Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 W 322/17

Orientierungssatz

1. Im Grundbuchverfahren können keine weitergehenden Nachweise verlangt werden, als sie nach dem jeweils maßgebenden ausländischen Recht überhaupt beigebracht werden können; in einem solchen Fall darf das Grundbuchamt (nur) die nach dem ausländischen Recht möglichen Nachweise verlangen.(Rn.8)

2. Grundsätzlich kann der Nachweis der Vertretungsberechtigung einer auf den British Virgin Islands ansässigen Limited durch eine Bescheinigung des registered agent der Gesellschaft geführt werden.(Rn.9)

3. Können die Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO wegen des Inhalts des ausländischen Rechts nicht vollständig erfüllt werden, muss sich das Grundbuchamt zwar mit den danach möglichen Nachweisen begnügen, darf aber im Interesse der Sicherheit des Grundstücksverkehrs und der Gewährleistung der Richtigkeit des Grundbuchs verlangen, dass der Antragsteller sämtliche nach dem ausländischen Recht bestehenden Möglichkeiten ausschöpft, mögen sie in dem jeweiligen Staat im innerstaatlichen Rechtsverkehr auch unüblich sein.(Rn.9)

4. Handelt es sich bei dem registered agent wie im Regelfall um eine juristische Person, bedarf es darüber hinaus des Nachweises, dass die Person, die die Bestätigung unterschrieben hat, hierzu für den registered agent berechtigt war, sei es als gesetzlicher Vertreter, sei es durch rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung.(Rn.11)

5. Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung ist die Bescheinigung durch einen englischen Notar grundsätzlich geeignet, weil ein englischer Notary Public mit einem deutschen Notar grundsätzlich vergleichbar ist. Allerdings genügt die Bestätigung durch einen englischen Notary Public nicht, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme in das Register beruht; aus der Bescheinigung müssen vielmehr die tatsächlichen Grundlagen (etwa Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft wie Gesellschaftsvertrag, Protokollbuch usw.) der notariellen Feststellungen hervorgehen.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Eisenach, 19. September 2016, XX

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Eisenach vom 19.09.2016 - Nichtabhilfeentscheidung vom 12.07.2017 - aufgehoben.

2. Der Senat erlässt folgende Zwischenverfügung:

Der beantragten Eintragung steht der fehlende Nachweis entgegen, dass Herr B. Y. in dem Zeitraum vom 14.08.2014 bis 04.09.2014 alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin war.

Die Antragstellerin hat Gelegenheit, diesen Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der P... Limited, hinsichtlich deren formeller und inhaltlicher Anforderungen der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses verweist, bis zum 30.04.2018 gegenüber dem Grundbuchamt E. zu führen.

Alternativ kann die Antragstellerin dem Grundbuchamt E. bis zum 30.04.2018 die Bestätigung eines auf den B… zugelassenen N… vorlegen, dass Herr B. Y. vom 14.08.2014 bis zum 04.09.2014 alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin war. Wegen der formellen und inhaltlichen Anforderungen an diese Bestätigung verweist der Senat auf die Gründe seiner Entscheidung.

