Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 11 UFH 1/19

Tenor

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20.03.2019 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 11 UF 42/19 vorbehalten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder .... Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.
Mit einem durch den Antragsgegner angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 29.01.2019 (1 F 1274/18) wurde eine am 19.03.2018 gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung der Beteiligten (1 F 320/17) dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner Umgang mit den vier Kindern alle zwei Wochen von Samstag 10 Uhr (ab dem 22.03.2019 bereits von Freitag 17 Uhr) bis Sonntag 18 Uhr und in der anderen Woche alle zwei Wochen mittwochs von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr hat. Zudem hat er Umgang mit den vier Kindern in den Sommerferien 2019 von 18.08.2019 10 Uhr bis 01.09.2019, 18 Uhr. Das Familiengericht hielt den angeordneten Umgang nach Abwägung aller Kindeswohlgesichtspunkte für angemessen, insbesondere um für die Kinder schrittweise eine Normalisierung der Situation zu ermöglichen und ab den Sommerferien 2019 wieder Ferienumgänge stattfinden lassen zu können. Dieses Verfahren ist derzeit beim hiesigen Senat unter 11 UF 42/19 anhängig. Der Antragsgegner begehrt insbesondere die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells.
Mit Eilantrag vom 20.03.2019 begehrt der Antragsgegner nun die Regelung des Umgangs durch das Familiengericht in den Ferien, Feiertagen und Geburtstagen der Kinder und der Eltern unter Herstellung weitgehender Parität, beginnend mit den Osterferien 2019, in denen sich die Kinder nach Vorschlag des Antragsgegners (Bl. 6 der Akte) von 20.04.2019, 14 Uhr bis 28.04.2019, 18 Uhr bei ihm aufhalten sollen, mit Ausnahme des Ostersonntags, 21.04.219, dem Geburtstag des Vaters, den die Kinder von 9 Uhr bis 12 Uhr bei der Mutter verbringen sollen. Der Antragsgegner gibt an, dass eine solche Regelung auch den ausdrücklichen Wünschen der Kinder entspreche.
Auf den entsprechenden Vorschlag des Antragsgegners hat die Antragstellerin nach dessen Angaben nicht reagiert. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Familiengericht das Eilverfahren gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragsgegners vom 20.03.2019 ist nach Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht Stuttgart zulässig und statthaft.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für das vorliegende Verfahren nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG zuständig. Während der Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens beim Beschwerdegericht ist das Beschwerdegericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig. Das Hauptsacheverfahren zum Umgang (11 UF 42/19) ist derzeit beim hiesigen Senat anhängig.
Der Antrag ist nach § 64 Abs. 3 FamFG auch statthaft. Danach kann - auch von Amts wegen - eine einstweilige Anordnung zum Hauptsachegegenstand vor der Hauptsacheentscheidung erlassen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht zulässt (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 64 Rz. 59). Ein solches dringendes Bedürfnis kommt im vorliegenden Fall für die vom Antragsgegner beantragte Regelung der zeitnah anstehenden Osterferien 2019 (vom 15.04.2019 bis 28.04.2019) in Betracht.
In der Sache hat der Eilantrag des Antragsgegners jedoch keinen Erfolg, auch nicht bezüglich der Osterferien 2019.
10 
Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Ulm vom 29.01.2019 regelt ausdrücklich auch den Ferienumgang des Antragsgegners mit den vier Kindern bis einschließlich der Sommerferien 2019 in der Form, dass ein solcher erstmals in den Sommerferien 2019 stattfindet. Diese Regelung ist nach § 40 Abs. 1 FamFG bereits mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Die Beschwerdeeinlegung hat demgegenüber keine aufschiebende Wirkung (vgl. Meyer-Holz in Keidel, aaO, § 58 Rz. 8).
11 
Das Beschwerdegericht hat die Möglichkeit, gemäß § 64 Abs. 3 Hs. 2 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen und somit die Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung außer Kraft zu setzen.
12 
Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dabei nicht zulässig.
13 
Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind unter summarischer und vorläufiger Prüfung mit den drohenden Nachteilen der Aufrechterhaltung des durch die erstinstanzliche Entscheidung angeordneten status quo für den Beschwerdeführer abzuwägen (A. Fischer in MünchKomm FamFG, 3. Auflage 2018, § 64 Rz. 53 m.w.N., insbesondere auf BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – V ZB 14/10 –, dort siehe juris Rz. 5).
14 
Für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung besteht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien kein Anlass. Dem Senat ist bewusst, dass dem Antragsgegner die Einrichtung des Wechselmodells und eine damit einhergehende paritätische Regelung auch der Ferien und Feiertage ein dringendes Anliegen ist. Da der Antragsgegner aber durch die erstinstanzliche Umgangsregelung derzeit bereits regelmäßigen und stetigen Kontakt mit den vier Kindern hat, auch über die Ferien hinweg, bestehen etwaige Nachteile des Antragsgegners durch die derzeitige Regelung nur insofern, als diese hinter seinen eigenen Vorstellungen zurückbleibt. Es ist ihm demnach zumutbar, den Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels in der Hauptsache sind derzeit ungewiss und gebieten - auch unter Kindeswohlgesichtspunkten - eine vorherige, von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Regelung der Ferien und Feiertage vor den Sommerferien 2019 nicht. Über diese Punkte wird im Rahmen der Hauptsacheentscheidung mit zu befinden sein.
15 
Eine gesonderte Entscheidung zu den Kosten oder über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners ist nicht veranlasst, da das hiesige Verfahren ein Annex zum Hauptsacheverfahren ist (vgl. A. Fischer in MünchKomm FamFG, aaO, § 64 Rz. 48).

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