Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (4. Strafsenat) - 4 ORs 25 SRs 363/25

Leitsatz

Ein - gegebenenfalls täuschungsbedingter - Irrtum über die Person des Sexualpartners lässt die Einvernehmlichkeit einer sexuellen Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB nicht entfallen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Biberach, 11. April 2024, 2 Cs 45 Js 15112/22, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 11. April 2024 hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs (Tat II. 2. ) im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch und im Gesamtstrafenausspruch

aufgehoben

und der Angeklagte insoweit

freigesprochen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet

verworfen,

dass der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro

verurteilt

ist.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen und den dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse 4/5, im Übrigen trägt diese der Angeklagte.

Gründe

I.

1

1. Das Amtsgericht Biberach an der Riß verurteilte den Angeklagten X. am 11. April 2024 wegen sexueller Belästigung (Tat II. 1.) und sexuellen Übergriffs (Tat II. 2.) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

a) Bezüglich der Verurteilung wegen sexueller Belästigung (Tat II. 1.) sieht der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO von eigenen Ausführungen ab. Insoweit kann auf die Zuschrift des Generalstaatsanwalts verwiesen werden.

3

b) Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs stellte das Amtsgericht unter II. 2. der Urteilsgründe zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorsatz des Angeklagten insbesondere fest, dass die Zeugin Y. irrtumsbedingt - in der Annahme, es handele sich um ihren Freund, den Zeugen W. - sexuelle Handlungen des Angeklagten zugelassen habe. Mit solchen Berührungen durch den Angeklagten sei sie dagegen nicht einverstanden gewesen. Dies habe der Angeklagte erkannt und billigend in Kauf genommen.

4

In rechtlicher Hinsicht führte das Amtsgericht aus, die Geschädigte habe die Art und Weise des konkreten Sexualkontaktes nicht in der tatsächlichen Reichweite erfasst, weshalb eine Handlung gegen ihren Willen vorgelegen habe. Die konkrete Handlung sei mit der ausführenden Person derart eng verbunden, dass es sich nicht um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele.

5

2. Mit Schriftsatz vom 18. April 2024 legte die Staatsanwaltschaft Ravensburg hiergegen Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 17. März 2025 zurücknahm.

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3. Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 11. April 2024 mit Verteidigerschriftsatz vom 16. April 2024 Revision ein. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 11. April 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte beruft sich darauf, dass der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle, da es an dem Tatbestandsmerkmal eines „erkennbar entgegenstehenden Willens“ im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB fehle.

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4. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Biberach an der Riß vom 11. April 2024 hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB (Tat II. 2.) im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie insgesamt im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, den Angeklagten wegen sexueller Belästigung (Tat II. 1.) zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro zu verurteilen und ihn im Übrigen freizusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Begründung insbesondere aus, dass es an jeglichem Ausdruck eines etwa bestehenden Widerwillens der Zeugin Y. fehle, weshalb eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB ausscheide.

II.

8

Die in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten hat in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge umfassend, ob das sachliche Recht, insbesondere das materielle Strafrecht, auf die getroffenen Feststellungen richtig angewendet worden ist (vgl. Wiedner in BeckOK StPO, 56. Edition, § 337 Rn. 155).

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1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu einer Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro (Tat II. 1.) verurteilt wurde, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

10

2. Das angefochtene Urteil hält jedoch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs (Tat II. 2.) verurteilt wurde, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision des Angeklagten erweist sich insoweit, insbesondere aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführten Gründen, als begründet.

11

a) Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt (vgl. II. 3.):

12

„3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Y. bei Tat II. 2. ist hingegen rechtsfehlerhaft.

13

a) Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich nach der durch das Amtsgericht angewandten Variante strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass die durch den Angeklagten vorgenommenen Handlungen gegenüber Y. sexuelle Handlungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Bedenken begegnet jedoch, dass das Amtsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese gegen den erkennbaren Willen der Y. an ihr vorgenommen wurden. [...]