Für den Fall, dass die Antragstellerin keinen der vorgenannten Nachweise vorlegt, muss sie mit erneuter Zurückweisung ihrer Eintragungsanträge rechnen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit notarieller Urkunde des Notars B. vom 01.07.2014 veräußerte der Beteiligte zu 2 ein im Bestandsverzeichnis unter Nr. 88 des im Betreff bezeichneten Grundbuchs eingetragenes Grundstück an die Antragstellerin, zu deren Gunsten im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung des Eigentumswechsels und nach Umschreibung die Löschung der Vormerkung. Für die Antragstellerin, eine auf den B. ansässige Gesellschaft (Limited), handelte dabei Herr A. H., dessen Erklärungen durch Herrn B. Y. am 14.08.2014, beglaubigt durch einen französischen Notar, genehmigt wurden. Mit Schriftsatz vom 16.03.2015, beim Grundbuchamt am 18.03.2015 eingegangen, beantragte der Urkundsnotar die Eintragung des Eigentumswechsels und die Löschung der Auflassungsvormerkung. In der Folgezeit erließ das Grundbuchamt mehrere Zwischenverfügungen betreffend den Nachweis der Existenz und der Vertretung der Antragstellerin. Wegen des genauen Inhalts dieser Zwischenverfügungen und hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen verweist der Senat auf den Inhalt der Grundakten. Mit Zwischenverfügung vom 05.04.2016 beanstandete das Grundbuchamt u.a., dass die vorgelegten Unterlagen keinen Nachweis betreffend die Alleinvertretungsberechtigung von Herrn B. Y. für die Antragstellerin enthielten und forderte die Vorlage „entsprechender formgerechter Bescheinigung“. Die Antragstellerin legte darauf ein „Certificate of Incumbency“ vom 24.10.2013, ausgestellt von der P... Limited als „Registered Agent“ - in der gleichfalls vorgelegten deutschen Übersetzung als „eingetragene Bevollmächtigte“ bezeichnet - der Antragstellerin vor, in dem bestätigt wird, dass Herr B. Y. deren alleiniger Direktor ist. Mit weiterer Verfügung vom 19.05.2016 erachtete das Grundbuchamt diese Bescheinigung unter Verweis auf § 29 GBO als nicht ausreichend; es forderte entweder die Vorlage einer Bescheinigung des Unternehmensregisters über die Eintragung des alleinvertretungsberechtigten Direktors oder die Vorlage des Gesellschaftsvertrages, der dessen Person namentlich ausweist, in der Form des § 29 GBO, jeweils mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Die Antragstellerin legte darauf eine weitere Bestätigung der P... Limited vom 03.06.2016, inhaltlich mit derjenigen vom 24.10.2013 identisch, vor. Nachdem das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 22.07.2016 seinen Hinweis auf den fehlenden Vertretungsnachweis wiederholt und die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses verlängert hatte, hat es die Eintragungsanträge mit Beschluss vom 19.09.2016 unter Bezugnahme auf die zitierten Zwischenverfügungen zurückgewiesen.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die unter Vorlage eines Gutachtens des Deutschen Notarinstituts geltend macht, nach den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der B. obliege es den sogenannten registered agents der Gesellschaft, für die Gesellschaft Bescheinigungen auszustellen; durch die vorliegenden Bestätigungen der P… Limited, bei der es sich um den registered agent der Antragstellerin handele, sei daher jedenfalls in Verbindung mit den weiteren vorgelegten Dokumenten der für eine auf den B. ansässige Limited Company mögliche Vertretungsnachweis geführt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Beschwerdeschrift.

3

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Es hält an seiner in den Zwischenverfügungen dargelegten Rechtsauffassung fest; die Rolle der registered agents, deren Funktion sowie auf welcher Grundlage sie ihre Bescheinigungen erteilen, sei für das Grundbuchamt nicht nachvollziehbar. Zudem seien weder die Eigenschaft der P... Limited als registered agent der Antragstellerin noch deren Vertretungsverhältnisse nachgewiesen. Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung ihre bereits in der Beschwerdeschrift dargelegte Rechtsauffassung vertieft. Sie hat zudem eine weitere - inhaltlich mit den früheren Bestätigungen identische - Bestätigung der P... Limited vom 19.06.2017, unterzeichnet von Frau S. D., vorgelegt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine Bescheinigung des von der B. Service Commission eingesetzten Registrar of Corporate Affairs vom 19.10.2017 vorgelegt, die die Existenz der Antragstellerin und den Umstand bestätigt, dass die P… Limited deren registered agent ist sowie die Bestätigung eines auf den B. zugelassenen Notary Public, dass Frau S. D. die Bestätigung vom 19.06.2017 als bevollmächtigte Vertreterin der P... Limited ausgestellt hat.

II.

4

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 71 f. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts zum Erlass einer Zwischenverfügung, § 18 GBO.

