mitarbeiter als Hilfskraft herangezogen worden ist, ist dieser Zuschlag nicht erstattungsfähig. Auch hierauf ist der Sachverständige bereits mit dem ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Schreiben der Bezirksrevisorin vom 06.02.2018 hingewiesen worden. |
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| | Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen ...: |
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| Vorbereitung Ortstermin 24.03. (0,5 Std.) |
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| Ortstermin 24.3. (1 Std.) |
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| Fahrzeit Ortstermin 24.3. (1 Std.) |
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| Fahrtstrecke 24.3. (61 km à 0,30 EUR) |
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| Ortstermin 30.8. (1,75 Std.) |
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| Fahrtzeit Ortstermin 30.8. (1 Std.) |
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| Fahrtstrecke 30.8. (61 km à 0,30 EUR) |
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| Ausarbeitung Gutachten (Pos. 8 der Rechnung 201 6652) |
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| Schreibauslagen (Pos. 9 der Rechnung 201 6652) |
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| Farbige Fotokopie (Pos. 10 der Rechnung 201 6652) |
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| Schwarz/Weiß Kopie (Pos. 11 der Rechnung 201 6652) |
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| Porto etc. (Pos. 12 der Rechnung 201 6652) |
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| Ortstermin 24.3. (1 Std.) |
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| Fahrzeit Ortstermin 24.3. (3,5 Std.) |
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| Fahrtstrecke 24.3. (256 km à 0,80 EUR) |
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| Ortstermin 30.8. (1,75 Std.) |
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| Fahrtzeit Ortstermin 30.8. (3,5 Std.) |
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| Fahrtstrecke 30.8. (61 km à 0,30 EUR) |
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| Position 12 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 13 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 19 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 27 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 28 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 29 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 30 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| Position 31 der Rechnung XXX 2016120909 |
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| | Hieraus ergibt sich ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.810,02 EUR. |
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| | Da die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung sich im Rahmen des Betrages hält, auf den er hingewiesen hatte, nämlich 2.000,00 EUR zzgl. MwSt. und Auslagen für die Kosten des Gehilfen (Schreiben des Sachverständigen vom 30.09.2015, Bl. 110, und vom 24.11.2015, Bl. 116), kommt eine Kürzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG nicht in Betracht. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. |
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| | Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar. |
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