14

e) [...] § 177 Abs. 1 StGB verlangt dabei ausdrücklich, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person vorgenommen wurde. Hierbei kommt es - wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - auf die Erkennbarkeit für einen objektiven Dritten an (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2024, § 177, Rn. 11). Nachdem das Amtsgericht hierzu ergänzend ausführt, dass bei der Frage der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens auch der Gesamtkontext der Beziehung der Beteiligten in den Blick zu nehmen ist, beschränkt sich das Amtsgericht auf die Aussage, dass von einer solchen Erkennbarkeit auszugehen sei. Offen bleibt, auf welche Verhaltensweise der Y. sich diese Erkennbarkeit beziehen soll. Erkennbar im Sinne der Vorschrift ist ein Widerwille dann, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) oder konkludent (zum Beispiel durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt. Ein innerer Wille ist hingegen nicht ausreichend. Das Tatopfer muss seinem Willen in einer Äußerungshandlung Ausdruck geben (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2024, § 177, Rn. 11; Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 177, Rn. 5a). Erst wenn eine solche Äußerungshandlung überhaupt festgestellt werden konnte, stellt sich die Frage, ob sich diese aus Sicht eines objektiven Dritten als Ausdruck eines Widerwillens darstellt. Im vorliegenden Fall wurde eine irgendwie geartete Verhaltensweise, aus der ein Rückschluss auf einen etwaigen Widerwillen gezogen werden könnte, jedoch gerade nicht festgestellt. Vielmehr wurde sogar festgestellt, dass Y. - wenn auch irrtumsbedingt - gerade keinen Widerwillen zum Ausdruck gebracht hat und die Berührungen des Angeklagten zugelassen habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ihren Freund handle. Das Verhalten der Y. nach Betreten des Schlafzimmers durch ihren Freund nach Vornahme der sexuellen Handlungen kann hierfür nicht herangezogen werden. Soweit das Amtsgericht in der Folge in Anlehnung an Rechtsprechung und Literatur zu den Fällen des sogenannten Stealthing ausführt, dass der Umstand, dass Y. davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Angeklagten um ihren Freund handle, nicht dazu führe, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, überzeugt auch dies nicht. Wie vom Amtsgericht - wiederum zu Recht - festgestellt, schließt ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „gegen den (erkennbaren) Willen“ aus. Auf welcher rechtlichen Grundlage das Amtsgericht anschließend jedoch aufgrund der Erwägung, dass die Täuschung über die Identität des Sexualpartners einen Kernaspekt und nicht nur ein Motiv des Sexualkontaktes betreffe, dazu kommt, dass das Tatbestandsmerkmal „gegen den erkennbaren Willen“ erfüllt sei, ist nicht ersichtlich. Zunächst ist im vorliegenden Fall schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten überhaupt als zumindest konkludente Täuschung anzusehen ist. Dieser hat sich nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ohne jeglichen Kommunikationsakt zu Y. ins Bett gelegt. Diese ging dabei, ohne dass der Angeklagte ihre Vorstellung bewusst in diese Richtung lenkte, irrtümlich davon aus, dass es sich um ihren Freund gehandelt hat. Unabhängig von der Frage, ob der Irrtum der Y. überhaupt als täuschungsbedingt anzusehen ist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch in den Fällen des sogenannten Stealthing eine Verurteilung nach § 177 Abs. 1 StGB nur dann möglich ist, wenn die Geschädigte zuvor objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist (vgl. beispielsweise das vom Amtsgericht zitierte Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619, Rn. 19; Hoven, NStZ 2020, 578). Da es im vorliegenden Fall jedoch an jeglichem Ausdruck eines etwaig bestehenden Widerwillens der Y. fehlt, kann eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB nicht vorliegen (vgl. hierzu insgesamt Fischer, StGB, 72. Aufl. 2024, § 177, Rn. 2a; Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 177, Rn. 5a; MüKoStGB/Renzikowskis, 5. Aufl. 2025, StGB § 177 Rn. 53).“

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b) Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei. Ergänzend merkt der Senat an:

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aa) Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB erfordert in objektiver Hinsicht die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person.

17

(1) Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung, das heißt die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner der sexuellen Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, § 177 Rn. 2).

18

Während die §§ 174 bis 176b und § 182 StGB dieses Rechtsgut im Hinblick auf alters-, abhängigkeits-, situations- und konstitutionsbedingte Einschränkungen der individuellen Möglichkeiten zur selbstbestimmten Willensbildung schützen, ist die sexuelle Selbstbestimmung nach § 177 Abs. 1 StGB dagegen nicht (allgemein) gegen Täuschungen geschützt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 2a mwN; Renzikowski in MüKo-StGB, 5. Auflage, § 177 Rn. 53; Eisele in TK-StGB, 31. Auflage, § 177 Rn. 19; Ziegler in BeckOK StGB, 66. Edition, § 177 Rn. 10; Hörnle in LK-StGB, 13. Auflage, § 177 Rn. 34; Heger in Lackner/Kühl/Heger StGB, 31. Auflage, § 177 Rn. 5; Hoven, NStZ 2023, 229). Einen Grundsatz, wonach die freie Willensbildung gegen jegliche Täuschung strafrechtlich geschützt sein soll, kennt das Strafrecht nicht. Ein genereller Schutz vor Täuschungen (über Tatsachen) wurde lediglich im Bereich der Vermögensdelikte normiert (vgl. § 263 StGB).