5

1. Auch nach Auffassung des Senats können die Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung derzeit im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil der im Grundbuchverfahren erforderliche Nachweis, dass die Antragstellerin wirksam die Auflassung des Grundstücks (§ 20 GBO) erklärt und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch bewilligt hat, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus ihrem Sitz auf den B ergeben, nicht hinreichend geführt ist. Das würde - neben der Existenz der Antragstellerin, von der auch das Grundbuchamt ausgeht und die nach den vorlegten Unterlagen nicht zweifelhaft ist - voraussetzen, dass Herr B. Y. berechtigt war, für die Antragstellerin die Erklärungen, die Herr A. H.in der notariellen Urkunde vom 01.07.2014 abgegeben hat, zu genehmigen. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist derjenige, in dem die Erklärung wirksam wird, bei der Genehmigung als einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärung also der des Zugangs bei dem Empfangsberechtigten (Demharter, GBO, § 19 Rn. 74.2. m.w.N.).

6

Im Hinblick auf die Regelung in § 18 der notariellen Urkunde vom 01.07.2014 kommt es auf den Zugang beim Urkundsnotar an, der sich nicht sicher feststellen lässt, aber zwischen dem 14.08. 2014 (Erklärung der Genehmigung) und dem 04.09.2014 (Einreichung der Genehmigung beim Grundbuchamt durch den Notar) liegen muss. In Bezug auf diesen Zeitraum ist der Nachweis der Vertretungsmacht für die Antragstellerin weder durch öffentliche Urkunde noch durch sonstige Unterlagen geführt. Hierbei handelt es sich allerdings um ein - mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung - behebbares Eintragungshindernis, weil die Genehmigung - ihre wirksame Erklärung unterstellt - auf den Zeitpunkt der Abgabe der zu genehmigenden Erklärungen zurückwirkt, §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB, auch wenn es sich wie hier um Verfügungen bzw. Eintragungsbewilligungen im Grundbuch handelt (Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 74 m.w.N.). In einem solchen Fall hat das Beschwerdegericht, wenn sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags richtet, auch zu prüfen, ob anstelle der Zurückweisung der Erlass einer Zwischenverfügung geboten gewesen wäre (Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 54, § 71 Rn. 26 m.w.N.); es kann dann die Zwischenverfügung selbst erlassen oder dies dem Grundbuchamt aufgeben. Für eine solche Entscheidung des Beschwerdegerichts besteht allerdings regelmäßig kein Anlass, wenn bereits das Grundbuchamt eine - den von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernissen entsprechende - Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen hat und der Antragsteller die ihm aufgezeigten Möglichkeiten zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht wahrgenommen hat. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt zwar eine Vielzahl von Zwischenverfügungen erlassen; diese genügen aber weder einzeln noch in der Gesamtschau den Anforderungen des § 18 GBO. Zu den wesentlichen Erfordernissen einer Zwischenverfügung gehört es insbesondere, dass das nach Ansicht des Grundbuchamts bestehende Eintragungshindernis bezeichnet und sämtliche zu dessen Behebung geeigneten Mittel aufgezeigt werden (Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 30, 31 m.w.N.). Das Grundbuchamt hat als Eintragungshindernis zwar - im Ansatz zutreffend - den fehlenden Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Antragstellerin benannt, den maßgeblichen Zeitpunkt, für den dieser Nachweis zu führen ist, aber nicht aufgezeigt. Vor allem aber fehlt es an der Bezeichnung geeigneter Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses; das können nur solche sein, deren Vorlage der Antragstellerin überhaupt möglich ist und die zudem den sicheren Rückschluss auf die nachzuweisende Tatsache gestatten. Zunächst war nur allgemein die Rede von einer „formgerechten Bescheinigung“; was sich das Grundbuchamt hierunter vorgestellt haben mag, ist nicht ersichtlich. Sodann forderte das Grundbuchamt entweder eine Bescheinigung des Unternehmensregisters oder die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO. Die Vorlage einer Registerbescheinigung aus der sich die Vertretungsberechtigten der Antragstellerin ergeben, ist der Antragstellerin schon nicht zwingend möglich, weil eine solche Eintragung in dem nach dem für den Sitz der Antragstellerin maßgeblichen Recht der B. zuständigen Register allenfalls optional erfolgt, Art. 231 Abs. 1 BVI Companies Act 2004; das betrifft ebenso Änderungen in der Person der Vertretungsberechtigten (Art. 231 Abs. 2, 3 BVI Companies Act 2004). Im Hinblick hierauf dürfte einer solchen Bescheinigung auch kein hinreichender Beweiswert zukommen. Die Vorlage des Gesellschaftsvertrages, selbst wenn er, was nach dem Recht der B. soweit ersichtlich nicht vorgeschrieben ist, in Form einer öffentlichen Urkunde geschlossen sein sollte, ist von vornherein nicht geeignet, die Vertretungsbefugnis des Herrn B. Y. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nachzuweisen, weil sich aus ihm die Vertretungsverhältnisse naturgemäß nur für den Zeitpunkt des Abschlusses entnehmen lassen. Der Senat übt sein Ermessen dahin aus, dass er die Zwischenverfügung selbst erlässt.

