Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 L 408.12
Orientierungssatz
Für einen Studienplatz an der Freien Universität Berlin im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „Management und Marketing“ sind besonderen Zugangsvoraussetzungen in der „Zugangssatzung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 18. Januar 2012 (FU-Mitteilungen 26/2012 vom 30. April 2012, S. 400) festgelegt.(Rn.4) Studienleistungen von mindestens 18 Leistungspunkten in den Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie werden von allen Bewerbern für das Masterstudium gefordert, d. h. sowohl von denen, die einen Abschluss in BWL nachweisen können, als auch von jenen, die einen „gleichwertigen“ Hochschulabschluss besitzen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der am 6. November 1988 geborene Antragsteller absolvierte nach seiner im Juni 2008 erworbenen allgemeinen Hochschulreife an der Fakultät für „Economics and Business“ der „University of Groningen“ ein einjähriges Bachelorstudium, das er an der „University of Kent“ fortsetzte und hier im Juli 2012 mit dem Bachelor of Arts in „International Business“ abschloss.
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Unter dem 27. April 2012 bewarb sich der Antragsteller mit einem „Result Overview“ der „University of Groningen“ vom 11. Februar 2010, einem „Student Transcript“ sowie verschiedenen Auszügen aus dem „Student Data System“ der „University of Kent“ bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „Management und Marketing“ und beantragte zugleich seine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität in dem genannten Studiengang. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 2012 mit der Begründung ab, dass die in einer Vergabesatzung geregelten Zugangsvoraussetzungen für diesen Masterstudiengang nicht erfüllt seien und dass auch keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden. Gegen diesen Bescheid geht der Antragsteller mit seiner am 31. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage (VG 3 K 409.12) vor und begehrt mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
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Sowohl der Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wie auch einer Zulassung außerhalb der Aufnahmekapazität steht entgegen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, die die Antragsgegnerin in ihrer „Zugangssatzung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 18. Januar 2012 (FU-Mitteilungen 26/2012 vom 30. April 2012, S. 400) festgelegt hat.
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Nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss mit einem Mindestanteil von 18 Leistungspunkten (LP) in den Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie sowie der durch Vorlage einer Abschlussarbeit des Bachelorstudiengangs oder durch gleichwertige Leistungen zu erbringende Nachweis der Fähigkeit, Themen aus dem Bereich Management und Marketing nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten zu können.
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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit seinem bisher absolvierten Studium diese besonderen Zugangsvoraussetzungen für das von ihm erstrebte Masterstudium erfüllt. Die in § 3 der genannten Zugangssatzung geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – ergeben. Danach ist Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a BerlHG), und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Wie sich aus der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/2013 vom 23. Mai 2012 (FU-Mitteilungen 60/2012 vom 12. Juli 2012) ergibt, handelt es sich hier um einen konsekutiven, d.h. inhaltlich auf einem Studium der Betriebswissenschaft aufbauenden Masterstudiengang. Die mit der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichem und wissenschaftlichem Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des angestrebten Masterstudiums aus. Dies entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes – HRG – für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Juni 2012 – VG 3 L 449.11 -, ferner Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/01, zitiert nach juris).
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Die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums ergeben sich aus der „Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2289). Danach zielt das vom Antragsteller angestrebte Masterstudium u. a. auf die Vermittlung von vertieften wissenschaftlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen auf der Basis moderner theoretischer und empirisch gestützter Erkenntnisse aus den Bereichen des Managements und Marketings und darauf, dass die wichtigsten Management- und Marketingtheorien sowie die methodischen Grundlagen verstanden und auf praktische Fragestellungen angewendet und methodische Voraussetzungen als auch zugrunde liegende Paradigmen kritisch reflektiert werden können (§ 2 Abs. 2 der Studienordnung). Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin auch unter Hinweis auf die in §§ 3 und 4 der Studienordnung näher beschriebenen Studienziele überzeugend dargestellt, dass die im Masterstudium von Beginn an zu absolvierenden fortgeschrittenen Methodenkurse eine solide Ausbildung in den Bereichen Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie voraussetzen (Schriftsätze vom 26. März und 17. April 2013; vgl. dazu auch Beschluss vom 1. Juni 2012, a.a.O.).