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(2) Dies findet seinen Niederschlag auch in der Systematik des § 177 StGB. Im Gegensatz zu § 177 Abs. 1 StGB erfasst § 177 Abs. 2 StGB mehrere konkret benannte Konstellationen, in denen Mängel in der Willensbildung des Opfers beachtlich sein sollen, unter anderem verschiedene Alternativen des Ausnutzens von Selbstbestimmungsdefiziten, der Überraschung bis hin zu Fällen der Nötigung (vgl. Renzikowski, aaO, Rn. 4 und 32).

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(3) Auch die Historie des Gesetzgebungsverfahrens gebietet keine weite Auslegung des § 177 Abs. 1 StGB im Sinne eines allgemeinen Schutzes der Willensbildung bezüglich der sexuellen Selbstbestimmung auch gegen jegliche Formen von (Identitäts-)Täuschungshandlungen im Rahmen von Sexualkontakten. Vielmehr spricht der Wille des Gesetzgebers, so wie er in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck gekommen ist, eher gegen eine solche Auslegung.

21

(a) In § 177 Abs. 1 StGB wurde durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung - vom 4. November 2016 (vgl. BGBI. 2016 Nr. 52, S. 2460 ff.) die sogenannte „Nein-heißt-Nein-Lösung“ normiert, die das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung gegen nicht gewollte Angriffe umfassend schützen soll (vgl. Ziegler, aaO, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. April 2024 - 6 StR 5/24, juris). § 177 Absatz 1 StGB hat in der Fassung vom 1. Januar 1999 vorausgesetzt, dass der Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigte. Dies führte in den Fällen zu Strafbarkeitslücken, in denen das Opfer aufgrund überraschender Handlungen des Täters keinen Widerstand leisten konnte oder wenn es nur aus Furcht von Widerstand absah. Diesen als ungenügend empfundenen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nahm der Gesetzgeber zum Anlass, um in Umsetzung von Artikel 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (sogenannte Istanbul-Konvention), wonach jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist, den § 177 StGB neu zu fassen (vgl. BT-Drucks. Nr. 18/9097, juris). Die Neuregelung zielte darauf ab, sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sowie Überraschungsfälle und andere Fälle, in denen das Opfer aus verschiedensten Gründen keinen Willen bilden konnte, unter Strafe zu stellen. Durch die Neufassung des § 177 StGB sollten die bestehenden Schutzlücken soweit wie möglich geschlossen werden, ohne sozialadäquates sexuelles Anbahnungsverhalten zu kriminalisieren (vgl. BT-Drucks. Nr. 18/9097, S. 2). Es sollte nicht mehr erforderlich sein, dass der Täter einen entgegenstehenden Willen des Opfers überwinden muss. Vielmehr sollte es ausreichen, dass der Wille des Opfers erkennbar war und der Täter sich darüber hinwegsetzte. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens sollte aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen sein.

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Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialen (vgl. BT-Drucks. Nr. 18/9097, S. 22 f.):

23

„Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent (zum Beispiel durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen das Opfer die sexuelle Handlung ablehnt. Der bloße innere Vorbehalt des Opfers ist jedoch nicht maßgeblich. Auch werden Fälle, bei denen die Motivlage des Opfers ambivalent ist, nicht von der Vorschrift erfasst. Denn es ist dem Opfer zuzumuten, dem entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig Ausdruck zu verleihen (vgl. hierzu auch Hörnle, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB, hrsg. vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Berlin Januar 2015, Seite 13 ff.). Soweit bestimmte Umstände vorliegen, in denen dies dem Opfer nicht zuzumuten oder faktisch nicht möglich ist, ist Absatz 2 einschlägig.“

24

Die Gesetzesbegründung spricht zudem an mehreren Stellen von einem „natürlichen Willen“. Hieraus und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB folgt, dass eine Zustimmung nicht rechtswirksam im Sinne einer Einwilligung - gegebenenfalls gar mit der Konsequenz der Anwendung zivilrechtlicher Anfechtungsregelungen - erteilt sein muss, sondern es vielmehr nur auf einen faktischen entgegenstehenden Willen, das heißt die innere Einstellung, die eine konkrete sexuelle Handlung als „unerwünscht“ einordnet, ankommen soll (vgl. Hörnle, aaO, Rn. 29).

