Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (Senat für Rehabilitierungssachen) - 1 Ws Reha 3/11
Orientierungssatz
Wurden Eltern in der DDR politisch verfolgt, deshalb inhaftiert und erfolgte dann ausschließlich deshalb die Heimeinweisung der Kinder, stellt sich die Heimunterbringung gleichfalls als politische Verfolgung dar, was zu einer Rehabilitierung der Heimunterbringung des Kindes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in der Fassung vom 02.12.2010 führen muss.(Rn.8)
Tenor
1. Der Beschluss der 1. Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Erfurt vom 06.12.2010 wird aufgehoben.
2. Die durch Verfügung des Referats Jugendhilfe der Stadt Erfurt im Jahre 1955 angeordnete Heimerziehung des Betroffenen sowie die erfolgte Einweisung in verschiedene Kinderheime in Erfurt und Umgebung im Zeitraum vom 06.09.1955 bis zum 05.12.1961 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 06.09.1955 bis zum 05.12.1961 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Kinderheimen in der DDR in den Jahren von 1955 bis 1961. Er hat dazu vorgetragen, dass er schließlich deshalb in ein Kinderheim eingewiesen worden sei, weil seine Eltern wegen politischer Delikte, wegen derer sie inzwischen rehabilitiert worden sind, Freiheitsstrafen verbüßen mussten. Die Heimeinweisung sei erfolgt, obwohl Großeltern vorhanden gewesen seien, die bereit gewesen seien, ihn aufzunehmen. Die Unterbringung sei in verschiedenen Kinderheimen in E und Umgebung während der Haftzeit der Eltern erfolgt.
- 2
Gegenüber dem Senat hat der Betroffene erklärt, dass er insgesamt 75 Monate – in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Inhaftierung seiner Eltern - in Kinderheimen untergebracht gewesen sei.
- 3
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Erfurt den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
- 4
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
- 5
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat beantragt, das Rechtsmittel des Betroffenen zurückzuweisen.
II.
- 6
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und auch sonst in zulässiger Weise eingelegt worden. In der Sache führt es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rehabilitierung des Betroffenen.
- 7
Die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach § 2 Abs. 1 StrRehaG liegen nach der Neufassung von § 2 StrRehaG vor.
- 8
Der angefochtene Beschluss geht zutreffend davon aus, dass die Heimeinweisung des Betroffenen aufgrund der politisch motivierten Strafverfolgung der Eltern auch der politischen Verfolgung gedient hat. Die sachfremde Zwecksetzung einer Heimerziehung ist nämlich nicht allein in Bezug auf die Person des Kindes zu beurteilen, sondern muss die Unterbringung selbst betreffen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13.04.2011, 2 Ws Reh 9/11). Wurden Eltern in der DDR politisch verfolgt, deshalb inhaftiert und erfolgte dann ausschließlich deshalb die Heimeinweisung der Kinder, stellt sich die Heimunterbringung gleichfalls als politische Verfolgung dar, was zu einer Rehabilitierung der Heimunterbringung des Kindes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in der Fassung vom 02.12.2010 führen muss.
- 9
Hier wurden beide Eltern politisch verfolgt. Der Vater des Betroffenen, W R, wurde mit Urteil des Obersten Gerichts der DDR wegen Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung der DDR zum Tode verurteilt und befand sich nach Aufhebung der Todesstrafe und mehreren Strafzeitverkürzungen durch Amnestie bzw. Gnadenakt insgesamt vom 05.09.1955 bis zum 21.08.1964 in Untersuchungs- und Strafhaft. Die Mutter des Betroffenen, Frau I R, wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Erfurt am 04.02.1956 wegen Verbrechens nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR zu einer Zuchthausstrafe von 12 Jahren verurteilt und befand sich vom 05.09.1955 bis zum 28.11.1961 in Untersuchungs- und Strafhaft. Durch Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 27.05.1992 und des Bezirksgerichts Gera vom 06.01.1993 wurden die vorgenannten Urteile des Obersten Gerichts der DDR bzw. des Bezirksgerichts Erfurt für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben; die Eltern des Betroffenen wurden rehabilitiert.
- 10
Die Heimunterbringung des Betroffenen diente damit zweifelsfrei der politischen Verfolgung und war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zur rehabilitieren. Nach der Neufassung der Vorschrift kommt es auf die Frage, ob die Heimunterbringung unter haftähnlichen Bedingungen stattgefunden hat nicht mehr an (OLG Naumburg a.a.O.; Senatsbeschluss vom 17.05.2011, 1 Ws Reha 7/11).
- 11
Der Betroffene war deshalb für die Zeit seines Aufenthaltes in den Kinderheimen der Stadt Erfurt und Umgebung im Zeitraum vom 06.09.1955 bis zum 05.12.1961 zu rehabilitieren. Er hat in diesem Zeitraum zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.
- 12
Die Rehabilitierung des Betroffenen begründete Ansprüche nach § 3 Abs. 1 StrRehaG.
- 13
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens ergibt sich aus § 14 Abs. 1, 2 und 4StrRehaG, § 473 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StrRehaG § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens 5x
- 1 Reha 101/09 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 13 Beschwerde 1x
- 2 Ws Reh 9/11 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 2 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws Reha 7/11 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 3 Folgeansprüche 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x