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Pflichtbereich des Studiums ist neben den Themengebieten Management und Marketing auch das Themengebiet „Methoden der empirischen Forschung“, zu dem Grundlagen der empirischen Forschung, multivariate Analysemethoden und qualitative Forschungsmethoden gehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der Studienordnung). Nach der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung werden hier u.a. Untersuchungsdesigns, Stichprobenziehung, Interviewtechniken und Messmethoden, Reliabilität und Validität von Daten behandelt, und es stehen Experimente sowie ein Statistik-Repetitorium einschließlich der Grundzüge der Varianz- und Regressionsanalyse im Vordergrund. Hierfür werden Kenntnisse, die dem Modul „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre entsprechen, vorausgesetzt (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2012, a.a.O.). In dem Modul „Multivariate Analysemethoden und qualitative Forschungsmethoden I“ des Masterstudiengangs werden die grundsätzlichen Prinzipien dieser Methoden sowie Kenntnisse vermittelt, die dazu befähigen, die zentralen multivariaten Methoden strukturiert darzustellen und zu erläutern, die Ergebnisse der verschiedenen Methoden zu interpretieren, ihre Anwendung in der wissenschaftlichen Forschung kritisch zu reflektieren und multivariate Verfahren mit Fragestellungen im Bereich Management und Marketing zu verbinden. Darüber hinaus werden die Studierenden dazu befähigt, die zentralen qualitativen Forschungsansätze und Forschungsdesigns strukturiert darzustellen und zu erläutern, unter Verwendung von theoretischen und auch methodischen Kenntnissen aus anderen Modulen selbstständig qualitative Forschungsdesigns zu entwerfen, sowohl qualitative Forschungsansätze als auch die zugrunde liegenden Paradigmen kritisch zu reflektieren und qualitative Forschungsmethoden mit Fragestellungen im Bereich Management und Marketing zu verbinden. Zu den Inhalten der Lehrveranstaltung gehören: Statistische Grundlagen, Varianzanalyse, Regressionsanalyse, Faktoranalyse, Clusteranalyse, Conjoint-Analyse, Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Qualitative Forschungsdesigns, Grounded Theory sowie Fallstudienforschung.
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Der Antragsteller hat hingegen weder glaubhaft gemacht, dass diese Lehrveranstaltungen des Masterstudiums auch ohne das in der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 geforderte Mindestmaß an methodischen Grundlagenkenntnissen zu bewältigen sind, noch dass er die insoweit geforderten Studienleistungen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten aus dem Bereich Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie erbracht hat.
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Das Erfordernis einschlägiger Studienleistungen in dem in der Zugangssatzung beschriebenen Umfang ergibt sich auch quantitativ aus den Anforderungen, die das Masterstudium an die Studierenden stellt. Dies hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, insbesondere auch dahin, dass sich die in der Vorgängersatzung („Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität“ vom 16. Februar 2011, FU-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, S. 130) beschriebenen Zugangsvoraussetzungen vielfach als zu gering erwiesen hätten, so dass Studierende hätten nachgeschult werden müssen.
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Soweit dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2013 entnommen werden kann, dass die Rechtfertigung für die in der Zugangssatzung beschriebenen Anforderungen an methodische Vorkenntnisse daraus herzuleiten sei, dass diese Vorkenntnisse regelmäßig von Studierenden nachgewiesen werden können, die den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Antragsgegnerin absolviert haben, auf dem der Masterstudiengang Management und Marketing aufbaut, hält die Kammer daran nicht fest. Dieser Auffassung lag die Annahme zugrunde, dass nach der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 zum Masterstudium „Management und Marketing“ zugelassen wird, wer einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre besitzt, und dass ein anderer Hochschulabschluss nur dann als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss in BWL angesehen wird, wenn der Absolvent Studienleistungen von mindestens 18 Leistungspunkten in den Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie nachweisen kann. Diese Lesart ist indes nicht zwingend. Vielmehr lässt der Wortlaut ohne weiteres auch die Auslegung zu, dass Studienleistungen von mindestens 18 Leistungspunkten in den Grundlagen der Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie von allen Bewerbern für das Masterstudium gefordert werden, d. h. sowohl von denen, die einen Abschluss in BWL nachweisen können, als auch von jenen, die einen „gleichwertigen“ Hochschulabschluss besitzen und dass die Übereinstimmung dieser Anforderungen mit dem Umfang der methodischen Kenntnisse, wie sie von Studierenden nachgewiesen werden können, die den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Antragsgegnerin absolviert haben, auf dem der Masterstudiengang Management und Marketing aufbaut, sich zwar in der Vergangenheit (unter Geltung der Vergabesatzung vom 16. Februar 2011) darstellte, aber vom Satzungsgeber nicht intendiert ist. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 ausdrücklich bestätigt, dass sie die besonderen Zulassungsvoraussetzungen stets sowohl von Absolventen eines Bachelorstudiums in Betriebswirtschaftslehre als auch von Absolventen eines vergleichbaren Studiums gefordert habe.
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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er über die ihm von der Antragsgegnerin im Umfang von 13 Leistungspunkten anerkannten Studienleistungen hinaus weitere einschlägige Leistungsnachweise besitzt und damit die als Zugangsvoraussetzung erforderlichen Studienleistungen im Umfang von 18 Leistungspunkten erbracht hat.