25

(b) Aus Art. 36 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (sogenannte Istanbul-Konvention, vgl. BGBl. 2017 Nr. 19, S. 1026; von Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB, 66. Edition, GewSchG § 4 Rn. 76), ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung für die Vertragsstaaten, das Ausnutzen einer täuschungs- oder irrtumsbedingten Einwilligung zu sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen. Artikel 36 der Instanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, insbesondere „die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe stehen“. Zum Begriff des Einverständnisses heißt es in Art. 36 Abs. 2 der Istanbul-Konvention lediglich: „Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.“ Zweck des Übereinkommens ist nach Art. 1, „Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen.“ Allerdings steht den Unterzeichnerstaaten ein gewisser Spielraum offen, um die Voraussetzungen zu konkretisieren, unter denen eine Zustimmung nicht als frei im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Istanbul-Konvention angesehen werden kann. Letztlich hat sich der Gesetzgeber für das oben beschriebene Non-Konsens-Modell im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB entschieden (vgl. Renzikowski, aaO, Rn. 44).

26

(4) Sowohl aus der Historie als auch der Systematik des Gesetzes folgt daher, dass an die Voraussetzungen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses bezüglich § 177 Abs. 1 StGB keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Renzikowski, Rn. 51), da die Schutzlücken, die durch die Neuregelung geschlossen werden sollten, vor allem die Fälle betrafen, in denen die Willensbildung des Opfers verhindert oder so beeinträchtigt war, dass es diesen Willen nicht rechtzeitig artikulieren konnte. Diesen Fällen wurde durch § 177 Abs. 2 StGB Rechnung getragen.

27

Aus welchen Motiven jemand einem Sexualkontakt zustimmt, ist daher - abgesehen von den in § 177 Abs. 2 StGB normierten Fällen - grundsätzlich unerheblich (vgl. Renzikowski, aaO, Rn. 51). So lassen etwa das Vortäuschen der Heiratsabsicht, der Betrug einer Prostituierten um ihr Entgelt, die sogenannte „Pillenlüge“ oder eine Täuschung über das Geschlecht das Einverständnis nicht entfallen (vgl. Renzikowski, aaO, Rn. 53; Fischer, aaO, Rn. 2a). In allen diesen Fällen geht es um Erwartungen, die ein Motiv für den Sexualkontakt darstellen, nicht aber um den Sexualkontakt selbst. Zwar wird in diesen Fällen die Autonomie „erkennbar“ beeinträchtigt, weil der Sexualkontakt bei Kenntnis der Tatsachen nicht zustande gekommen wäre. Jedoch unterliegt die getäuschte Person hier keinem Irrtum über die Art des Sexualkontakts und das Strafrecht kennt auch sonst keinen allgemeinen Schutz vor Täuschungen (vgl. Renzikowski, aaO, Rn. 53).

28

Ein entgegenstehender Wille ist daher nur im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB beachtlich, wenn er den konkreten sexuellen Handlungen entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546/18, NStZ 2019, 407 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 372/22, juris). Der (wohl bei den meisten Menschen) gegebene generelle, nicht situationsspezifische Wille, sich nicht jederzeit von beliebigen Personen sexuell berühren zu lassen, wird durch das Verbot von Überraschungsangriffen (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB) und das Verbot von Übergriffen auf Personen in willensunfähigem Zustand (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), nicht aber von § 177 Abs. 1 StGB geschützt (vgl. Hörnle in LK-StGB, 13. Auflage, § 177 Rn. 30).

29

(5) Insoweit unterscheiden sich die genannten Konstellationen der (Identitäts-)Täuschung von den sogenannten „Stealthing“-Fällen, bei denen eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB in der Rechtsprechung bejaht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546/18, NStZ 2019, 407 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 372/22, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 - 206 StRR 87/21, NStZ-RR 2022, 43 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 - [4] 161 Ss 48/20 [58/20], BeckRS 2020, 17857). Im Unterschied zur Täuschung über Motive für den sexuellen Kontakt handelt es sich insoweit um rechtsgutsbezogene Täuschungen über den Sexualkontakt selbst, die das Einverständnis entfallen lassen beziehungsweise sich nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 372/22, juris) dahingehend auswirken, „dass die geschädigte Person die von ihr missbilligte sexuelle Handlung geschehen lässt, da sie ihren Bedeutungsgehalt und den Verstoß gegen ihren - ersichtlich fortdauernden - entgegenstehenden Willen nicht erkennt. Dies stellt indes für sich genommen keine Einwilligung in die konkrete sexuelle Handlung, den ungeschützten Geschlechtsverkehr, dar.“