7

2. Im vorliegenden Fall fehlt es wie ausgeführt bereits an dem Nachweis der Alleinvertretungsbefugnis des Herrn B. Y. zum maßgebenden Zeitpunkt der Wirksamkeit der Genehmigung. Darüber hinaus reichen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen aber auch inhaltlich für diesen Nachweis im Grundbuchverfahren nicht aus. Im Rahmen der §§ 19, 20 GBO sind dem Grundbuchamt bei Beteiligung einer juristischen Person neben deren Existenz auch die Vertretungsmacht der für sie Handelnden nachzuweisen, und zwar auch bei Beteiligung ausländischer juristischer Personen im Grundsatz durch öffentliche Urkunden, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO (KG FGPrax 2012, 236 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 24.03.2014, 3 W 31/14, zitiert nach juris; Meikel, GBO, Einl G Rn. 78 m.w.N.). Die Bestellung der Organe der Gesellschaft und deren Vertretungsmacht richten sich nach dem Gesellschaftsstatut, hier also nach dem Recht der B., das insoweit im Wesentlichen dem britischen Vorbild folgt (Meikel, a.a.O., Rn. 109 m.w.N.). Die Vertretung erfolgt mithin durch einen oder mehrere Direktoren (Art. 109 BVI Companies Act 2004).

8

Ein lückenloser Nachweis der Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden ist im vorliegenden Fall, was keiner weiteren Begründung bedarf, nicht erfolgt. Er ist für Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Common Law-Systems haben, in der Regel auch nicht möglich, weil ein Handelsregister das etwa mit dem nach deutschem Recht vergleichbar ist, nicht existiert bzw. ihm die entsprechende Beweiskraft nicht zukommt. Es ist daher anerkannt, dass auch im Grundbuchverfahren keine weitergehenden Nachweise verlangt werden können, als sie nach dem jeweils maßgebenden ausländischen Recht überhaupt beigebracht werden können; in einem solchen Fall darf das Grundbuchamt (nur) die nach dem ausländischen Recht möglichen Nachweise verlangen (KG, a.a.O.; Meikel, a.a.O., Rn. 79 m.w.N.; DNotI, Gutachten Nr. 148810).