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Soweit er auf das an der Universität Groningen absolvierte Modul „Financial Management“ verweist, ergibt sich aus der von ihm übersetzten Kursbeschreibung nur, dass neben vielen anderen Studienzielen auch das Errechnen des Wertes finanzieller Sicherheiten und das Berechnen von Rendite und Risiko gehörte. Damit wird die Bewertung dieses Kurses durch die Antragsgegnerin als ein lediglich anwendungsbezogener, nicht aber ein auf die schwerpunktmäßige Vermittlung mathematischer, statistischer oder ökonometrischer Grundlagenkenntnisse ausgerichteter Kurs nicht erschüttert. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ergibt sich Entsprechendes auch nicht aus der von ihm vorgelegten Bestätigung des für diesen Kurs zuständigen Hochschullehrers; denn diese bezieht sich auf den Kurs „Finance and Risk Management“.
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Auch mit dem vom Antragsteller herangezogenen Kurs „Economics for International Business“ an der Universität Groningen werden die geforderten spezifischen Methodenkenntnisse nicht nachgewiesen. Nach der von ihm übersetzten Kursbeschreibung ging es hier vielmehr um eine Einführung in die Mikro- und die Makroökonomie.
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Gleiches gilt für den Kurs „Financial Accounting“, der sich mit einer Reihe verschiedener Fragen der Buchhaltung befasste, zu denen (nur) unter anderem auch eine Geldflussrechnung anhand der Bilanzaufstellung gehörte, und für den Kurs „International Economics & Trade“, dessen vom Antragsteller wiedergegebene Kursbeschreibung keinerlei Hinweis auf die Vermittlung grundlegender Methodenkenntnisse Hinweis gibt und zu dem er lediglich angibt, man habe hier makroökonomische Modelle „mit simplen statistischen Rechnungen ... überprüft“.
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Ebenso wenig kann der Antragsteller mit dem an der Universität Kent belegten Modul „Strategy Analysis and Tools“ den Erwerb der für das Masterstudium erforderlichen Methodenkenntnisse nachweisen. Der Vortrag des Antragstellers, hier sei die Analyse von Firmenstrategien mit Hilfe makroökonomischer Formeln unterrichtet worden, findet sich in der Modulbeschreibung selbst nicht. Vielmehr dürfte die Bewertung der Antragsgegnerin zutreffen, es handele sich hier um einen standardmäßig im BWL-Studium vorkommenden Kurs über strategisches Management.
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Soweit der Antragsteller meint, die fraglichen Methodenkenntnisse mit dem an der Universität Kent absolvierten Modul „Business/Management Project“ nachweisen zu können, steht dem schon entgegen, dass es bei diesem Projekt im Wesentlichen um das Verfassen der Abschlussarbeit ging, die gemäß § 3 Abs. 1 b) der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 (a.a.O.) eine weitere Zugangsvoraussetzung neben den durch entsprechende Studienleistungen nachzuweisenden methodischen Kenntnissen ist. Hinzu kommt, dass es auch nach der vom Antragsteller wiedergegebenen Kursbeschreibung hier nicht um die (gezielte) Vermittlung methodischer Kenntnisse, sondern um eine bestimmte Aufgabenstellung aus dem Bereich von Business und Management ging, deren Bewältigung auch methodische Kenntnisse voraussetzte (etwa bei der Erfassung von Daten über Individuen und Firmen). Dass die Abschlussarbeit nach Darstellung des Antragstellers nicht ohne Methodenkenntnisse zu erstellen gewesen sei, ergibt nicht den hier erforderlichen Nachweis von in spezifisch darauf ausgerichteten Lehrveranstaltungen erworbenen und damit auch in Leistungspunkten quantifizierbaren grundlegenden Methodenkenntnissen. Die dem Antragsteller erteilte Bestätigung des dieses Modul betreuenden Hochschullehrers vom 5. Oktober 2012 ergibt auch nur, dass der Antragsteller für die Arbeit Daten gesammelt und mit Hilfe statistischer Methoden ausgewertet habe. Dass damit Studienleistungen zum Erwerb mathematischer und statistischer Kenntnisse im Umfang von 5 ECTS erbracht seien, erschließt sich nicht.
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Schließlich hat der Antragsteller die Darstellung der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, dass er selbst bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht zuzulassen gewesen wäre, da er sich an der Antragsgegnerin ohne eine für das Bachelorstudium ausgewiesene Durchschnittsnote bewarb und daher im Rahmen des in § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Zugangssatzung vom 18. Januar 2012 geregelten Auswahlverfahrens, das maßgeblich auf den Grad der Qualifikation bzw. die Note des Bachelorabschlusses abstellt, mit einer für ihn anzusetzenden fiktiven Durchschnittsnoten keinen Erfolg gehabt hätte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Da mit dem Antrag eine weitgehende Vorwegnahme einer Entscheidung in einem Hauptsachverfahren verbunden gewesen wäre, erscheint es angemessen, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den vollen Auffangwert festzusetzen, der dem Streitwert in einem Hauptsachverfahren entspräche.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 409.12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- HRG § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge 1x
- 3 L 449.11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1640/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 und 4 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 39 ff., 52 f. GKG 2x (nicht zugeordnet)