30

(6) Soweit das Amtsgericht diesbezüglich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass die Person des Sexualpartners derart eng mit dem Sexualkontakt verbunden sei, dass es sich nicht um einen unbeachtlichen Motivirrtum handele, schließt sich dem der Senat nicht an. In der konkreten Tatsituation irrte sich die Zeugin Y. nicht über die Art und Weise der sexuellen Handlungen, sondern verwechselte lediglich den Handelnden. Das heißt, im Moment der Tatausführung hatte die Zeugin Y. keinen konkreten Widerwillen gegen die aktuell vorgenommenen Handlungen gebildet. Es bestand lediglich der generelle innere Vorbehalt, solche Handlungen nicht mit einem beliebigen, sondern dem selbst bestimmten Sexualpartner ausführen zu wollen. Ein derart allgemeiner innerer Vorbehalt genügt jedoch, wie oben ausgeführt, nicht. Vielmehr muss sich der Widerwille auf die konkrete sexuelle Handlung an sich beziehen. Dies ergibt sich letztlich auch daraus, dass der Gesetzgeber bloße innere Vorbehalte gerade nicht ausreichen lassen wollte und mehrfach die Notwendigkeit der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens betonte, die denknotwendig bei einem bloßen inneren Vorbehalt fehlt (vgl. BT-Drucks. Nr. 18/9097, aaO).

31

(7) Schließlich steht der in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz, wonach Straftatbestände, um dem Bestimmtheitsgebot Rechnung zu tragen, grundsätzlich eng auszulegen sind, hier einer Auslegung des § 177 Abs. 1 StGB im Sinne eines umfassenden Täuschungsschutzes im Rahmen der sexuellen Selbstbestimmung entgegen. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist, um sein Verhalten entsprechend einzurichten. Durch Art. 103 Abs. 2 GG soll zudem sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet und nicht die Gerichte durch eine zu weite Auslegung der Normen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974/22, juris mwN).

32

(8) Insgesamt folgt hieraus, dass ein - gegebenenfalls täuschungsbedingter - Irrtum über die Person des Sexualpartners die Einvernehmlichkeit einer sexuellen Handlung nicht entfallen lässt.

33

(9) Überdies setzt § 177 Abs. 1 StGB, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, neben einem entgegenstehenden Willen auch die Erkennbarkeit dieses entgegenstehenden Willens voraus. Ob ein entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717; BT-Drucks. 18/9097, aaO). Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich - verbal - erklärt oder konkludent zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus kann der entgegenstehende Wille für einen objektiven Beobachter aber auch aus dem Gesamtkontext der Beziehung zwischen möglichem Täter und Opfer und deren vorausgegangenen Verhaltensweisen erkennbar sein (vgl. Ziegler, aaO, Rn. 9). Jedoch gilt, dass ohne ein irgendwie geartetes Zumausdruckbringen des Widerwillens eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB ausscheidet, weil ein generell nur bedingtes Einverständnis nicht unterstellt werden darf (vgl. Renzikowski, aaO, Rn. 52; Hörnle, aaO, Rn. 35). Aus diesem Grund fällt ein generell antizipierter Widerwille nicht unter § 177 Abs. 1 StGB, wenn nicht einmal eine konkludente Kommunikation festgestellt werden kann (Renzikowski, aaO, Rn. 49).

34

Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug, denen er sich nach eigener Überprüfung anschließt.

35

Nach diesem Maßstab fehlt es vorliegend - denknotwendig - an einem irgendwie gearteten Zumausdruckbringen eines Widerwillens durch die Zeugin Y., da die Zeugin Y. die sexuellen Handlungen des Angeklagten irrtumsbedingt in der Annahme, es sei ihr Freund, zuließ und insofern gerade keinen Widerwillen gebildet hatte.

36

c) Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines Überraschungsmoments im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB strafbar.