9

a) Der Senat tritt im Grundsatz der Auffassung der Antragstellerin bei, dass der Nachweis im vorliegenden Fall durch eine Bescheinigung des registered agent der Gesellschaft geführt werden kann. Dieser ist in seiner Stellung und seinen Aufgaben mit dem Secretary der Gesellschaft im englischen Unternehmensrecht vergleichbar (DNotI, Gutachten Nr. 148810). Er bewahrt er sämtliche Unterlagen der Gesellschaft auf, darunter die Liste der Direktoren; Änderungen sind ihm innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen (Art. 96 Abs.1, 2 BVI Companies Act 2004). Er ist daher sowohl in der Lage als auch nach dem Gesetz berechtigt, Bescheinigungen für die Gesellschaft auszustellen (Art. 107 BVI Companies Act). Allerdings handelt es sich bei diesen durch den registered agent ausgestellten Bestätigungen nicht um - ausländische - öffentliche Urkunden, weil er als Organ der Gesellschaft fungiert und ihm hoheitliche Aufgaben nicht übertragen sind. Können wie hier die Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO wegen des Inhalts des ausländischen Rechts nicht vollständig erfüllt werden, muss sich das Grundbuchamt zwar mit den danach möglichen Nachweisen begnügen, darf aber im Interesse der Sicherheit des Grundstücksverkehrs und der Gewährleistung der Richtigkeit des Grundbuchs verlangen, dass der Antragsteller sämtliche nach dem ausländischen Recht bestehenden Möglichkeiten ausschöpft, mögen sie in dem jeweiligen Staat im innerstaatlichen Rechtsverkehr auch unüblich sein (Meikel, a.a.O., Rn. 82).

10

b) Die Bescheinigung ist daher im Original vorzulegen und muss mit dem Siegel des registered agent versehen sein; sie bedarf der Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notary Public mit Zulassung auf den B.. Das Grundbuchamt darf zudem fordern, dass die Bescheinigung mit einer besonderen Versicherung der Richtigkeit der bestätigten Tatsache versehen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Aussteller der Bestätigung tatsächlich der registered agent der Gesellschaft ist, hierzu ist eine Bestätigung des Bescheinigung des von der B. Financial Service Commission eingesetzten Registrar of Corporate Affairs vorzulegen (Art. 233 Abs. 1 lit. c BVI Companies Act 2004). Sämtliche Dokumente sind mit der Apostille und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit der Grundbuchrechtspfleger hiervon nicht absieht, weil er der englischen Sprache hinreichend mächtig ist (Meikel, a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung der P... Limited - bis auf den den fehlenden zeitlichen Bezug zur Genehmigungserklärung vom 14.08.2014 - gerecht.

11

c) Handelt es sich bei dem registered agent wie im Regelfall und auch hier seinerseits um eine juristische Person, bedarf es darüber hinaus des Nachweises, dass die Person, die die Bestätigung unterschrieben hat, hierzu für den registered agent berechtigt war, sei es als gesetzlicher Vertreter, sei es durch rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung. Hierauf hat bereits im Ansatz zutreffend das Grundbuchamt in Bezug auf die seinerzeit vorgelegten Bestätigungen der P... Limited hingewiesen, ohne allerdings die geeigneten Mittel zur Beseitigung dieses Mangels zu benennen. Auch für den Nachweis dieser Berechtigung gelten die zuvor dargestellten Grundsätze.