37

aa) § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraussetzt, dass der Täter ein Überraschungsmoment in der Weise ausnutzt, dass das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder einen solchen nicht rechtzeitig kundtun kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 372/22, juris). Das Überraschungsmoment wird von dem Täter auch ausgenutzt, wenn das Opfer im letzten Moment zwar noch des sexuellen Übergriffs gewahr wird und noch einen entgegenstehenden Willen bilden, diesen aber nicht mehr dergestalt äußern kann, dass § 177 Abs. 1 StGB einschlägig wäre, bzw. den kurzfristig gebildeten entgegenstehenden Willen in der Überrumpelungssituation nicht mehr durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 1 StR 210/21, NStZ 2022, 39; BT-Drucks. 18/9097, S. 25). Insbesondere hierdurch unterscheidet sich § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB von den Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, bei dem dem Opfer die Willensbildung oder -äußerung unmöglich sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021, aaO).

38

bb) Nach diesem Maßstab ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Überraschungssituation im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Das Geschehen dauerte nach den Feststellungen der Urteilsgründe (II. 2.) von 6:00 Uhr morgens bis kurz nach 6:00 Uhr. In diesem Zeitraum berührte der Angeklagte die Zeugin Y. an beiden Brüsten, bewegte dann seine Hand an ihrem Körper entlang nach unten, streichelte unterhalb der Unterhose ihre Vagina und griff ihr dann an das Gesäß. Die Zeugin Y. nahm die Berührungen wahr und ließ diese - irrtumsbedingt und nicht aufgrund von Überraschung - zu. Hätte sie erkannt, dass es sich nicht - wie von ihr vorausgesetzt - um ihren Freund gehandelt hat, wäre es ihr innerhalb dieses mehraktigen Geschehens ohne Weiteres zeitlich möglich gewesen, einen Widerwillen zu bilden, diesen zu artikulieren und auch durchzusetzen.

39

d) Der e hat sich diesbezüglich auch nicht nach § 184i StGB strafbar gemacht.

40

aa) § 184i StGB soll das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung als Auffangtatbestand umfassend schützen, indem auch solche strafwürdigen Handlungen erfasst werden, die die Schwelle der Erheblichkeit des § 184h Nr. 1 StGB noch nicht erreichen oder bei denen dies angesichts des weiten gerichtlichen Beurteilungsspielraums zumindest zweifelhaft ist (vgl. Ziegler in BeckOK StGB, 66. Edition, § 184i Rn. 2). § 184i StGB setzt dabei zunächst eine „sexuelle Belästigung“ des Opfers voraus, das heißt eine sexuelle Handlung, durch die das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 30). An einer solchen Belästigung fehlt es aber, wenn die betroffene Person in die Handlung eingewilligt hat (Ziegler, aaO, Rn. 7).

41

bb) Nachdem die Zeugin Y., wenn auch irrtumsbedingt, die konkreten sexuellen Handlungen wahrgenommen und zugelassen und damit konkludent in diese eingewilligt hat und zudem durch die Berührungen des Angeklagten erst in der Expostbetrachtung bei Erkennen ihres Irrtums, nicht jedoch in der Tatsituation in ihrem Empfingen nicht unerheblich beeinträchtigt wurde, fehlt es hier schon am Tatbestandsmerkmal der „Belästigung“.

42

e) Nach dem oben Ausgeführten ist nach derzeitiger Gesetzeslage das Ausnutzen eines Irrtums des Opfers über die Identität des Sexualpartners zur Vornahme von sexuellen Handlungen straflos.

43

De lege ferenda mag der Fall der Täuschung über die Identität, der indes sehr selten vorkommen dürfte, diskutabel sein, denn zur sexuellen Selbstbestimmung gehört als zentrales Motiv auch die Auswahl des Partners. Der Senat sieht hier allerdings keine Möglichkeit, ein rechtspolitisch möglicherweise gewünschtes Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung zu erreichen. Gegebenenfalls hätte der Gesetzgeber tätig zu werden.

44

f) Das angefochtene Urteil war daher, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs (Tat II. 2.) verurteilt wurde, im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch und infolgedessen auch im Gesamtstrafenauspruch aufzuheben und der Angeklagte insoweit aus rechtlichen Gründen freizusprechen, § 349 Abs. 4 StPO.

45

Im Übrigen war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

III.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und der dem en entstandenen notwendigen Auslagen hat der Senat im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens sämtliche Gesamtumstände berücksichtigt, insbesondere den erheblichen Umfang des erzielten Teilerfolges. Es ist daher angemessen und billig, die diesbezüglichen Kosten und Auslagen des Angeklagten der Staatskasse in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuerlegen.


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