12

In Bezug auf die Bestätigung vom 19.10.2017 hat die Antragstellerin allerdings die Bescheinigung eines Notary Public vom 23.10.2017 vorgelegt, nach der Frau S. D. diese Bestätigung in ihrer Eigenschaft als „authorized representative" der P... Limited abgegeben hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zum Nachweis der Vertretungsberechtigung die Bescheinigung durch einen englischen Notar grundsätzlich geeignet ist, weil ein englischer Notary Public mit einem deutschen Notar grundsätzlich vergleichbar ist (OLG Nürnberg WM 2014, 1483 ff. m.w.N.; Meikel, a.a.O., Rn. 89 m.w.N.). Wegen der grundsätzlichen Übereinstimmung des Rechtssystems der B mit dem britischen nimmt der Senat diese Vergleichbarkeit auch für einen dort zugelassenen Public Notary an. In Bezug auf die Vertretungsberechtigung ist die Bestätigung eines Notary Public nicht mit der Bestätigung nach § 21 BNotO vergleichbar, da sie nicht lediglich den von der registerführenden Behörde geprüften Inhalt des Registers wiedergibt, sondern auf einer eigenen Prüfung der Dokumente der Gesellschaft beruht, aus denen sich die nachzuweisende Vertretungsregelung ergibt. Die Bescheinigung gibt mithin nicht nur Tatsachen wieder, sondern beinhaltet auch eine gutachterliche Äußerung. Aus diesem Grund lässt die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung, die der Senat teilt, die Bestätigung durch einen englischen Public Notary nicht genügen, wenn sie allein auf einer Einsichtnahme in das Register beruht; aus der Bescheinigung müssen vielmehr die tatsächlichen Grundlagen (etwa Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft wie Gesellschaftsvertrag, Protokollbuch usw.) der notariellen Feststellungen hervorgehen (OLG Nürnberg a.a.O m.w.N.; OLG Köln FGPrax 2013, 18; KG DNotZ 2012, 604 f.); ansonsten ist eine Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt nicht möglich. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt; der Bestätigung vom 23.10.2017 fehlt jeder Hinweis darauf, aus welchen Unterlagen der P… Limited die entsprechende Befugnis von Frau S. D. - hierzu würde bei Handeln aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht auch die gesetzliche Vertretungsmacht des Vollmachtausstellers gehören - abgeleitet wird. Schon gar nicht gibt es nähere Angaben zu den konkreten Schriftstücken, aus denen die getroffene Feststellung abgeleitet wird, etwa den Beschluss oder die Urkunde, durch den die Bestellung oder Bevollmächtigung der Unterzeichnerin erfolgt ist. Eine Prüfung, ob die bescheinigte Tatsache nachvollziehbar ist, ist deshalb nicht möglich.

13

3. Die Antragstellerin kann das Eintragungshindernis mithin ausräumen, indem sie eine erneute Bescheinigung ihres registered agent vorlegt, in der die Alleinvertretungsbefugnis des Herrn B. Y. in der Zeit vom 14.08.2014 bis 04.09.2014 bestätigt wird, die wie bereits die vorgelegte Bestätigung vom 19.10.2017 den unter II. 2. b) dargelegten Anforderungen entspricht und hinsichtlich derer die Vertretungsbefugnis der ausstellenden Person für den registered agent durch Bescheinigung eines auf den B. zugelassenen Notary Public, die ihrerseits den unter II. 2. c) dargelegten Anforderungen entspricht, bestätigt wird. Die notarielle Bescheinigung ist im Original, versehen mit der Apostille und mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit der Grundbuchrechtspfleger hiervon nicht absieht.

14

Zur Vermeidung der Vorlage quasi doppelter Bescheinigungen besteht alternativ die Möglichkeit, die Bescheinigung eines auf den B. zugelassenen Notary Public vorzulegen, die den unter II. 2. c) dargelegten Anforderungen entspricht und in der die Alleinvertretungsbefugnis des Herrn B. Y. für die Antragstellerin in der Zeit vom 14.08.2014 bis 04.09.2014 bestätigt wird. Auch diese Bescheinigung ist im Original, versehen mit der Apostille und mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit der Grundbuchrechtspfleger hiervon nicht absieht.

15

Hierzu hat der Senat der Antragstellerin durch den Erlass der Zwischenverfügung Gelegenheit gegeben. Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen in dieser Sache hat der Senat die entsprechende Frist von vornherein vergleichsweise weiträumig bestimmt. Sollte die gesetzte Frist gleichwohl zur Beibringung der genannten Nachweise nicht ausreichen, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, beim Grundbuchamt um Fristverlängerung nachzusuchen.

16

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Erlass der Zwischenverfügung zumindest vorläufig Erfolg hat, so dass Gerichtskosten nicht entstehen. Weitere Beteiligte an dem Beschwerdeverfahren, denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgegeben werden könnte, sind nicht vorhanden. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor; der Senat befindet sich mit seiner Entscheidung vielmehr im Einklang mit der herrschenden Meinung in Bezug auf die Nachweisanforderungen für die Vertretung juristischer Personen aus dem Bereich des Common Law. Dieser Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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